Das große Reisechaos nachher welcher Iran-Attacke – Das sollen Betroffene jetzt wissen
Der internationale Flugverkehr und die Reisebranche erleben die schwerste Krise seit der Corona-Pandemie. Wir erklären, welche Rechte Passagiere und Urlauber haben, wer für zusätzliche Kosten aufkommt – und wie man nun konkret vorgehen sollte.
Der Krieg im Nahen Osten hat den internationalen Luftverkehr in eine der schwersten Krisen seit der Corona-Pandemie gestürzt: Die Lufträume über dem Nahen Osten sind weitgehend geschlossen, und mit ihnen stehen einige der wichtigsten globalen Drehkreuze still.
Die Flughäfen Dubai, Doha und Abu Dhabi liegen derzeit brach, die nationalen Fluglinien der Emirate haben den Betrieb fast vollständig eingestellt. Passagiere weltweit sind gestrandet, und selbst Flugrouten, die diese Transitpunkte nicht ansteuern, geraten ins Wanken, weil Fluggesellschaften aus Sicherheitsgründen den gesamten Nahost-Luftraum meiden müssen.
Der Blick auf die Luftverkehrs-Statusseite Flightradar 24 zeigt, wie leer der Luftraum über dem Golf ist – am Montagmittag ist lediglich ein Lufthansa-Airbus A380 mit der Kennung LH9851 von Abu Dhabi Richtung Deutschland gestartet – doch das riesige Verkehrsflugzeug ist bis auf die Piloten komplett leer. „Für den technischen Transferflug sind lediglich zwei Piloten an Bord“, sagte die Lufthansa gegenüber dem Portal. „Ohne Flugbegleiter ist der Passagiertransport aus rechtlichen und sicherheitstechnischen Gründen unmöglich. Darüber hinaus ist die Erreichbarkeit des Flughafens Abu Dhabi für potenzielle Passagiere aufgrund der aktuellen dynamischen Lage unklar und schwer zu organisieren.“
Die Erklärung der Airline fasst zusammen, warum aktuell zehntausende Passagiere festsitzen: Die dynamische Lage am Golf macht jeden zivilen Luftverkehr unmöglich, keine Airline kann oder will ihre Crews zum Risiko zwingen. Diverse Golf-Airlies evakuieren aktuell sogar ihre Langstreckenflieger nach Saudi-Arabien oder Europa, diverse Großraumflugzeuge sitzen auf Flughäfen in Europa und den USA fest. Wie schnell in einem umkämpften Luftraum auch freundliche Ziele abgeschossen werden, zeigte erst am Montagmorgen der Abschuss von F15-Jets der USA durch die kuwaitische Flugabwehr.
Nicht nur die Drehkreuze selbst sind betroffen, sämtlicher ziviler Luftverkehr fliegt einen weiten Bogen um den Golf. Der nächste Flughafen mit zivilem Verkehr ist Riad in Saudi-Arabien. Langstreckenflüge zwischen Europa und Asien weichen nach Norden über die Türkei, Afghanistan und Indien aus, müssen im Norden aber Russland und die Ukraine und im Süden den Iran meiden. Damit sind auch viele Touristen in Asien betroffen, die Flüge über Dubai oder Abu Dhabi gebucht haben.
WELT liefert hier einen umfassenden Service-Ratgeber zur aktuellen Lage im Luftverkehr für alle Betroffenen. Er richtet sich nicht nur an Reisende, die derzeit direkt in den Golfstaaten festsitzen, sondern auch an Urlauber, Geschäftsreisende und Familien, deren Flüge umgebucht oder gestrichen wurden. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Was sollen Betroffene tun, die in den Golfstaaten festsitzen?
Vor allem: Im Hotel bleiben, und sich weder eigenständig zum Flughafen noch ins Nachbarland begeben. Der Deutsche Reiseverband (DRV) und das Auswärtige Amt raten ausdrücklich dazu, die Anweisungen der örtlichen Behörden strikt zu befolgen. Die Lage vor Ort kann sich schnell verändern – offene Straßen oder passierbare Grenzen können es eine Stunde später nicht mehr sein. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sollte sich unmittelbar an den Reiseleiter vor Ort wenden oder beim Veranstalter anrufen. Anbieter wie Dertour haben Krisenhotlines eingerichtet – sowohl für festsitzende Reisende in Nahost als auch für Betroffene, deren Anschlussflüge weltweit gestrichen wurden.
