Dürfen die Behörden der Geflügelwirtschaft deutlich strengere Vorgaben zur Putenmast machen, als sie derzeit in der Intensivhaltung angewandt werden? Und sind behördliche Anordnungen für ein Haltungssystem möglich, welches den Bedürfnissen der Tiere besser entspricht, aber die Position der Putenhalter im Wettbewerb wegen erhöhter Kosten verschlechtern würde? Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag im Fall eines schwäbischen Putenmästers entschieden.
Die Haltungsbedingungen verstoßen tatsächlich gegen das Tierschutzgesetz, weil die Tiere nicht verhaltensgerecht untergebracht seien, teilte das Gericht mit. Die festgestellten Verstöße gegen die Grundbedürfnisse der Puten wiegen nach Ansicht der Richter so schwer, dass die Tierschutzbehörde einschreiten muss. Dass es bislang keine spezifische Haltungsverordnung gebe, ändere daran nichts. Wie die Puten künftig zu halten sind, schreibt das Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Die Tierschutzbehörde könne darüber nach eigenem Ermessen entscheiden (Urteil vom 23. April 2026, BVerwG 3 C 2.25).
Kein Anspruch auf Untersagung der Putenhaltung
Eine vollständige Untersagung der Putenhaltung habe der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim in der Vorinstanz zu Recht abgelehnt, bestätigten die obersten Verwaltungsrichter in Leipzig. Der VGH hatte entschieden, es wäre unverhältnismäßig, dem Mäster die Putenhaltung komplett zu verbieten. Es gäbe Möglichkeiten, das Haltungssystem so zu verändern, dass den Bedürfnissen der Tiere besser entsprochen werde, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht. Der VGH hatte unter anderem darauf verwiesen, dass die Herdengröße und die Besatzdichte verringert und die Ställe umstrukturiert werden könnten. Das wäre allerdings kostspielig.
Die gerügte Haltung in dem Streitfall entspricht den gängigen Bedingungen in konventionellen Putenmastbetrieben. Deswegen habe das Urteil Breitenwirkung, sagen Tierschützer. Die Geflügelbranche hatte während des Rechtsstreits die Ansicht vertreten, es handele sich um einen Einzelfall. Doch steht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nun letztinstanzlich fest, dass die aktuell praktizierte Putenmast nicht auf die freiwillige Vereinbarung der Branche zu den Haltungsmodalitäten gestützt werden kann.
Tierschützer: Nun ist die Politik gefordert
Die sogenannten Puteneckwerte von 2013 seien „nicht aussagekräftig“, befand das Bundesverwaltungsgericht. Denn es werde nicht hinreichend erläutert und begründet, warum die Vereinbarungen zur Größe der Putenherden, zur Besatzdichte und zur Gestaltung der Ställe eine angemessene Unterbringung der Puten gewährleisteten.
Nun sei die Politik gefordert, mahnte Mahi Klosterhalfen, Präsident der Tierschutzvereinigung „Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt“. Das Urteil erhöhe den Druck auf das Bundeslandwirtschaftsministerium, „endlich verbindliche Regelungen für die Putenhaltung vorzulegen“. „Spezifische Vorgaben in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung fehlen bis heute, obwohl die Probleme seit Jahren bekannt sind“, beklagte Klosterhalfen.
Herden von mehr als 5000 Tieren
Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die sogenannte Putenklage des Vereins „Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg“ aus dem Jahre 2017. Die Tierschützer wollten einem Mäster von Putenhähnen im Kreis Schwäbisch Hall die Haltung untersagen lassen. Die Tiere wurden in Herden mit mehr als 5000 Tieren je Mastdurchgang in zwei Ställen aufgezogen. Außer auf vier Strohballen haben die Hähne keine Möglichkeit, sich auf erhöhten Plätzen auszuruhen, so wie es ihrem arttypischen Verhalten entspricht.
Die klagenden Tierschützer trugen vor, Stress, Beschäftigungs- und Bewegungsmangel führten häufig dazu, dass sich die Puten gegenseitig bepickten. Haut- und Gewebeschäden bis hin zu Kannibalismus könnten die Folge sein. Um das zu verhindern, werden den Puten im Kükenalter regelmäßig die schmerzempfindlichen Schnäbel gekürzt, ohne Betäubung. Nehmen die Tiere dann durch die Mast zu, kommt es oft zu Problemen wie Druckstellen, entzündlichen Veränderungen und Geschwüren im Brustbereich sowie Lahmheit.
Tierschutzbehörde lehnte Einschreiten ab
Im Streitfall, den das Bundesverwaltungsgericht nun entschied, lehnte das zuständige Veterinäramt es ab, gegen den Putenmäster vorzugehen. Die Untätigkeitsklage, welche die Tierschützer daraufhin gegen den Landkreis erhoben, blieb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos. Die Berufung der Tierschützer gegen dieses Urteil hatte dann aber teilweise Erfolg.
Zwar kam der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim 2024 zu dem Ergebnis, dass dem Putenmäster die Haltung von Puten nicht vollständig untersagt werden könne. Eine solche Anordnung sei unverhältnismäßig, wenn man bedenke, dass weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kämen, um eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen. Auch widersprach der VGH der Ansicht der Tierschützer, die Haltung der Puten müsse schon deshalb verboten werden, da sie aus einer sogenannten Qualzucht stammten. Für eine solche Untersagung gebe es schon keine Rechtsgrundlage, entschied der VGH. Im Übrigen sei die Zuchtlinie „B. U. T. 6“, aus welcher der Mäster, wie in der deutschen Putenintensivhaltung üblich, seine Tiere beziehe, nicht als Qualzucht zu bewerten.
Geflügelwirtschaft warnt vor Verlagerung ins Ausland
In einer wissenschaftlichen Bewertung zur Putenhaltung hatte die zuständige EU-Behörde, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), im März auf gravierende tierschutzrechtliche Probleme wie Überbelegung, Federpicken, Lahmheit und Hitzestress verwiesen. Die EFSA empfahl mehr Platz für die Tiere und insgesamt verbesserte Haltungsbedingungen, auch damit Eingriffe wie das Schnabelkürzen nicht mehr nötig seien.
Der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) hat in der Debatte über die Putenhaltung immer wieder darauf verwiesen, dass eine Verlagerung ins Ausland drohe, wenn Deutschland im Alleingang die Haltungsbedingungen für die Putenmast verschärfe. Das helfe weder den Tieren noch den Betrieben und unterlaufe den Tierschutz. Deutschland ist in der EU das Land mit der größten Schlachtmenge an Putenfleisch; der deutsche Anteil beträgt ein Viertel.