Wahl in Bremen: AfD-Listen vorerst nicht zu Bürgerschaftswahl in Bremen zugelassen

Der Bremer Wahlbereichsausschuss hat entschieden, dass zwei von der AfD eingereichte, konkurrierende Wahllisten zur Bürgerschaftswahl in Bremen nicht zugelassen werden. Das ergab die entscheidende Abstimmung des Ausschusses. Damit ist die AfD im Wahlbereich Bremen nicht wählbar, Beschwerden beim Landeswahlausschuss sind aber möglich.

Laut Gesetz ist es Parteien verboten, zwei konkurrierende Listen für eine Wahl einzureichen. Genau dies, so Wahlbereichsausschussleiterin Carola Janssen, sei aber passiert. Dabei übersteige es die Prüfkompetenz ihres Gremiums, zu klären, welche der von unterschiedlichen Vorständen eingereichten Listen von den letztlich vertretungsbefugten Parteimitgliedern vorgelegt worden sei. Dies wäre außerdem ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierte Parteienautonomie.

Die Bremer AfD ist tief zerstritten und in zwei Lager zerfallen. Es gibt einen Rumpfvorstand und einen selbst ernannten Notvorstand, die sich gegenseitig die Legitimation absprechen. Der Notvorstand beruft sich dabei auf Entscheidungen des Landes- und Bundesschiedsgerichts der AfD. Der Rumpfvorstand bezweifelt die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen und wird dabei vom Bundesverband gestützt, der diese Einstellung offiziell teilt. Unter anderem laufen auch Gerichtsverfahren deshalb.

Bei den Bürgerschaftswahlen in Bremen gibt es eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl. Jede und jeder Wahlberechtigte hat fünf Stimmen. Diese können entweder einem Wahlvorschlag, also einer Liste, oder einzelnen Wahlbewerberinnen und Bewerbern auf den Wahlvorschlägen gegeben werden. Dabei können sie beliebig angehäuft (kumuliert) und auf verschiedene Listen verteilt werden (panaschiert).