Spiegel mit Verfassungsbeschwerde zu Wirecard-Artikeln siegreich

Richter stehen in roten Roben vor einem Tisch, ihre Köpfe sind nicht zu shen.

Stand: 03.12.2025 13:42 Uhr

Ein Ex-Wirecard-Manager hatte gegen Berichte des Spiegel über ihn geklagt und vor Zivilgerichten Recht bekommen. Diese hätten aber die Pressefreiheit des Magazins nicht richtig gewichtet, urteilte nun das Bundesverfassungsgericht.

Wenn Medien über staatsanwaltliche Ermittlungen berichten, müssen sie immer vorsichtig sein. Denn ein Verdacht von Staatsanwälten kann sich als falsch herausstellen. Presseberichterstattung über einen Unschuldigen kann in sein Privatleben eingreifen und seinen Ruf gefährden.

Deshalb gibt es Grundsätze, die Medien bei sogenannter Verdachtsberichterstattung beachten müssen. Es muss zum Beispiel ein berechtigtes öffentliches Interesse geben, Journalisten müssen Tatsachen recherchiert haben, die den Verdacht bekräftigen, der Betroffene muss zu den Vorwürfen Stellung nehmen können und es müssen auch entlastende Aspekte zur Sprache kommen.

Gericht sieht besonderes öffentliches Interesse

Ein früherer Manager des Finanzdienstleisters Wirecard hatte dem Spiegel vorgeworfen, unzulässig über Ermittlungen gegen ihn berichtet zu haben. Es ging in den Berichten um den Verdacht, dass der Manager in das Wirecard-System eingebunden gewesen sei, durch das Hunderte Millionen Euro veruntreut wurden.

Zivilgerichte hatten dem Manager zunächst Recht gegeben und dem Spiegel die Berichterstattung untersagt. Doch dabei haben sie die Pressefreiheit verletzt, sagt nun das Bundesverfassungsgericht. Bei einer möglichen Verstrickung in den Wirecard-Skandal gebe es ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das habe das Oberlandesgericht München nicht ausreichend berücksichtigt.

Keine zu hohen Hürden für Verdachtsberichterstattung

Das Münchner Gericht hatte außerdem bemängelt, dass der Spiegel seine Berichterstattung über den Wirecard-Manager nicht auf ausreichende Beweistatsachen gestützt hätte. Doch auch hier sei die Pressefreiheit nicht genug berücksichtigt worden, sagt Karlsruhe nun.

Für die Verdachtsberichterstattung dürfe es nicht zu hohe Hürden geben. Man dürfe zum Beispiel nicht pauschal verlangen, dass der Verdacht immer über einen Anfangsverdacht hinausgehen müsse. Besonders bei einer Verdachtsberichterstattung „über komplexe, auf Verschleierung angelegte Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität“ dürften die Anforderungen nicht zu hoch sein.

Das Oberlandesgericht München muss die Sache jetzt noch einmal entscheiden und die Pressefreiheit des Spiegel besser beachten.

Source: tagesschau.de