Eilentscheidung des VG Köln: Warum dies Gericht die AfD unterschätzt

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. 13 L 1109/25) dem Bundesamt für Verfassungsschutz untersagt, die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzustufen. Das klingt erst mal wie ein Stoppschild für Bemühungen um ein Verbotsverfahren der AfD. Aber das ist es nicht.

AfD-Verbotsverfahren weiterhin möglich

Das VG Köln hat seine Eilentscheidung, die es nach summarischer Prüfung getroffen hat, ausschließlich auf Erkenntnisse aus dem Gutachten des BfV gestützt, das im Mai 2025 bekannt wurde.

Dieses Gutachten war zwar 1.108 Seiten dick, wies aber trotzdem erhebliche Lücken auf: Das BfV berücksichtigte keine Anträge und Äußerungen in Parlamenten, es konzentrierte sich fast ausschließlich auf den Bundesverband der Partei und ging auf diverse Punkte wie beispielsweise Transfeindlichkeit oder gegen politische Gegner*innen gerichtete Maßnahmen nicht ein.

Zudem ist seit dem Redaktionsschluss des Gutachtens viel passiert. Dass das BfV im Verfahren vor dem VG Köln offenbar nicht mehr vortrug, als schon im Gutachten stand, ist misslich und hat dazu geführt, dass dem Gericht kein vollständiges Bild von der AfD vorlag.

Die Muslimfeindlichkeit der AfD wurde unterschätzt

Infolgedessen diskutiert das Gericht nur zwei Punkte vertieft: die Muslimfeindlichkeit in der Partei und was die Forderung nach „Remigration“ insbesondere für Deutsche mit Migrationsgeschichte bedeute.

Die Muslimfeindlichkeit erkennt das Gericht insbesondere in den Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm der AfD aus dem Jahr 2025 nach einem Verbot von Muezzinrufen und Minaretten sowie von muslimischen Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen. Zu Recht bewertet es diese Vorhaben als Verletzungen der Religionsfreiheit von Muslim*innen und zugleich als Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie. Und das Gericht führt eine Reihe von prominenten muslimfeindlichen Äußerungen beispielsweise von Alice Weidel an.

Es meint aber, dass die Feindschaft gegenüber Muslim*innen die Partei trotzdem nicht hinreichend präge. Dafür müssten „auch weitere Rechte deutscher Staatsbürger muslimischen Glaubens eingeschränkt oder verkürzt werden (…), sodass diese als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt würden“.

Das kann und muss man wohl anders sehen. Die muslimfeindliche Prägung der AfD liegt schon mit Blick auf die angegebenen Forderungen aus dem Wahlprogramm der Bundes-AfD ziemlich nahe. Sie wird durch unzählige muslimfeindliche Äußerungen greifbar, die auf allen Ebenen auftreten, sehr ausgeprägt und teils äußerst hässlich sind. Hinzukommen weitere muslimfeindliche Forderungen auf Landesebene (wie beispielsweise ein Moscheeverbot durch den Landesverband Sachsen). Das ist kein neues Phänomen, sondern der Islam als Feindbild prägt die AfD spätestens seit 2015. Nichts prägt sie mehr.

Warum die Argumentation des Gerichts nicht nachvollziehbar ist

Erst recht nicht nachvollziehbar ist, warum weitere Rechte deutscher Staatsbürger*innen muslimischen Glaubens eingeschränkt werden müssten, um von einer muslimfeindlichen Prägung der AfD auszugehen. Die Religionsfreiheit und die Menschenwürde schützt alle Menschen, nicht nur Deutsche. Das Gericht scheint auch die Frage der (muslimfeindlichen) Prägung mit der Schwere der antizipierten Rechtsverletzungen zu verwechseln.