Außerdem sollten sich alle deutschen Staatsangehörigen auf der kostenlosen Krisenvorsorgeliste ELEFAND des Auswärtigen Amts registrieren. Mit den dort hinterlegten Kontaktdaten kann die Botschaft im Ernstfall Kontakt aufnehmen und Unterstützung anbieten. Die Krisenhotline des Auswärtigen Amts ist erreichbar unter +49 30 5000 2000.
Ist eine militärische Evakuierung möglich?
Sie ist zumindest in Arbeit. Nachdem es Außenminister Johann Wadephul (CDU) am Sonntag diese Option noch klar ausgeschlossen hatte, sind inzwischen Flugzeuge nach Oman und Riad unterwegs, wie Wadephul am Montag sagte. Dort seien die Lufträume noch geöffnet, Sicherheit gehe bei der Entsendung allerdings vor. „Wir wollen Deutschen helfen, nach Hause zu kommen“, sagte Wadephul. Neben der Lufthansa sei man auch mit TUI und dem Deutschen Reiseverband in Kontakt. Unklar ist noch, ob und wie die Bundesregierung sich an einer Evakuierung aus den betroffenen Ländern über den Landweg nach Saudi-Arabien oder den Oman beteilgt.
Wer zahlt das Hotel?
Das hängt entscheidend davon ab, wie die Reise gebucht wurde. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist klar im Vorteil: Der Veranstalter ist nach der EU-Pauschalreiserichtlinie verpflichtet, sich um Unterkunft und Verpflegung zu kümmern, solange die Rückreise nicht möglich ist – auf eigene Kosten. Es gilt also, sich umgehend beim Reiseleiter oder der Hotline des Veranstalters zu melden. Bei reinen Einzelflugbuchungen ohne Pauschalpaket sieht die Lage komplizierter aus. Wer bereits am Flughafen wartet und dessen Flug gestrichen wird, hat nach der EU-Fluggastrechteverordnung zumindest Anspruch auf Betreuungsleistungen: Mahlzeiten, Getränke sowie zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails. Voraussetzung ist allerdings, dass der Flug im Geltungsbereich der Verordnung liegt – also entweder in der EU startet oder von einer EU-Airline angeboten wird.
Wer auf eigene Faust im Hotel geblieben ist und Kosten vorgestreckt hat, sollte alle Belege aufheben und diese anschließend gegenüber Versicherung oder Veranstalter geltend machen. Besonders großzügig zeigen sich in dieser Situation die Vereinigten Arabischen Emirate: Die dortige Generalbehörde für Zivilluftfahrt hat erklärt, sämtliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten für gestrandete Passagiere zu übernehmen.
Mein Flug wurde gestrichen – was steht mir zu?
Wird ein Flug gestrichen, haben Passagiere Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises für den nicht genutzten Teil der Reise. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, muss sich direkt an den Veranstalter wenden, der die Umbuchung oder Erstattung organisieren muss. Für Einzelbuchungen gilt: Wenn die Fluggastrechteverordnung anwendbar ist, kann zwischen der vollständigen Ticketerstattung und einer kostenlosen Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt gewählt werden. Bei Entscheidung für die Erstattung entfällt allerdings der Anspruch auf den Weiterflug – es lohnt sich also, beide Optionen sorgfältig abzuwägen.
Kann ich mit der Airline verhandeln?
Ja. Bleiben Sie dabei sachlich und konkret. Fordern Sie wahlweise Erstattung oder schnellstmögliche Umbuchung – auch auf eine Fremdairline. Verweisen Sie auf die EU-Fluggastrechteverordnung, wenn Ihr Flug in der EU startete oder von einer EU-Airline durchgeführt wurde. Setzen Sie eine klare Frist zur Rückzahlung (gesetzlich: sieben Tage). Reagiert die Airline nicht, dokumentieren Sie alles schriftlich. Bei Kreditkartenzahlung kann ein Chargeback-Verfahren helfen: Wegen „nicht erbrachter Leistung“ lässt sich die Summe oft über das Kreditkarteninstitut zurückholen. Beachten Sie auch dabei die individuellen Fristen.
Ich sitze im Transit fest – was gilt jetzt?
