Völkermordkonvention: Das Gazadilemma welcher Bundesrepublik

Fanny Haimerl ist Journalistin und Politologin. Sie studiert Rechtswissenschaften und hat unter anderem für die „Süddeutsche Zeitung“ und den „Tagesspiegel“ gearbeitet. Franka Weckner ist Völkerrechtlerin und arbeitet als Rechtsreferendarin unter anderem bei den Vereinten Nationen in Tunesien und am Bundesverfassungsgericht.

Eigentlich schien es eine einfache Sache. Als
Südafrika im Dezember 2023 Klage gegen Israel vor dem Internationalen Gerichtshof einreichte und dem Land vorwarf, im Gazastreifen einen Genozid zu
begehen
, reagierte die Bundesregierung sofort.

Am 12. Januar 2024 erklärte der damalige
Regierungssprecher Steffen Hebestreit, „angesichts der deutschen Geschichte und
des Menschheitsverbrechens der Schoah“ sehe sich Deutschland der Konvention gegen
Völkermord „besonders verbunden“. Einer „politischen Instrumentalisierung
treten wir entschieden entgegen“. Die Bundesregierung habe die Absicht, sich in
dem Verfahren an die Seite Israels zu stellen. Mit einer Stellungnahme wolle
man den Vorwurf Südafrikas juristisch entkräften, Völkerrechtler sprechen in
solchen Fällen von einer „Nebenintervention“. Für diese Erklärung bleibt der
Bundesrepublik noch Zeit bis Ende März.

Was in der Öffentlichkeit zunächst unproblematisch
daherkam, hat sich in der Praxis mittlerweile allerdings als durchaus heikel
erwiesen. Im Auswärtigen Amt soll Hebestreits Ankündigung Bedenken ausgelöst
haben: Lässt sich die Unterstützung Israels mit den rechtlichen Positionen vereinbaren,
die Deutschland bislang bei Genozidvorwürfen vertreten hat?

Der
völkerrechtliche Tatbestand des Genozids geht auf den Zweiten Weltkrieg zurück.
Die nationalsozialistischen Verbrechen stellten die Juristen damals vor ein
Problem: Für das, was im Holocaust geschehen war, existierte keine passende
rechtliche Kategorie. Zwar ließen sich bestimmte Taten wie Mord, Deportation,
Versklavung oder Aushungern mit den bestehenden juristischen Instrumenten erfassen.
Doch dem beispiellosen Charakter des Holocaust wurde diese isolierte
Betrachtung einzelner Verbrechen nicht gerecht.

Eine politisch bedeutsame Konvention

Vor
diesem Hintergrund verabschiedeten die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen
im Dezember 1948 die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes. Sie stellt den systematischen Versuch unter Strafe, eine Bevölkerungsgruppe
oder Teile von ihr zu vernichten. Überwacht wird die Konvention vom
Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Das war nicht nur juristisch ein
Einschnitt. Die Konvention ist auch politisch bedeutsam.

„Die
Völkermordkonvention hat die Besonderheit, dass sich sehr viele Staaten bereit
erklärt haben, ihre Befolgung von dem Internationalen Gerichtshof kontrollieren
zu lassen“, sagt Christoph Safferling, Professor an der Universität Erlangen. Die
Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs werde von vielen Staaten
ansonsten nur eingeschränkt anerkannt: „Die Genozidkonvention ist eine der
wenigen Ausnahmen.“

Wer
internationale Gewalt, Kriegsverbrechen oder humanitäre Katastrophen vor den
Gerichtshof bringen möchte, hat daher faktisch kaum eine andere Möglichkeit,
als den Weg über die Völkermordkonvention zu gehen.

Voraussetzung
für ein Verfahren ist, dass eine der fünf in der Konvention genannten
Handlungen vorliegt, etwa die Tötung von Gruppenangehörigen oder Maßnahmen zur
Verhinderung von Geburten. Die juristische Schwierigkeit liegt darin, dass
diese Handlungen zugleich auch andere internationale Verbrechen darstellen
können. So kann etwa die massenhafte Tötung von Zivilisten ein Verbrechen gegen
die Menschlichkeit darstellen, ohne zwangsläufig ein Genozid zu sein.