Asyl: Bundesverwaltungsgericht erlaubt Abschiebungen nachher Griechenland

Alleinstehende, arbeitsfähige und gesunde Asylsuchende, die über Griechenland nach Deutschland gekommen sind, dürfen auch wieder dorthin abgeschoben werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Trotz Mängeln im griechischen Aufnahmesystem drohe
diesem nicht vulnerablen Personenkreis keine extreme Not. Ihre Menschenrechte würden
nicht verletzt.  

Zwar hätten viele Schutzberechtigte wegen bürokratischer Hürden und
Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente unmittelbar nach der Ankunft in Griechenland keinen Zugang zu
staatlichen Unterstützungsleistungen, hieß es. Sie könnten aber
„voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften mit sanitären
Einrichtungen unterkommen“. Auch eine medizinische Notfall- und
Erstversorgung sei gewährleistet.

Das Gericht wies damit die Klagen
eines staatenlosen Mannes aus dem nördlichen Gazastreifen und eines
Somaliers ab. Die Männer hatten ihre Heimat in den Jahren 2017 und 2018 verlassen. Sie reisten über die Türkei nach Griechenland
ein. Dort wurde ihnen internationaler Flüchtlingsschutz gewährt, und
sie erhielten eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Später reisten sie nach Deutschland weiter und stellten erneut Asylanträge. 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Anträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung zurück nach Griechenland an. Dagegen reichten die Männer Klagen ein. In den Vorinstanzen hatten sie keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht folgte mit dem
Urteil der Beurteilung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs.