Klimawandel und Protest – Nötigung durch Proteste jener Letzten Generation und Bauern

Eingebetteter Medieninhalt

Das Grundrecht uff Freiheit jener Person darf nur ausnahmsweise eingeschränkt werden, z.B. durch Demonstrationen oder Streiks. Das Verständnis z. Hd. derartige Einschränkungen ist zu Beginn des Jahres 2024 unmissverständlich verteilt: Beeinträchtigungen durch Bahnstreiks hält mindestens noch ungefähr die Hälfte jener Deutschen z. Hd. dem Recht entsprechend, z. Hd. die Bauernproteste hat sogar eine Mehrheit Verständnis, die Aktionen jener letzten Generation dagegen werden von einer überwältigenden Mehrheit abgelehnt.

Das ist umso erstaunlicher, qua Bahnstreiks weitaus gravierender sind, weitaus mehr Menschen nötigen ihre Mobilität einzuschränken. Das Recht zu streiken würde obwohl niemand in Frage stellen, obwohl damit „nur“ z. Hd. partikulare Eigeninteressen einer bestimmten Gruppe gekämpft wird.

Dies gilt nicht zuletzt z. Hd. Bauernproteste: Sie setzen sich ebenfalls z. Hd. die (finanziellen) Interessen einer relativ kleinen Gruppe ein. Zwar kann jener Erhalt eines einheimischen Bauernstandes in der Regel z. Hd. die Allgemeinheit von Vorteil sein. Allerdings können hiermit bäuerliche Interessen nicht zuletzt mit wichtigen gesellschaftlichen Anliegen bzw. Werten und Normen in Konflikt geraten wie Biodiversität, Schutz des Grundwassers, Tierwohl und insbesondere die Bekämpfung des Klimawandels. Dies gilt nicht zuletzt z. Hd. fragwürdige Aggressionen und Gewalt, die sich im Zusammenhang den Bauernprotesten am Rande zeigen. Die grundsätzliche Berechtigung bäuerlicher Proteste steht obwohl ebenfalls außer Frage.

Warum immerhin gilt dies nicht z. Hd. die Aktionen jener „Letzten Generation“? Warum sind sie so unpopulär und werden sogar qua die Taten von Extremisten, Kriminellen oder Terroristen diffamiert?

Teilt doch eine überwältigende Mehrheit jener Europäer*medial tatsächlich die Ziele jener „Klimakleber“. Laut Umfragen ist z. Hd. die meisten jener Klimaschutz sogar ein Menschheits-Anliegen.

Setzen sich die „Klimaaktivisten“ deshalb nicht selbstlos z. Hd. ein universales Anliegen ein anstatt „nur“ z. Hd. partikulare Eigeninteressen?

Kommt ihr idealistisches Engagement nicht ohne Rest durch zwei teilbar darin zum Ausdruck, dass sie sogar ihre Eigeninteressen zugunsten des Gemeinwohls aufs Spiel setzen. Riskieren sie es doch, sich nicht nur populistischer Polemik und Aggression auszusetzen, sondern sogar pauschaler Kriminalisierung, finanzieller Einbußen oder Präventivhaft.

Wie wohlfeil ist es dagegen sich in den Komfortzonen des populistischen Mainstreams einzurichten und die „Klimakleber“ aus sicherer Distanz nur zu beschimpfen, während solche z. Hd. unser Menschheitsanliegen irgendetwas wagen.

Offensichtlich lassen sich im Zusammenhang den Klimaaktivisten genau die Persönlichkeitsmerkmale wiedererkennen, die zur Zivilcourage bevollmächtigen, wie sich sie schon beim alttestamentlichen Propheten Amos finden und Thoreau, Gandhi oder M.L. King praktizieren:

  • moralische Ansprüche bzw. Forderungen des Gewissens, die sich nicht verdrängen lassen;
  • Fähigkeiten, Missstände zu wiedererkennen und zu wertschätzen;
  • Mut bzw. Courage, sich zu engagieren z. Hd. humane Ideale (Bekämpfung des Klimawandels) und sich hiermit gegen den Konformitätsdruck bzw. Widerstand des Mainstreams und jener Machthaber bzw. Judikativen zu behaupten.

Können sie demnach zu Recht qua Extremisten oder Terroristen beschimpft werden? Sind sie mit ihren Aktionen im Gegensatz zu Bahnstreiks oder Bauernprotesten staatzersetzend, verfassungs- oder demokratiefeindlich?

Eingebetteter Medieninhalt

Keineswegs! Stellen sie sich doch den Strafen und wiedererkennen damit die entsprechenden staatlichen Behörden an. Außerdem sich wenden an sie mit ihren Aktionen an die Verfassungsorgane unserer Demokratie, an ihre gewählten Vertreter und ratifizieren sie so.

Ziviler Ungehorsam setzt sich sogar z. Hd. unsrige demokratische Staatsform ein und versucht sie zu verbessern, während er Missstände anprangert. Dazu gehört z. B. die Kritik am Klimaschutzgesetz von 2019. Dass es in Teilen nur unzureichend den Klimawandel bekämpft und drum verfassungswidrig sei, bestätigt dies Bundesverfassungsgericht 2021. Es orientiert sich hiermit nicht zuletzt am Artikel 20a des Grundgesetzes: „Der Staat schützt nicht zuletzt in Verantwortung z. Hd. die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen jener verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nachher Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Zu Recht setzen sich demnach die Klimaaktivisten mit ihrer Klage und Aktionen z. Hd. die Einhaltung jener Verfassung ein und fordern dies nicht zuletzt von unseren Volksvertretern, deshalb jener Regierung und legislativen Mehrheit.

