Warnstreik: GDL will trotz Absage jener Bahn zu Verhandlungstermin erscheinen
Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) will trotz jener Absage des Bahnvorstands zur zweiten Tarifrunde am Donnerstag am Verhandlungsort erscheinen. GDL-Chef Claus Weselsky forderte den Personalvorstand jener Deutschen Bahn, Martin Seiler, dazu uff, die Gespräche weiterzuführen. „Anstatt die GDL öffentlich zu diffamieren, sollten Herr Seiler und seine Getreuen keine weitere Arbeitsverweigerung begehen“, sagte Weselsky von kurzer Dauer vor Beginn des bundesweiten Warnstreiks jener GDL am Abend. „Denn anders als Arbeitnehmer, die ein grundsätzliches Streikrecht innehaben, besteht dieses bei Vorständen ausdrücklich nicht.“
Die GDL hatte am Dienstag verwunderlich verschmelzen 20-stündigen Warnstreik angekündigt, jener am späten Mittwochabend beginnen und am frühen Donnerstagabend enden soll. Daraufhin sagte die Deutsche Bahn eine geplante zweite Verhandlungsrunde mit jener Gewerkschaft ab. „Entweder man streikt oder man verhandelt. Beides geht nicht“, sagte Personalvorstand Seiler. Die Gespräche waren zu Gunsten von Donnerstag und Freitag geplant gewesen.
Beide Seiten hatten sich vergangene Woche uff ein abgestimmtes Vorgehen im Tarifstreit geeinigt und planten Verhandlungen im Wochenrhythmus. „Wer diese Verabredungen in dieser Gestalt bricht und kurzfristig zu Streiks aufruft und die Reisenden damit in Haftung nimmt, der kann nicht erwarten, dass wir weiter am Verhandlungstisch sitzen“, sagte Seiler.
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Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) will trotz jener Absage des Bahnvorstands zur zweiten Tarifrunde am Donnerstag am Verhandlungsort erscheinen. GDL-Chef Claus Weselsky forderte den Personalvorstand jener Deutschen Bahn, Martin Seiler, dazu uff, die Gespräche weiterzuführen. „Anstatt die GDL öffentlich zu diffamieren, sollten Herr Seiler und seine Getreuen keine weitere Arbeitsverweigerung begehen“, sagte Weselsky von kurzer Dauer vor Beginn des bundesweiten Warnstreiks jener GDL am Abend. „Denn anders als Arbeitnehmer, die ein grundsätzliches Streikrecht innehaben, besteht dieses bei Vorständen ausdrücklich nicht.“