Klimapolitik: Bundesregierung verliert im Streit um Klimaschutz

Die Bundesregierung ist vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig damit gescheitert, Bundesklimaschutzprogramme gerichtlicher Kontrolle zu entziehen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) habe einen Anspruch auf Ergänzung und Fehlerkorrektur des Klimaschutzprogramms 2023, urteilte der Siebte Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Korbmacher am Donnerstag. Das entsprechende Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg zugunsten der Umweltorganisation sei nicht zu beanstanden.

Im Klimaschutzprogramm muss die Bundesregierung die Maßnahmen fest­legen, die nötig sind, um die Klimaschutzziele einzuhalten. Die DUH hatte die Bundesregierung 2024 erfolgreich vor dem OVG auf Nachbesserung des Klimaschutzprogramms 2023 verklagt. Die Bundesregierung hielt das Urteil für falsch und zog dagegen vor das Bundesverwaltungsgericht.

Das OVG hatte damals noch die Scholz-Regierung von SPD, Grünen und FDP dazu verurteilt, das im Jahr zuvor beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 um wirksame Maßnahmen zu ergänzen. Nach Ansicht des OVG war nicht gewährleistet, dass die Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren eingehalten werden, mit Ausnahme im Bereich Landwirtschaft. Außerdem werde nicht sichergestellt, dass die Emissionen bis 2030 um mindestens 65 Prozent im Vergleich zu 1990 sinken.

Das OVG stützte sich maßgeblich auf die Bewertung des Expertenrats für Klimafragen. Das Gremium hatte eine Gesamtlücke von circa 200 Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalenten festgestellt. Ferner wurde gerügt, dass die Prognosen der Bundesregierung zur Erreichung der Klimaziele methodisch de­fizitär gewesen seien und teilweise auf unrealistischen Annahmen beruhten.

„Keinen Anlass und keine Möglichkeit, das anders zu sehen„

Für das Bundesverwaltungsgericht stellte der Senatsvorsitzende Korbmacher schon in der mündlichen Verhandlung am Donnerstagvormittag klar: Es gebe „keinen Anlass und keine Möglichkeit, das anders zu sehen“. Die Bundesregierung hatte die festgestellten Defizite im Klimaschutzprogramm 2023 auch nicht bestritten. Gleichwohl setzte sich damals noch die Vorgängerregierung unter Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) gegen das Ur­teil zur Wehr.

Nach Ansicht der Bundesregierung war die Deutsche Umwelthilfe nicht befugt, gerichtlich gegen das Klimaschutzprogramm vorzugehen. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Außerdem habe das Klimaschutzprogramm keine Außenwirkung. Es binde, vergleichbar mit dem Haushaltsgesetz, nur die Bundesregierung und sei damit nicht gerichtlich kon­trollierbar. Korbmacher gab schon in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass den Senat diese Einwände nicht überzeugten. Zur Klagebefugnis sagte der Vorsitzende, der Senat habe keine Zweifel, dass die DUH sich jedenfalls auf EU-Recht stützen könne. Auch der Vergleich mit dem Haushaltsgesetz erschien den Richtern nicht passend.

Aber dem Senat stellten sich zweifellos komplizierte Fragen, führte Korbmacher zu Beginn der Verhandlung aus. So hat sich die Rechtslage seit dem OVG-Urteil geändert. Im Juli 2024, rund zwei Monate nach dem OVG-Urteil zum Klimaschutzprogramm 2023, war das Nachfolgeprogramm in Kraft getreten. Es unterscheidet sich erheblich von dem Vorgängerprogramm, über das in Leipzig gestritten wurde. So enthält das aktuelle Klimaschutzprogramm keine Vorgaben mehr für bestimmte Sektoren wie Verkehr, Gebäude und Energie. Entscheidend ist nun, dass die Klimaziele über alle Sektoren hinweg eingehalten werden. Gegen das aktuelle Klimaschutzprogramm geht die DUH vor dem Bundesverfassungsgericht vor.

Doch auch das noch gültige Klimaschutzprogramm könnte bald abgelöst werden. Die Bundesregierung ist gesetzlich verpflichtet, bis zum 25. März ein neues Programm zur Einhaltung der Klimaziele vorzulegen. In dem Klimaschutzprogramm 2026 müssen dann erstmals auch Maßnahmen stehen, die zur Einhaltung des Ziels 2040 (minus 88 Prozent Treibhausgase) nötig sind. Wie Korbma­cher in der Urteilsverkündung ausführte, sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der DUH das nun verkündete Urteil noch nützen könne, vor allem mit Blick auf das demnächst vorzulegende Klimaschutzprogramm. Bei der Auswahl der Klimaschutzmaßnahmen habe die Bundesregierung aber einen weiten Spielraum, hob der Senatsvorsitzende hervor.

Anfang Dezember hatte das federführend zuständige Bundesumweltministerium ein Beteiligungsverfahren dazu gestartet. Länder, Kommunen und Verbände der Wirtschaft und Zivilgesellschaft sowie wissenschaftliche Beratungsgremien der Bundesregierung konnten bis Mitte Ja­nuar Vorschläge für das neue Programm einbringen. Ob diese Beteiligung ausreicht, ist umstritten. Denn die Verbände bekamen nur Leitfragen; was Schwarz-Rot im Detail plant, wissen sie bislang nicht.

Die Vertreter der Bundesregierung versicherten in Leipzig, es sei beabsichtigt, bis zum Stichtag 25. März das neue Klimaschutzprogramm vorzulegen. Da die Frist näher rücke, steige der Druck, sich re­gierungsintern zu verständigen. DUH-Anwalt Klinger äußerte jedoch Zweifel, dass Schwarz-Rot den Zeitplan einhalten könne. Auch bleibe abzuwarten, ob das neue Klimaschutzprogramm inhaltlich und zeitlich sicherstellen werde, dass die Klimaziele erreicht werden.