Halloween-Kalender – linksunten-/RDL-Frequently asked questions 10.: Was steht in diesen Normen (Art. 9 II GG sowie §§ 2, 3 VereinsG)?

a) Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz
Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz lautet:
„Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken welcher Völkerverständigung urteilen, sind verboten.“
b) § 3 Vereinsgesetz
Verbotsprinzip
Es sei hier, um es nicht maßlos kompliziert zu zeugen, vor allem nur welcher erste Satz des Absatzes 1 von § 3 Vereinsgesetz zitiert; dieser lautet:
„Ein Verein darf erst dann denn verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung welcher Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken welcher Völkerverständigung richtet; in welcher Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).“
Das heißt: Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz enthält zwar schon dies abstrakte Verbot von Vereinigungen welcher fraglichen Art. Aber dies stellt keine Art ‚Generalvollmacht‘ z. Hd. die Exekutive (oder gar z. Hd. jede irgendwelche Stelle welcher Exekutive) dar, gegen (bestimmte) Vereine vorzugehen. Vielmehr bedarf es (spätestens synchron mit dem Vorgehen) einer Verfügung welcher zuständigen Behörde (Verbotsbehörde), daß ein Verein X, die Merkmale oder eines welcher Merkmale des Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz (läuft den Strafgesetzen zuwider usw.) aufweise. (Dies wird „Verbotsprinzip“ genannt.) Gegen jene Verfügung kann vor Gericht geklagt werden, und es kann einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.
Zuständige Behörde
Welche Behörde die jeweils zuständige Behörde ist, legt § 3 Absatz 2 Satz 1 Vereinsgesetz verkrampft:
„Verbotsbehörde ist 1. die obersten Landesbehörde oder die nachdem Landesrecht zuständige Behörde z. Hd. Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich aufwärts dies Gebiet eines Landes knapp halten; 2. dies Bundesministerium des Innern, z. Hd. Bau und Heimat z. Hd. Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich weiterführend dies Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.“
Einstweiliger Rechtsschutz
Der einstweiliger Rechtsschutz ist in § 3 Absatz 4 Satz 3 Vereinsgesetz geregelt:
„Das Verbot wird mit welcher Zustellung, spätestens mit welcher Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 welcher Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.“
Der Verweis aufwärts § 80 Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet, daß c/o Gericht beantragt werden kann, daß die Vollziehbarkeit aufgeschoben wird, solange bis entweder die Klagefrist – ohne Klageerhebung – allseitig oder eine rechtzeitig erhobene Klage scheitert. § 80 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung erzwingen:
„(1) Widerspruch und Anfechtungsklage nach sich ziehen aufschiebende Wirkung. Das gilt genauso c/o rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie c/o Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung nicht zutreffend nur 1. […], 2. […], 3. in anderen durch Bundesgesetz oder z. Hd. Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, 4. […].“
§ 80 Absatz 5 Satz 1 und 2 lauten:
„Auf Antrag kann dies Gericht welcher Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 solange bis 3a ganz oder teilweise regeln, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise zurückführen. Der Antrag ist schon vor Erhebung welcher Anfechtungsklage zulässig.“
Ein solcher Antrag wurde im Falle „linksunten“ doch nicht gestellt.
c) § 3 Vereinsgesetz
§ 3 Absatz 1 Vereinsgesetz lautet:
„Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Verständnis aufwärts die Rechtsform jede Vereinigung, zu welcher sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen z. Hd. längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck ohne Zwang zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“
Der vereinsgesetzliche Vereins-Begriff ist deswegen sehr weit („ohne Verständnis aufwärts die Rechtsform“).
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