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Die AfD hat im Rechtsstreit mit dem Verfassungsschutz einen Erfolg erzielt: Ein Gericht hat ihrem Eilantrag gegen die Höherstufung zur rechtsextremistischen Bestrebung stattgegeben. Was bedeutet das?
Im Mai 2025 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bekanntgegeben, dass es die Bundespartei der AfD vom „Verdachtsfall“ zur „gesichert extremistischen Bestrebung“ hochstuft. Ein Schritt, der vereinfacht gesagt dafür sorgt, dass die Behörde „intensiver hinschauen“ kann: Nachrichtendienstliche Mittel, wie etwa Observationen oder auch der Einsatz von V-Leuten, können dadurch leichter eingesetzt werden.
Die Begründung für die Hochstufung lautete unter anderem: In der Partei herrsche ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis vor. Die Partei werte ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland ab und verletze sie in ihrer Menschenwürde. Vor allem Migrantinnen und Migranten sowie Muslime seien betroffen.
Die AfD hatte sich umgehend juristisch gegen diese Hochstufung zur Wehr gesetzt. Nun entschied das Kölner Verwaltungsgericht im Eilverfahren, also vorläufig: Die Einstufung darf zunächst nicht bestehen bleiben.
Einzelforderungen prägen nicht das Gesamtbild
Das Kölner Verwaltungsgericht kam in seinem Beschluss zu dem Ergebnis: Die Belege des Verfassungsschutzes reichen nicht aus, um die Hochstufung zu begründen. Zwar läge durchaus hinreichende Gewissheit vor, dass innerhalb der AfD Bestrebungen entfaltet werden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind: Teilweise würden offen politische Forderungen vertreten, die mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar seien. So habe die Partei noch im Wahlprogramm für die Bundestagswahl 2025 ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen gefordert, sowie den Bau von Minaretten und den Muezzinruf zu untersagen.
Es bestehe daher zwar der starke Verdacht, dass die AfD die Religionsfreiheit außer Geltung setzen würde, wenn sie die politische Macht dazu hätte. Das würde dann auch die Menschenwürde der Betroffenen berühren. Aber: Aus solchen vereinzelten Forderungen könne noch keine verfassungsfeindliche Grundtendenz der gesamten Partei geschlossen werden. Denn sie prägen laut Gericht die AfD nicht in ihrem Gesamtbild.
„Remigration“ als unklarer Begriff
Zudem, so führt das Gericht aus, bestehe „keine hinreichende Gewissheit“ dass die AfD deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuerkennen will. Aus einzelnen abwertenden Äußerungen über Zugewanderte würden sich noch keine konkreten politischen Zielsetzungen in diese Richtung ergeben.
Auch aus den in der AfD verfolgten Plänen mit Bezug zur „Remigration“ ergebe sich nichts anderes. Das sei ein „unklarer Begriff“, aus dem kein konkretes Ziel im Sinne einer undifferenzierten Abschiebung der Betroffenen folge. Das Verwaltungsgericht verwies auch darauf, dass der Bundesverfassungsschutz seine Bewertung ausschließlich auch öffentlich zugängliche Quellen gestützt habe. Nachrichtendienstliche Informationen seien nicht mitgeteilt worden.
Entscheidung noch nicht endgültig
Die Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts erging als Beschluss im Eilverfahren. Gegen ihn kann der Bundesverfassungsschutz Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen. Auch das Urteil in der Hauptsache steht noch aus, bis dahin kann es noch länger dauern.
Mit dem heutigen Beschluss fällt die AfD wieder auf die Einstufung als „Verdachtsfall“ zurück. Diese Einstufung ist mittlerweile rechtskräftig: Die AfD war mit ihrer Klage dagegen in drei Instanzen erfolglos. Auch die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht zwar den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, allerdings dürfen sie hier wegen des Prinzips der Verhältnismäßigkeit nur zurückhaltender eingesetzt werden.
Source: tagesschau.de