Umgang mit Falschinformationen: Stadtbücherei darf umstrittene Bücher kennzeichnen
Die Stadtbücherei in Münster darf laut einem Gerichtsbeschluss Bücher mit aus Sicht der Bücherei umstrittenen Inhalten als solche kennzeichnen. Das Vorgehen sei vom Bildungsauftrag öffentlicher Bibliotheken gedeckt, entschied das Verwaltungsgericht in Münster.
Demnach dürfen Bibliotheken kritisch zu Büchern Stellung nehmen, solange dies sachlich geschehe. Das gelte „sowohl in positiver Hinsicht“, also in Form einer Leseempfehlung, als auch „in negativer Hinsicht in Form von kritischen Hinweisen“.
Die Bücherei versah demnach im vergangenen Jahr zwei Bücher ihres Bestands mit einem Einordnungshinweis. Dieser habe darin bestanden, dass es sich bei den Büchern jeweils um ein „Werk mit umstrittenem Inhalt“ handle, das „aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt“ werde.
Bibliotheken nicht zur Neutralität verpflichtet
Der Autor eines der Bücher forderte darauf hin, den Hinweis entfernen zu lassen. Seinen Eilantrag lehnte das Gericht mit seiner Entscheidung aber nun ab. Das Gericht befand, dass der Inhalt des Buchs nachweislich umstritten sei: So würden darin etwa bemannte Mondlandungen sowie die Atombombenabwürfe auf die japanischen Städte Hiroshima und Nagasaki geleugnet. Die Leugnung historischer Fakten rechtfertige die Einordnung, gegen die der Autor protestierte.
Weiterhin legte das Gericht dar, dass der Warnhinweis nicht gegen die Grundrechte des Autors verstoße. Auch bestehe für Bibliotheken keine Neutralitätspflicht: Sie seien nicht gezwungen, sich lediglich darauf zu beschränken, Medien passiv zur Ausleihe bereitzustellen. Stattdessen gelte das Sachlichkeitsgebot, das durch den Hinweis gewahrt worden sei. Der Autor „von Thesen, die historische Fakten negierten“, müsse vielmehr „aushalten“, dass eine öffentliche Bibliothek sich damit kritisch auseinandersetze.
Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.