Rente: Bundesgerichtshof kippt Klausel zur einseitigen Streichung von Riester-Renten

Der Bundesgerichtshof hat eine Regelung in Verträgen einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung für unwirksam erklärt, die es dem Versicherer einseitig erlaubte, nachträglich die Rente zu kürzen. Eine Versicherung darf den Rentenfaktor demnach in schlechten Phasen nicht senken, wenn nicht gleichzeitig
vorgesehen ist, dass er in besseren Zeiten wieder steigt. Verbraucherschützern zufolge sind solche
Klauseln weit verbreitet.

Mit der Riester-Rente fördert der Staat seit
2002 den Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Vor dem BGH ging es um
fondsgebundene Riester-Rentenversicherungen.
Das bedeutet, dass ein Teil der Beiträge in Investmentfonds angelegt
wird. Die Entwicklungen am Kapitalmarkt wirken sich also auch auf die
Höhe der späteren Zahlungen aus. Mit dem Rentenfaktor wird die monatliche Auszahlung aus dem Guthaben berechnet.

BGH weist Revision von Allianz-Versicherung zurück

In dem konkreten Fall war die Verbraucherzentrale
Baden-Württemberg gegen die Allianz Lebensversicherung vor Gericht
gezogen. Die beanstandete Klausel in zwischen Juni und November 2006
abgeschlossenen Verträgen sah vor, dass die
Allianz den Rentenfaktor senken kann, wenn aufgrund von Umständen, die
bei Abschluss des Vertrags nicht absehbar waren, die Lebenserwartung der
Versicherten stark steigt oder die Rendite der Kapitalanlagen stark
sinkt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Versicherung im Januar
untersagt, sich auf diese Klausel zu berufen. 

Der BGH wies die Revision der Allianz gegen das
Urteil nun weitgehend zurück. Die Vereinbarung sei unwirksam, weil sie
keine Verpflichtung der Allianz vorsehe, den Rentenfaktor später zu
erhöhen, falls die Umstände, die zu der Senkung führten, sich wieder
verbessern. Dadurch würden die Versicherten unangemessen benachteiligt.