BVerfG zur Meinungsfreiheit: Der Faschismusvorwurf kann vereinigen Sachbezug nach sich ziehen
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat vorgestern zwei Beschlüsse veröffentlicht, mit denen sie Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsurteile stattgab, die schriftliche Äußerungen der Beschwerdeführer als Beleidigungen werteten – nach Überzeugung der Kammer ohne die gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz. Das Gericht hat die beiden Beschlüsse in einer Pressemitteilung zusammengefasst, weil die Kammer zwei ähnlich gelagerte Fälle durch gleichgerichtete Erwägungen entschied. Implizit gibt es damit zugleich den Hinweis, dass in weiteren vergleichbaren Fällen die hier erneut konkretisierte, besonders gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten sein wird.
In beiden Fällen setzte sich ein Bürger gegen Maßregeln von Amtsträgern zur Wehr. Die verbalen Herabsetzungen richteten sich insofern gegen Amtspersonen, nicht gegen Privatpersonen. Ein zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesener Patient warf der für ihn bestellten Verfahrenspflegerin vor, nichts gegen „die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte“ getan zu haben, sodass „der psychiatrische Mob“, gestützt auf „illegal vorgehende Uniformierte“, ihm noch einmal habe Gewalt antun können. Ein Vater, der die Corona-Schutzmaßnahmen der Schule seines Sohnes nicht akzeptierte, forderte den Schulleiter zunächst auf, sich „diesen faschistoiden Anordnungen“ zu widersetzen, und kündigte sodann an, dass sein Sohn sich dem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen werde.
Die Intensität des Dissenses
Für das Gericht entscheidend ist, dass die ehrenrührigen Worte in einem Sachzusammenhang von Maßnahmenkritik fielen. Die kränkenden Worte, so könnte man sagen, brachten ein Verletztheitsgefühl zum Ausdruck. Im Unterschied zu einer solchen pathologischen Betrachtung betont die Kammer allerdings, dass in Auseinandersetzungen von öffentlichem Interesse das Persönliche von vornherein einen Sachbezug hat. Es markiert die Intensität des Dissenses. Die Kammer erinnert daran, „dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet“.
Zu dieser historischen Reflexion passt das Wortmaterial, über das die drei Richter sich gebeugt haben: „Faschismus“ und „Mob“ sind Schimpfwörter aus dem Arsenal jener historisch-politischen Kampfbegriffe, die der Historiker Reinhart Koselleck und seine Kollegen vor einem halben Jahrhundert in einem riesigen Lexikon erfassten. Auch die bösesten Wörter aus den Bürgerkriegen des neunzehnten und zwanzigsten Jahrhunderts möchte das Verfassungsgericht nicht als Formalbeleidigungen einstufen, das hieße als „kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit“.

Viel hört und liest man in diesen Tagen von der Polarisierung der Gesellschaft, die als Gefährdung der Demokratie bewertet wird. Von Gerichten kann man eine Auskunft darüber, ob die Polarisierung zunimmt, nicht erwarten. Für sie ist Polarisierung der Normalzustand, da sie nur Streitfragen entscheiden können, in denen sich Parteien gegenüberstehen. In einer Zeit der Zunahme des Rechtsextremismus ist der Vorwurf des Faschismus einerseits schnell bei der Hand. Andererseits mag man das beleidigende Moment der Vokabel noch höher veranschlagen, wenn damit eine akute politische Gefahr assoziiert wird und nicht bloß ein Monster aus dem Geschichtsbuch. Die Ausführungen der Kammer sind so zu verstehen, dass der Faschismusvorwurf ein klassischer Topos moderner Herrschaftskritik ist.
Welcher Duden wurde benutzt?
Auch bei Kraftwörtern muss man genau hinsehen und sie sorgfältig im Kontext interpretieren: Diese Anweisung der Kammer ist eindeutig. Bloßes Nachschlagen im Duden genügt nicht, wie zum Stichwort „Mob“ ausdrücklich festgestellt wird. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte Wörterbuchrecherche betrieben und festgehalten, der Begriff „Mob“ werde im Duden für sinn- und sachverwandte Wörter mit dem Begriff „Abschaum“ umschrieben; im Duden „Das Fremdwörterbuch“ mit dem Begriff „Pöbel“. Die Kammer kann sich die bibliographische Rüge nicht verkneifen, dass sich das OLG auf eine „nicht näher bezeichnete“ Ausgabe des Duden stützt. „Im Übrigen ist der Begriff ,Mob‘ etymologisch dem Englischen (,mob‘) entlehnt und bezeichnete dort eine ,aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge‘. Der lateinische Ursprung (mobile vulgus) lässt sich wörtlich mit ,bewegliche Volksmenge‘ übersetzen. Auch mit Blick hierauf erscheint eine synonyme Verwendung der Begriffe ,Mob‘ und ,Abschaum‘ fernliegend.“
Angesichts des damit eingeforderten wortgeschichtlichen Belegaufwands ist zu erwarten, dass die Fachgerichte sich über den Antiquariatsbuchhandel die „Geschichtlichen Grundbegriffe“ zulegen werden. Im Fall des Psychiatriepatienten wäre auch Werner Conzes berühmter Aufsatz „Vom Pöbel zum Proletariat“ einschlägig gewesen.

Für große Aufregung sorgen derzeit regelmäßig Ermittlungen wegen Politikerbeleidigung nach dem reformierten Paragraphen 188 des Strafgesetzbuchs. Einen Hinweis auf den Beurteilungsrahmen für solche Fälle gibt eine Bemerkung, welche die Kammer unter Beteiligung von Präsident Stephan Harbarth, der selbst früherer Politiker ist, im Beschluss zum renitenten Vater über den Umfang der Freiheit zur Machtkritik gemacht hat: „Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden.“
Leben wir, wie zeitdiagnostische Juristinnenweisheit meint, in einer vulnerablen Gesellschaft, in der die Überempfindlichkeit die Freiheit gefährdet? Karlsruhe jedenfalls zeigt sich davon nicht angekränkelt, sondern beharrt unverwandt auf seinem robusten Verständnis von „Meinungskampf“. Für die große Gereiztheit hält das Recht keine Palliativmittel bereit.
Source: faz.net