Die Stadt Weil der Stadt in Baden-Württemberg und ihr Bürgermeister Christian Walter verklagen den Südwestrundfunk (SWR) vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Die vor wenigen Tagen eingereichte Klageschrift liegt der F.A.Z. vor. Festgestellt werden soll ein Verstoß gegen Programmgrundsätze des Staatsvertrags über den SWR.
Auslöser ist die Berichterstattung über die Rodung einer Streuobstwiese im Baugebiet „Häugern-Nord“. Kritik gibt es zu einem im November 2024 veröffentlichten Artikel sowie dazugehörige Hörfunkbeiträge und Fernsehbeiträge. So hatte der SWR zunächst berichtet, 120 Bäume seien „unter Polizeischutz“ gefällt worden. Eine Übertreibung: Einsatzkräfte befanden sich nicht auf dem Gelände, ein Polizeiwagen befand sich kurz in der Nähe. Geirrt hatte sich der SWR bei der Darstellung der juristischen Auseinandersetzung. Auch ein Holzvollernter kam, anders als der SWR behauptete, nicht zum Einsatz. Ebenso irrte der SWR bei der Beschreibung der geplanten Bauten.
Vermeidbar wären die Fehler gewesen, sagt Bürgermeister Walter, hätte man ihn vorab angefragt. Erst nach seiner Intervention sei korrigiert worden. Zuvor hatte tagesschau.de das Thema bundesweit verbreitet. Eine Beschwerde beim Rundfunkrat scheiterte: Fehler habe es gegeben, ja, aber nicht so schwer, dass Programmgrundsätze verletzt worden seien. In diesen Grundsätzen heißt es unter anderem, Berichterstattungen „sind gewissenhaft zu recherchieren und müssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.“
Falscher Eindruck „nicht vollständig beseitigt“
Begründet wird die Klage damit, dass der „falsche Eindruck“ trotz einzelner Korrekturen „nicht vollständig beseitigt wurde“. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Schließlich solle die Klärung helfen, etwaig Ansprüche auf Schadenersatz oder Gegendarstellung geltend zu machen. Juristisch wird argumentiert, dass die Programmgrundsätze drittschützende Wirkung entfalten. Dabei hilft die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober (Az. 6 C 5.24). Nach Ansicht der Stadt besagt dieses Urteil, dass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner Finanzierung tragend davon abhänge, dass der Funktionsauftrag – insbesondere Vielfalt, Ausgewogenheit und Wahrhaftigkeit der Berichterstattung – erfüllt wird. „Das Bundesverwaltungsgericht hat zugleich klargestellt, dass die Verwaltungsgerichte befugt sind, eine Verletzung dieses Funktionsauftrags tatrichterlich zu prüfen.“
Zur F.A.Z. sagt Walter: „Der Feststellungsklage, dass der SWR gegen seine gesetzlich vorgeschriebenen Programmgrundsätze verstoßen hat, kommt insofern eine Signalwirkung zu.“ In der bisherigen Rechtsprechung ist kein Fall ersichtlich, bei dem eine solche Feststellungsklage erfolgreich war. Walter ergänzt: „Ein qualitativ hochwertiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist wichtig und unverzichtbar. Dies ist aber nur sichergestellt, wenn Fehler und Missstände klar als solche benannt werden.“
Source: faz.net