Halloween-Kalender – linksunten-/RDL-Frequently asked questions 9.: Die wichtigsten jur. Normen im Zshg. mit dem linksunten-Verbot

Kurz-Antwort:
Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz sowie §§ 2 und 3 Vereinsgesetz.
Ausführlichere Antwort:
Das Verbot erfolgt in dem (veröffentlichten) verfügenden Teil welcher Verbotsverfügung unter Berufung gen „Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes“. Dafür, daß nachher Ansicht des Bundesinnenministeriums gar Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz und § 3 Vereinsgesetz wie Rechtsgrundlage in Betracht kamen, war hingegen § 2 Vereinsgesetz, welcher den vereinsrechtlichen Vereins-Begriff definiert, wesentlich.
Auf § 2 Vereinsgesetz beruft sich dasjenige Bundesinnenministerium im – unveröffentlichten – 91-seitigen, begründenden Teil seiner Verbotsverfügung:
„‚linksunten.indymedia‘ ist ein Verein i.Sulfur.d. Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 2 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG). Bei dem Betreiberteam von ‚linksunten.indymedia‘ handelt es sich um eine Mehrheit natürlicher Personen, die sich zum Besten von längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck voluntaristisch zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“
(Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 14.08.2017 „An die Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ zu Händen ihrer Mitglieder Herrn […] Frau […]“, Aktenzeichen ÖSII3-20106/2#9, Sulfur. 7)
Diese Auffassung bemühte sich dasjenige Innenministerium gen den folgenden Seiten (solange bis Sulfur. 16) zu belegen. „Mehrheit natürlicher Personen“ usw. sind Definitionsmerkmale aus § 2 Vereinsgesetz.