Wer nur umgestiegen ist, etwa auf der Route Frankfurt-Dubai-Bangkok, und im Golf feststeckt, gilt rechtlich weiterhin als Fluggast der ausführenden Airline. Entscheidend ist das Ticket – nicht, ob Sie den Flughafen verlassen haben. Wichtig: Verlassen Sie den Transitbereich nicht eigenständig, ohne Visa-Fragen zu klären. Buchen Sie keinen Ersatzflug, bevor die Airline offiziell erklärt, dass sie keine Beförderung mehr anbietet. Sie haben Anspruch auf Betreuung und Umbuchung zum frühestmöglichen Zeitpunkt – gegebenenfalls auch mit einer anderen Airline.
Gibt es 600 Euro Entschädigung nach EU-Recht?
Voraussichtlich nicht. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht Ausnahmen vor, wenn Flugausfälle auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen sind, die auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können. Kriege und bewaffnete Auseinandersetzungen gelten als solche außergewöhnlichen Umstände, der Anspruch auf Pauschalentschädigung entfällt in diesen Fällen regelmäßig. Das Recht auf Ticketerstattung bleibt davon aber unberührt.
Ist eine kostenlose Stornierung möglich?
Das kommt auf Reiseziel und Buchungsart an. Wer eine Pauschalreise in ein Land gebucht hat, für das das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen hat – etwa für Israel oder den Iran –, kann kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Liegen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Einreiseverbote oder sonstige behördliche Beschränkungen vor, die die Reise erheblich beeinträchtigen, kann sich der Reisende auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen und muss weder den Reisepreis noch eine Entschädigung an den Veranstalter zahlen.
Für Ziele wie die Türkei, Zypern, Ägypten oder die Kanaren gilt das derzeit nicht – dort liegt keine Reisewarnung vor, eine kostenlose Stornierung ist also nicht automatisch möglich. Wer jedoch über einen Umsteigeflughafen in der Golfregion gebucht hat und der Anschlussflug deshalb ausfällt, sollte beim Veranstalter oder der Airline auf Umbuchung oder eine alternative Route bestehen.
Die großen Airports der Golfregion sind auf vielen Reisen nach Indien, Sri Lanka, Malediven und Co. wichtige Umsteigestationen. Daher könnten auch Reisen zu Zielen betroffen sein, die man nicht auf den ersten Blick mit dem Konflikt in Zusammenhang bringt.
Achtung bei Individualreisenden: Wer seinen Urlaub ohne Reisebüro oder Reiseveranstalter gebucht hat, kann seine Reise nicht wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände kostenlos stornieren, das geht nur bei Pauschalreisen. Individualreisende müssen anfallende Stornokosten selbst tragen. Die Ausnahme: Annulliert die Fluggesellschaft den Flug von sich aus, erhalten Betroffene den Kaufpreis zurück.
Kann der Veranstalter selbst stornieren?
Ja. Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Der Europäische Gerichtshof hat dabei entschieden, dass er sich auf eine behördliche Reisewarnung berufen kann – unabhängig davon, ob der Reisende dennoch reisen wollte. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den Reisepreis. Das bereits gezahlte Geld ist also vollständig zu erstatten.
Der Veranstalter hat zudem eine Informationspflicht und muss Kunden über Risiken am Urlaubsort aufklären. In der Praxis hat das schon begonnen. Reiseveranstalter Dertour hat angekündigt, etliche Reisen in die Region abzusagen, Tui etwa will betroffene Kunden kontaktieren, sobald gesicherte Informationen vorliegen, heißt es auf der Website.
Zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
Ob die Reiserücktrittsversicherung im Ernstfall tatsächlich einspringt, hängt von der individuellen Vertragsgestaltung sowie der Art der Buchung ab. In der Regel stufen die meisten Versicherer Ereignisse wie Krieg, bürgerkriegsähnliche Zustände oder die Sperrung von Lufträumen als unversicherbare Großrisiken ein, die unter das allgemeine Lebensrisiko fallen und somit in Standardpolicen explizit ausgeschlossen sind.
