Flucht und Asyl: Stimmt dies tatsächlich, dass die Grenzzurückweisungen ungesetzlich sind?

Seit dem Regierungswechsel vor knapp vier Monaten finden an deutschen Grenzen verstärkt Kontrollen statt. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) wies die Bundespolizei ausdrücklich darauf hin, dass auch Schutzsuchenden „die Einreise verweigert werden kann“. Das „kann“ unterstrich Dobrindt in
seinem Brief an den Präsidenten der Bundespolizei Dieter Romann. Der Brief liegt der ZEIT vor. 

Schutzsuchende ohne Verfahren an der Grenze abzuweisen, wurde nicht nur politisch stark kritisiert, sondern auch vor Gericht angefochten. Drei Menschen aus Somalia klagten gegen ihre Zurückweisung am Bahnhof Frankfurt (Oder). Anfang Juni gab das Berliner Verwaltungsgericht ihnen in mehreren Eilverfahren recht: Ohne zu klären, welcher EU-Staat für den Asylantrag zuständig ist, dürften sie nicht abgewiesen werden.

Dobrindt hält trotzdem an seinem Kurs fest. Er bezeichnete die Gerichtsentscheidung als „Einzelfallurteil“ und forderte eine Klärung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Bundesjustizministerium und der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts sind anderer Meinung: Sie halten die Praxis rechtlich für schwer haltbar. Seitdem gilt das Vorgehen der Bundespolizei an der Grenze als umstritten. Gibt es mehrere Rechtsauffassungen nebeneinander? Bricht der Staat sogar gerade das Gesetz?

Die kurze Antwort: Ja, die Grenzzurückweisungen sind gemäß dem Berliner Urteil illegal. „Man kann natürlich anderer Meinung sein als das zuständige Gericht“, sagt Winfried Kluth, Vorsitzender des Sachverständigenrats für Integration und Migration, der ZEIT. „Aber man muss sich trotzdem an das Urteil halten.“

„Man hat sich da selber ein Bein gestellt“

Im Detail lassen sich die Argumente des Innenministeriums schnell entkräften: Es handelt sich nicht um eine Einzelfallentscheidung, wie Dobrindt behauptet, weil das Urteil auch auf andere Fälle übertragbar ist. Auf ein großes EuGH-Urteil muss ebenfalls niemand warten, weil dies nur in bestimmten Fällen das Urteil des Verwaltungsgerichts aushebeln kann. 

Beispielsweise dann, wenn sich das Gericht selbst in der Auslegung des Europarechts unsicher ist
und den EuGH bittet, die Rechtslage zu klären. Für das Berliner Gericht war die Auslegung des Rechts jedoch eindeutig. Oder wenn eine Seite in Berufung geht und der Fall die Instanzen nach oben wandert. Das ist ebenfalls nicht gegeben, weil der Gesetzgeber für solche Asylverfahren die Möglichkeit abgeschafft hat, das Urteil anzufechten. „Man hat sich da selbst ein Bein gestellt“, sagt
Kluth. „Der Gesetzgeber hat alle Rechtsmittel kassiert, damit
Flüchtlinge nicht gegen solche Urteile vorgehen können – aber jetzt hat es
ihn selber erwischt.“ Das Berliner Verwaltungsgericht hat also in letzter
Instanz entschieden. 

Gegen die Einzelfall-Argumentation spricht nach Einschätzung von Wiebke Judith vom Verein Pro Asyl zudem, dass im Asylrecht jeder Betroffene separat klagen muss – es existieren also nur Einzelfälle. „So etwas wie eine Sammelklage, die dann allgemeingültig vor dem EuGH verhandelt wird, gibt es nicht“, sagt Judith der ZEIT.

Warum das deutsche Asylgesetz nicht greift

Das Innenministerium beruft sich zudem auf das deutsche Asylgesetz, genau genommen auf § 18 Abs. 2 Nr. 1. Darin heißt es: „Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist.“ Doch europäisches Recht hat Vorrang vor nationalem Recht. Und das europäische Recht sieht auch bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat vor, dass grundsätzlich erst mal geklärt werden muss, in welchem Land das Asylverfahren durchzuführen ist. Eine Zurückweisung verhindert diese Klärung und ist daher nicht rechtens. 