Über die notwendige Schwelle für diese Schwere kann man sicher streiten – natürlich sind sehr viel extremere Formen der Diskriminierung von Muslim*innen denkbar. Die Anforderungen daran könnten zum Beispiel für die Frage der Einstufung als gesichert rechtsextremistisch einerseits und für die Frage der Verfassungswidrigkeit der Partei im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes andererseits unterschiedlich hoch sein. Aber das ist eben nicht Prägung, sondern Ausprägung.

Und selbst die ist stark. Wollte die AfD Synagogen mit auffälligen Kuppeln und das Tragen von Kippas in öffentlichen Einrichtungen verbieten, wäre offenkundig, welche Tragweite vergleichbare muslimfeindliche Forderungen der Partei haben. Das nicht anzuerkennen, vermittelt den Eindruck, dass das Gericht die Abwertung von Menschen kleinredet, die ohnehin schon stigmatisiert werden.

Das BfV-Gutachten hat Schwachstellen – und damit auch die Kölner Entscheidung

Bei der Frage der Diskriminierung von Deutschen mit Migrationsgeschichte wiederum stößt das Gericht auf eine große Schwachstelle des BfV-Gutachtens. Das legt nämlich den Begriff „Remigration“ nicht konsistent aus. Und es begründet nicht näher, welche Maßnahmen die AfD zulasten von Deutschen mit Migrationsgeschichte genau plant.

Schlussendlich sind aber auch an dieser Stelle die Ausführungen des Gerichts ziemlich dünn, wenn es Forderungen nach „Passentzug“ überhaupt nicht ernsthaft rechtlich prüft. Das wird den Konsequenzen eines Verlusts der Staatsbürgerschaft (Wahlrecht, Aufenthaltsrecht, soziale Rechte, konsularischer Schutz usw.) nicht gerecht.

Die Forderungen der AfD nach Ausbürgerung von erheblichen Teilen der Bevölkerung sind auch programmatisch fest verankert – wenn auch nicht im aktuellsten Bundestagswahlprogramm. Dass das BfV in diese Richtung offenbar nichts vorgetragen hat, ist wiederum ein klares Versäumnis.

Kein Begriff von „Remigration“

Auch hat es offenbar nicht versucht, das Abschiebungskonzept der AfD mit Blick auf Ausländer*innen beziehungsweise seine Konsequenzen näher zu beschreiben und rechtlich zu bewerten. Das VG Köln versucht deshalb selbst – und scheitert daran –, die Forderung nach „millionenfacher Remigration“ zu konkretisieren.

So unkonkret wie der populistische Ausspruch scheint, ist das Konzept jedoch nicht: Die AfD fordert in ihren Programmen eine Kombination aus massenhaftem Entzug von Schutzstatus – teils über deren Abschaffung – und (anschließende) Abschiebungen in großem Stil.

Zu den Folgefragen – ob das pauschale Ausschaffen von Millionen von Menschen mit der Menschenwürde vereinbar ist oder ob Abschiebungen in Folter und Lebensgefahr hingenommen würden – hat das BfV offenbar nichts vorgetragen und hat sich das VG Köln in seiner summarischen Prüfung keine eigenen Gedanken gemacht.

Schlechte Verfahrensführung und lapidare Bewertung

Insgesamt bleibt der Eindruck von einer schlechten Verfahrensführung durch das BfV und einer zu lapidaren Bewertung des VG Köln mindestens der Muslimfeindlichkeit in der AfD. Das ist nicht befriedigend, unterstreicht aber auch, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

Nicht für das Eilverfahren, das im Falle einer Beschwerde des BfV vor dem Oberverwaltungsgericht Münster weitergeführt wird, nicht für das Hauptverfahren, in dem sich alle Beteiligten sehr viel intensiver einlassen werden, und erst recht nicht für ein mögliches Verbotsverfahren.

Jedenfalls müsste aber die Verfassungswidrigkeit der AfD deutlich fundierter begründet sein als die Einstufung der Partei als rechtsextremistisch in dem Gutachten des BfV.