Umfrage: 87 Prozent dieser Lehrer wünschen sich praktikable KI-Regeln

Die Mehrheit der deutschen Lehrer hat sich bisher kaum oder überhaupt nicht mit den Regeln für den Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI) an Schulen auseinandergesetzt. Das geht aus einer repräsentativen Forsa-Umfrage unter 1000 Lehrern an allgemeinbildenden Schulen im Auftrag der Deutschen Telekom Stiftung hervor.
88 Prozent gaben an, sich weniger intensiv oder gar nicht mit KI-Regelungen befasst zu haben. 78 Prozent halten es für ausgeschlossen, sich damit noch neben ihren regulären Aufgaben zu befassen. 87 Prozent wünschen sich aber verständliche und praktikable Regelwerke für den Schulalltag.
In einer ergänzenden Studie vom Deutschen Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI) und dem mmb Institut im Auftrag der Telekom-Stiftung haben Wissenschaftler 56 KI-Regelwerke analysiert und dabei nicht nur den Europäischen AI-Act, sondern auch die Regelungen der Bundesländer durchgesehen und qualitative Interviews mit Schulleitern und Lehrern geführt. Daraus haben sie Empfehlungen für Schulen wie auch für Bildungsverwaltung und Bildungspolitik abgeleitet.
Schulen sollen KI nicht blockieren
Insgesamt haben die Wissenschaftler 56 Regelungen in Gestalt von Schulgesetzen, Verwaltungsvorschriften, Rahmenlehrplänen und Handreichungen ohne formalen Rechtscharakter gefunden. Geregelt werden in den Ländern vor allem der KI-Einsatz und der Datenschutz. Das bedeutet, dass keine personenbezogenen Daten eingegeben werden dürfen und sowohl Schüler als auch deren Eltern über den Einsatz von KI und die Datenverarbeitung informiert sein müssen. Unterrichtsdaten dürften auch nicht für KI-Training zweckentfremdet werden. Datenschutz werde aber eher als Ermöglichungsinstrument, nicht als Verhinderung gesehen, berichten die Wissenschaftler.
Schulen wird empfohlen, KI nicht zu blockieren, sondern regulär als Unterrichtsgegenstand und Lehr- und Lernwerkzeug zu integrieren (konkret findet sich diese Auffassung in den Handlungsleitfäden Nordrhein-Westfalens, Mecklenburg-Vorpommerns und Thüringens). Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) in Stuttgart formuliert allgemeine pädagogische Leitlinien zum Einsatz von KI im Unterricht und bietet zahlreiche praktische Hinweise.
Viele Länder definieren „AI Literacy“ oder „KI-Mündigkeit“ als Kernziel, was bedeutet, dass Lehrer wie Schüler nicht nur den Umgang, sondern auch die Funktionsweise (Algorithmen, Bias, Halluzinationen) erlernen müssen, um Quellen kritisch bewerten zu können.
Besonders wichtig ist die Frage, wie KI bei Prüfungen und Leistungsbewertungen eingesetzt werden darf. Eine vollautomatisierte Notengebung ist laut Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 22) untersagt. Dass KI aber als Korrekturhilfe oder als Rückmeldungssystem genutzt werden kann, halten fünf Bundesländer für richtig. Allerdings darf KI immer nur assistieren. Schleswig-Holstein erlaubt „medien- und materialgestütztes Arbeiten unter Aufsicht als neue Form eines Prüfungsformats“, wozu auch KI-Anwendungen wie Large-Language-Modelle zählen.
Schüler und Lehrer müssen Nutzung von KI offenlegen
Die Verwendung von KI im Lernprozess muss durchgehend deklariert werden – wird sie nicht offengelegt, gilt sie als Täuschung. In Thüringen, Berlin und Bremen müssen die Schüler die Nutzung bis zum Promptverlauf dokumentieren, um die eigene Unschuld zu beweisen. Die Beweislast ist also umgekehrt.
KI kann bei der Unterrichtsvorbereitung und für die Individualisierung von Lernprozessen durch Lehrer genutzt werden. Allerdings müssen auch die Lehrer offenlegen, wann sie KI nutzen und einsetzen, nicht nur die Schüler. Im Regelwerk des Hamburger Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung müssen die Schüler den KI-Output im Anhang des fertigen Aufsatzes beifügen. Die Gegenüberstellung von unbearbeitetem KI-Text (Rohdaten) und fertigem Aufsatz zeigt, was KI-generiert ist und was durch eigenes Denken, Kürzen oder Ergänzen verbessert wurde, so die Forscher.
24 Regelwerke, Gesetze und Leitfäden thematisieren die Finanzierung des KI-Einsatzes, berichten die Forscher. Auch KI und Urheberrecht spielen in der Hälfte der Regelungen eine Rolle, wobei der Status des KI-Outputs als gemeinfrei gilt (keine menschliche Schöpfung), aber auch die schöpferische Leistung der Schüler geschützt ist und nicht wieder in die KI eingespeist werden darf, um diese womöglich zu trainieren. Gewarnt wird vor der Verletzung der Urheberrechte Dritter, wenn die KI geschützte Werte nahezu identisch reproduziert.
Die rechtliche Gesamtverantwortung tragen die Schulleitungen, sie müssen auch für Schulungspflichten und Musterdokumente sorgen. Die pädagogische Prüfung obliegt den Lehrern, die sich fortbilden müssen, und die Schüler sind verpflichtet, die KI-Nutzung offenzulegen.
Source: faz.net