Auch eine von der Bundesregierung behauptete Notlage nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann laut dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts nicht hinreichend nachgewiesen werden. Eine solche Notlage würde die Europarecht-First-Regel außer Kraft setzen. Ab wann genau eine Notlage gilt, ist jedoch nicht klar definiert. Derzeit kommt noch hinzu, dass die Regierung sinkende Asylzahlen vermeldet. Es stellt sich folglich die Frage, ob dauerhafte Grenzkontrollen im Schengenraum überhaupt noch rechtmäßig sind. Grenzkontrollen sind wiederum die Voraussetzung für illegale Zurückweisungen. 

Ob die Kontrollen legal sind, wurde im Juni vom Berliner Verwaltungsgericht nach eigenen Worten nicht behandelt, weil „die
Zurückweisung sich bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist“
. Der EuGH urteilte im Jahr 2022, an Binnengrenzen dürften maximal ein halbes Jahr und nur mit guter Begründung Personen kontrolliert werden. An der Grenze zu Österreich werden die deutschen Grenzkontrollen allerdings seit 2015 immer wieder verlängert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Thema im März geurteilt, dass in einem Einzelfall die Grenzkontrolle dort nicht rechtens war.

Die Fiktion der Nichteinreise

Eine weitere Anweisung aus Dobrindts Brief an den Bundespolizeipräsidenten Romann ist derzeit umstritten: So sollen nur erkennbar vulnerable Personen über die deutsche Grenze gelassen werden, und, sofern die Möglichkeit bestehe, „unter
Wahrung der Fiktion der Nichteinreise„.

Hinter diesem juristischen
Konstrukt verbirgt sich Folgendes: Menschen, die sich faktisch bereits
auf deutschem Staatsgebiet befinden, werden im juristischen Sinne als
„noch nicht eingereist“ betrachtet. Das ergibt etwa Sinn, wenn Grenzen geografisch gesehen in der Mitte eines Flusses liegen und Pässe erst an Land kontrolliert werden. 

Deutschland hält sich damit die Möglichkeit offen, Menschen über einen gewissen Zeitraum noch an der Grenze abzuweisen, selbst wenn diese sich bereits physisch auf deutschem Staatsgebiet befinden und um Asyl bitten.

Bundespolizei äußert sich nicht direkt

Auf Nachfrage der ZEIT, ob sich das Vorgehen an den Grenzen seit dem
Berliner Urteil verändert habe, verweist die Bundespolizei „auf
die Aussagen des Bundesministeriums des Innern aus der Pressekonferenz
vom 2. Juni 2025“. Pressesprecher Lars Harmsen sagte damals: „Sowohl der Präsident der Bundespolizei
als auch der Bundesinnenminister haben sich dazu am Wochenende sehr klar
geäußert, und das möchte ich hier nicht weiter ausführen.“

Die Aussagen, auf die Harmsen verwies, liegen zeitlich vor dem Urteil des Berliner Gerichts. Folglich können sie es nicht kommentieren. 

Bundespolizisten drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren

Bundespolizistinnen und -polizisten stellt die derzeitige Praxis vor besondere Herausforderungen: Ihnen droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, wenn sie
die Anweisung von Dobrindt ohne Widerstand befolgen. Das Bundesbeamtengesetz sieht vor, dass Beamte einer Anweisung, die ihnen rechtswidrig vorkommt, widersprechen müssen.

Im vergangenen Monat hat die Demokratieplattform Frag den Staat Strafanzeige gegen Bundesinnenminister Dobrindt sowie gegen den Bundespolizeipräsidenten Romann eingereicht wegen Verleitung von Untergebenen zu einer Straftat

Auch die Neue Richter*innenvereinigung zeigt sich „erschüttert über fehlende Rechtstreue des neuen Innenministers“ und zieht Parallelen zu aktuellen Entwicklungen in den USA. Der Verband mahnt: „Ein Rechtsstaat kann nur funktionieren, wenn seine Akteure sich an geltendes Recht halten.“

Dieser Beitrag ist Teil unseres Projekts Plan D. Hier finden Sie den Überblick zu allen Lösungen und Problemen. Die Serie „Stimmt das eigentlich“ wird vom Newsdesk der ZEIT verantwortet.