Nach dem EuGH-Urteil: Wankt jetzt dieser neue Mindestlohn?

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur EU-Mindestlohnrichtlinie hat die Debatte über den Mindestlohn in Deutschland neu entfacht. Nach Ansicht von Rechtswissenschaftlern nährt der Richterspruch aus Straßburg Zweifel, dass die beschlossene Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2026 rechtswirksam ist.

Die EU-Mindestlohnrichtlinie ist zwar überwiegend gültig. Das hat der EuGH am Dienstag auf eine Klage Dänemarks entschieden. Bei einigen Regelungen allerdings hat die EU den Bogen nach Ansicht des EuGH überspannt und ihre Kompetenzen überschritten. Der Vorschlag der Mindestlohnkommission und die Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Anpassung des Mindestlohns von 2026 an beruhen unter anderem auf Regelungen, die der EuGH nun für nichtig erklärte. Außerdem entschied der Gerichtshof, dass der Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns, an dem sich die Mindestlohnkommission nach ihrer neuen Geschäftsordnung erstmals orientierte, keine verbindliche Vorgabe für die Mitgliedstaaten ist.

„Es bestehen daher erhebliche Zweifel, dass die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2026 rechtswirksam ist. Darauf sollte sich niemand verlassen“, mahnte Adam Sagan, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Bayreuth. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn, sagte, mit dem Urteil hätten jene Stimmen, die die Erhöhung des Mindestlohns auf bis zu 14,60 Euro die Stunde im Jahr 2027 mit dem Europarecht gerechtfertigt hätten, „ihre Grundlage verloren“.

Sagan: Wirksame Teile der Richtlinie möglichst schnell umsetzen

Die Höhe des Mindestlohns bleibe mit dem Urteil fest in nationaler Hand, lobte Thüsing das Urteil. Der Vorwurf ungehemmt europafreundlicher Rechtsauslegung wäre sonst noch lauter geworden. Auf Arbeitgeberseite stieß das Urteil hingegen auf harsche Kritik. Indem der EuGH weite Teile der Richtlinie bestätigt habe, habe er ein „übergriffiges Urteil gefällt“, monierte der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter. So werde Europa keine Erfolgsgeschichte. Er zeigte sich jedoch überzeugt, dass das deutsche Mindestlohngesetz unverändert bestehen bleiben könne.

Das sieht Rechtsprofessor Sagan anders: Der deutsche Gesetzgeber täte gut daran, die wirksamen Teile der Mindestlohnrichtlinie schnellstmöglich umzusetzen, empfiehlt Sagan. Erforderlich sei auch ein Aktionsplan zur Steigerung der tarifvertraglichen Abdeckung, also des Anteils der Arbeitsverhältnisse, für die ein Tarifvertrag gilt. Auf der sicheren Grundlage eines reformierten Mindestlohngesetzes könne die Mindestlohnkommission dann einen neuen Vorschlag für die Anpassung des Mindestlohns machen, der sich im Ergebnis nicht von dem bisherigen unterscheiden müsse.

EU darf keine zwingenden Kriterien vorschreiben

Der Deutsche Gewerkschaftsbund lobte, dass der EuGH die EU-Mindestlohnrichtlinie im Wesentlichen gehalten habe, sei ein „wichtiges Signal“ für ein soziales Europa. Die stellvertretende Vorsitzende der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi forderte, das Bundestariftreuegesetz müsse nun ohne Einschränkungen kommen. Darum ging es in dem Rechtsstreit jedoch nicht.

Nach dem Urteil des EuGH darf die EU den Mitgliedstaaten keine Kriterien vorschreiben, die bei der Festlegung und Aktualisierung der Mindestlöhne zwingend berücksichtigt werden müssen. Die Richtlinie nennt folgende Mindestkriterien: Kaufkraft der gesetzlichen Mindestlöhne unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten, das allgemeine Niveau der Löhne und ihre Verteilung, die Wachstumsrate der Löhne sowie langfristige nationale Produktivitätsniveaus und -entwicklungen. Auch durfte die EU kein Verbot zur Senkung von Mindestlöhnen verhängen, entschied der EuGH.

Nicht beanstandet hat der Gerichtshof unter anderem, dass für angemessene gesetzliche Mindestlöhne Referenzwerte genannt werden. Anders als die zwingenden Kriterien – die nach dem Urteil nichtig sind – handele es sich bei den Referenzwerten um reine Kontrollparameter, um die Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne zu bewerten. Die Richtlinie nennt unter anderem 60 Prozent des Bruttomedianlohns. Diese Marke ist für die Mindestlohndebatte in Deutschland von besonderer Bedeutung. Nach der neuen Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission ist „im Rahmen einer Gesamtabwägung“ zusätzlich zur Tarifentwicklung der Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns zu berücksichtigen. In der neuen Geschäftsordnung wird zudem explizit Bezug auf die EU-Mindestlohnrichtlinie genommen. Der Referenzwert von 60 Prozent wird auch im Koalitionsvertrag erwähnt. Unter Berücksichtigung des neuen Kriteriums sei ein Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026 erreichbar, ist dort nachzulesen.

Maßnahmen für bessere „Arbeitsbedingungen“, aber nicht für „Arbeitsentgelt“

Mit der Mehrheit von 24 der 27 EU-Mitgliedstaaten hatte der Rat der EU im Herbst 2022 die „Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union“ angenommen. Nur Dänemark und Schweden stimmten dagegen; Ungarn enthielt sich. Die Richtlinie zielt darauf, mithilfe angemessener Mindestlöhne die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der EU zu verbessern. Eine fixe Höhe wird nicht vorgeschrieben.

Die damalige Bundesregierung von SPD, Grünen und FDP unter Führung von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hatte die EU-Mindestlohnrichtlinie in dem Rechtsstreit verteidigt. Der Generalanwalt beim EuGH, der zypriotische Richter Nicholas Emiliou, hatte indes im Januar empfohlen, der Klage Dänemarks in vollem Umfang stattzugeben und die EU-Mindestrichtlinie als Ganzes für nichtig zu erklären.

Zu den sozialpolitischen Kompetenzen der EU gehört die Befugnis, Maßnahmen für bessere „Arbeitsbedingungen“ zu treffen. Die EU ist hingegen nicht befugt, den Mitgliedstaaten Vorgaben für das „Arbeitsentgelt“ zu machen. So steht es in dem EU-Vertrag, der das Handeln der EU regelt. Der EuGH betont in seinem Urteil, das bedeute aber nicht, dass alle mit dem Arbeitsentgelt in irgendeinem Zusammenhang stehenden Fragen der EU entzogen seien. Eine solche Auslegung liefe den Zielen der EU zuwider, die soziale Dimension in der EU zu stärken.

Man müsse deswegen unterscheiden: Die EU dürfe keine Regelungen erlassen, mit denen unmittelbar in die Festsetzung des Arbeitsentgelts eingegriffen werde. Das sei bei den vier für nichtig erklärten Mindestkriterien für den Mindestlohn der Fall gewesen: Mit Berücksichtigung der Kaufkraft, des allgemeinen Niveaus und der Wachstumsrate der Löhne sowie des langfristigen nationalen Produktivitätsniveau würden Anforderungen aufgestellt, die sich unmittelbar auf die Höhe der Löhne auswirkten.