Verbraucherschutz: Irreführende Verpackungen laut Urteil gleichwohl im Zusammenhang Onlineverkauf verboten

Eine Produktverpackung, die nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann eine Mogelpackung, wenn sie online verkauft wird. Solche Verpackungen, die nicht im Verhältnis zu ihrer eigentlichen Füllmenge stehen, täuschten die Verbraucher unabhängig vom Vertriebsweg, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

In dem Fall ging es um ein Herrenwaschgel der Marke L’Oréal. Die Kunststofftube mit 100 Millilitern Gel war in der Onlinewerbung von L’Oréal auf dem Deckel stehend abgebildet. Der untere Teil ist transparent, der Inhalt der Tube daher sichtbar. Im oberen Teil ist die Tube silbern eingefärbt – somit ist nicht sichtbar, dass die Tube nur zum Teil gefüllt ist.

BGH sieht „spürbare Interessenbeeinträchtigung“ von Verbrauchern

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die Werbung für unlauter und klagte gegen das Unternehmen. Die Werbung suggeriere eine auch im undurchsichtigen Teil bis oben gefüllte Tube. Die Klage hatte zunächst keinen Erfolg: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Verstoß durch die Präsentation im Internet nicht spürbar sei, anders als beim Verkauf im Laden, wenn dem Verbraucher die konkrete Größe der Verpackung während der „Beschäftigung mit dem Angebot“ bekannt sei.

Der erste Senat des BGH widersprach dem jedoch. Sei eine Packung „nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt“, dann würden Verbraucher „in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge (ge)täuscht“, teilte das Gericht mit. Darin liege eine „spürbare Interessenbeeinträchtigung“. Das Gericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte den Hersteller zur Unterlassung.

Zwar seien Ausnahmen aus technischen Gründen zulässig. Das sei in diesem Fall aber nicht gegeben. Mit der Verpackung selbst sei daher auch die Werbung dafür wettbewerbswidrig, urteilte der BGH. Art und Medien der Werbung spielten keine Rolle.

Verbraucherzentrale beklagt unklare Regelungen

„Wir freuen uns über diese höchstrichterliche Entscheidung zum Dauerärgernis Mogelpackung“, sagte Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Das Urteil sei ein deutliches Signal an alle Produkthersteller, Verpackungen nicht unnötig groß zu gestalten. 

Die Vorständin bemängelte, dass Anbieter verschiedener Produkte regelmäßig versuchten, die Ungenauigkeiten bei der Regelung zulässiger Verpackungsgrößen auszureizen: „Solange konkrete Vorgaben fehlen, muss im Zweifelsfall ein Gericht bei jeder einzelnen Verpackung entscheiden, ob eine Mogelpackung vorliegt oder nicht“, sagte Tausch.

Eine Produktverpackung, die nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann eine Mogelpackung, wenn sie online verkauft wird. Solche Verpackungen, die nicht im Verhältnis zu ihrer eigentlichen Füllmenge stehen, täuschten die Verbraucher unabhängig vom Vertriebsweg, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

In dem Fall ging es um ein Herrenwaschgel der Marke L’Oréal. Die Kunststofftube mit 100 Millilitern Gel war in der Onlinewerbung von L’Oréal auf dem Deckel stehend abgebildet. Der untere Teil ist transparent, der Inhalt der Tube daher sichtbar. Im oberen Teil ist die Tube silbern eingefärbt – somit ist nicht sichtbar, dass die Tube nur zum Teil gefüllt ist.

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