Eine entscheidende Rolle spielt hierbei die rechtliche Unterscheidung zwischen Pauschalreisen und Individualbuchungen, denn bei einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes greift für Pauschalreisende oft das Reiserecht: In solchen Fällen ist meist der Reiseveranstalter zur kostenlosen Stornierung verpflichtet, sodass die Versicherung gar nicht erst in die Pflicht genommen werden muss. Wer jedoch Flug und Unterkunft getrennt bucht, trägt ein deutlich höheres finanzielles Risiko, da hier nur spezielle „All-Risk“-Tarife oder explizite Klauseln zur Reisewarnung einen Schutz bieten.
Selbst wenn eine Reiseabbruchversicherung besteht, die theoretisch für Mehrkosten bei einem vorzeitigen Rücktransport oder für nicht genutzte Leistungen aufkommt, lauern auch hier oft die erwähnten Ausschlussklauseln für kriegerische Ereignisse im Kleingedruckten. Ein weiterer Stolperstein ist die Vorhersehbarkeit, denn wenn eine Krise oder Warnung bereits zum Zeitpunkt der Buchung bekannt war, lehnen Versicherer die Kostenübernahme konsequent ab. Letztlich bleibt der genaue Blick in die Versicherungsbedingungen unverzichtbar, da nur dort die spezifischen Details zur Deckung bei politischer Instabilität oder Terrorgefahr verbindlich geregelt sind.
Was muss jetzt dokumentiert werden?
Um später Erstattungsansprüche erfolgreich geltend machen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation unerlässlich. Reisende sollten daher sämtliche Korrespondenzen mit der Airline oder dem Veranstalter sorgfältig aufbewahren, Anzeigetafeln am Flughafen als Nachweis fotografieren sowie alle Hotelrechnungen und Quittungen für notwendige Ersatzausgaben akribisch sammeln. Darüber hinaus sollten Stornierungen und Umbuchungen grundsätzlich schriftlich gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden, da eine lückenlose Beweiskette die Erfolgsaussichten bei einer späteren Kostenerstattung maßgeblich erhöht.
Und was ist, wenn ich auf Dienstreise bin?
Viele deutsche Firmen unterhalten Niederlassungen am Golf. Wer dort aktuell auf Dienstreise festsitzt, muss die Folgen nicht selbst tragen. Viele große Konzerne haben eigene Versicherungen für den Krisenfall auf Dienstreise für ihre Angestellten abgeschlossen, die auch und gerade für militärische Konflikte greifen. Grundsätzlich aber liegt das Risiko einer gescheiterten Rückreise beim Arbeitgeber. Zusätzliche Hotelkosten oder Umbuchungen sind Teil der Dienstreise. Urlaubstage dürfen nicht einseitig angerechnet werden. Auch Gehaltskürzungen sind unzulässig. Betroffene sollten engen Kontakt mit ihrem Arbeitgeber halten und alle Ausgaben dokumentieren.
Was bedeutet eigentlich eine Reisewarnung?
Reisewarnungen werden ausgesprochen, wenn davon ausgegangen werden muss, „dass jedem Reisenden eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht“, wie das Auswärtige Amt erklärt. Eine Reisewarnung gilt aktuell unter anderem für Israel/Palästinensische Gebiete, Libanon, Jordanien, Syrien, Irak, Iran, Bahrain, Kuwait, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Saudi-Arabien, Katar und Jemen.
Eine Reisewarnung ist zwar kein Reiseverbot. In der Praxis machen Reiseveranstalter sie aber oft zum Prüfstein ihrer Entscheidungen – etwa, ob sie Reisen in ein Land anbieten. Auch wenn das Auswärtige Amt von Reisen in ein Land zwar abrät, aber nicht explizit warnt, reagieren Reiseveranstalter mitunter darauf und verzichten auf Angebote. Wer individuell reist, also Flug, Hotel und Weiteres einzeln bucht, muss selbst abschätzen, welches Risiko er zu tragen bereit ist. Im Unterschied dazu macht ein Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes auf Risiken in einem Land aufmerksam, ist aber nicht mit einer Reisewarnung zu verwechseln.
Dieser Artikel wurde für das Wirtschaftskompetenzzentrum von WELT und „Business Insider Deutschland“ erstellt.
Wirtschaftsredakteur Benedikt Fuest berichtet regelmäßig über das KI-Rennen, Technologie und Rüstung.
Thomas Heuzeroth ist Wirtschaftsredakteur in Berlin. Er berichtet über Verbraucher- und Technologiethemen, Unterhaltungselektronik und Telekommunikation.
Source: welt.de