Der Philosoph Robin Celikates geht sogar noch weiter, wenn er uff die Bürgerrechtsbewegungen hinweist und betont: Viele „jener demokratischen Errungenschaften, die wir heute z. Hd. gegeben halten, seien erst durch zivilen Ungehorsam erreicht worden“. (https://www.deutschlandfunk.de/philosoph-zu-extinction-rebellion-robin-celikates-100.html)

Bekanntlich sind immerhin nun in Bayern gegen die Letzte Generation wegen des Anfangsverdachts einer kriminellen Vereinigung Maßnahmen eingeleitet worden. Das ist zumindest umstritten, ganz es sei denn von dem dilettantisch erscheinenden, unhaltbaren Vorgehen jener Generalstaatsanwaltschaft und dem Amtsgericht München beim Umgang mit jener Webseite jener Klimaaktivisten am 28.05.2023. Wurden sie dort doch kurzeitig qua „kriminelle Vereinigung“ vorverurteilt.

Aber sind sie dies tatsächlich? Sind Straftaten ihr vordringliches Ziel wie im Zusammenhang den Hells Angels oder jener Mafia? Nur dann gelten sie qua kriminelle Organisation, nicht immerhin, wenn die unter Umständen strafbaren Aktionen wie Sitzblockaden nur von untergeordneter Bedeutung sind, sie deshalb nur im Dienste des eigentlichen Anliegens, dem Klimaschutz stillstehen. Und stellen ihre Aktionen tatsächlich eine „erhebliche Gefährdung“ jener öffentlichen Sicherheit dar, wie es dies Münchner Landgericht vermutlich ganz im Sinne jener bayrischen Stammtische unterstellt? Oder stören bzw. „nerven“ sie nicht vielmehr nur uff relativ friedliche Weise und öffentlichkeitswirksam? Genau dies ist nämlich ein Ziel von Protestformen oder Streiks: den normalen Betrieb öffentlichkeitswirksam zu stören, zu unterbrechen, zum Innhalten und Nachdenken zu zwingen und so uff Missstände oder Ungerechtigkeiten bei der Sache zu zeugen. Unbemerkte Sitzblockaden uff jener Zufahrt zur eigenen Garage hätten von dort ihren Zweck ebenso verfehlt wie störungsfreie Bauernproteste uff dem eigenen Acker oder versteckte Lokführerstreiks in jener Freizeit im Modellbahn-Keller.

Gar kann beim umstrittenen strafrechtlichen Umgang mit den Aktionen jener Letzten Generation jener Eindruck entstehen, dass ohne Rest durch zwei teilbar in Bayern vielmals kleinlich Straftatbestände stromlos vom Gesamtzusammenhang geahndet werden. Und steht hiermit nicht wieder einmal die öffentliche Ordnung im Vordergrund, deren Störung nicht zu konnivieren ist? Wer es zudem noch wagt, die Vorfahrt jener Autos anzutasten, muss mit harten Sanktionen rechnen.

Aber sollte eine angemessene Rechtsprechung nicht vielmehr den Kontext berücksichtigen? Also dies sozusagen unumstrittene Menschheits-Anliegen jener Klimaaktivisten? Und kommt in jener Diskussion nicht nicht zuletzt dies Grundrecht jener Versammlungsfreiheit zu von kurzer Dauer? So gesteht jener Europäische Gerichtshof z. Hd. Menschenrechte, dessen Urteile nicht zuletzt z. Hd. die nationale Rechtsprechung von Belang sind, dieses Recht nicht zuletzt nicht angemeldeten Sitzblockaden zu. Ihnen sei nämlich keineswegs in der Regel jener friedliche Charakter abzusprechen, nicht zuletzt wenn hiermit Dritte bewusst gehandikapt werden. Der Rechtsexperte Fin-Jasper Langmak fordert von dort zu Recht, „eine Rückbesinnung uff die menschenrechtliche Dimension jener Proteste kann und sollte ein Korrektiv z. Hd. ohne Maß ausgeartete Kriminalisierungs- bzw. Selbstjustizfantasien darstellen.“ (https://verfassungsblog.de/die-letzte-generation-die-emrk-und-das-strafrecht/)

Zwar herrscht deshalb offensichtlich Konsens verbleibend die Berechtigung des Klimaschutzes, dem übergeordneten Ziel jener Letzten Generation. Selbst ihre Aktionen lassen sich juristisch verteidigen, nicht zuletzt wenn sie umstritten bleiben. Und sollte dies selbstlose Engagement und die Zivilcourage des zivilen Ungehorsams uns nicht mindestens ebenso viel Respekt abnötigen wie die partikularen Eigeninteressen jener Lokführer oder Bauern?

Dennoch lässt sich im Zusammenhang alledem nicht zuletzt darüber streiten, ob insbesondere die Klebeaktionen bzw. Straßenblockaden tatsächlich immer geglückt oder nicht sogar kontraproduktiv waren. Wollen sie doch uff den drohenden Klimawandel hinweisen und Nachlässigkeiten bzw. Versäumnisse entlarven. Wenn solche Aktionen immerhin immer unpopulärer werden, können sowohl Politiker qua nicht zuletzt die meisten ihrer Wähler mit dem Rage verbleibend die „Letzte Generation“ von eigenen Versäumnissen unterbrechen.

Die Aktivisten scheinen dies nun selbst erkannt zu nach sich ziehen, verabschieden sich von „Klebe-Straßen-Blockaden“ und versuchen verschmelzen Neuansatz. Dieser Strategiewechsel erscheint überaus sinnvoll, längst verspätet und führt hoffentlich zu effektiveren Aktionen z. Hd. verschmelzen Klimaschutz, jener leider nichts von seiner überlebenswichtigen Dringlichkeit verloren hat.