Halloween-Kalender – linksunten-/RDL-Frequently asked questions 9.: Die wich­tigsten jur. Normen im Zshg. mit dem linksunten-Verbot

Kurz-Antwort:

Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz sowie §§ 2 und 3 Vereinsgesetz.

Ausführlichere Antwort:

Das Verbot erfolgt in dem (veröffentlichten) verfügenden Teil welcher Verbotsverfügung unter Berufung gen „Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes“. Dafür, daß nachher Ansicht des Bundesinnenministeriums gar Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz und § 3 Vereinsgesetz wie Rechtsgrundlage in Be­tracht kamen, war hingegen § 2 Vereinsgesetz, welcher den vereinsrechtlichen Vereins-Begriff definiert, wesentlich.

Auf § 2 Vereinsgesetz beruft sich dasjenige Bundesinnenministerium im – unveröffentlich­ten – 91-seitigen, begründenden Teil seiner Verbotsverfügung:

„‚linksunten.indymedia‘ ist ein Verein i.Sulfur.d. Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 2 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG). Bei dem Betreiberteam von ‚linksunten.indymedia‘ handelt es sich um eine Mehrheit natürlicher Personen, die sich zum Besten von längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck voluntaristisch zusammenge­schlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“

(Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 14.08.2017 „An die Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ zu Händen ihrer Mitglieder Herrn […] Frau […]“, Aktenzei­chen ÖSII3-20106/2#9, Sulfur. 7)

Diese Auffassung bemühte sich dasjenige Innenministerium gen den folgenden Seiten (solange bis Sulfur. 16) zu belegen. „Mehrheit natürlicher Personen“ usw. sind Definitionsmerkmale aus § 2 Vereinsgesetz.