Umbau dieser Krankenhauslandschaft: Sieg dieser Länder in dieser Klinikreform

Im Ringen um die Neuordnung der Kliniklandschaft, in die das meiste Geld im Gesundheitswesen fließt, hat es einen Durchbruch gegeben. Nach Informationen der F.A.Z. haben sich der Bund und die Länder in den noch strittigen Fragen zur Krankenhausreform auf Kompromisse geeinigt. Diese laufen im Kern darauf hinaus, dass der Einfluss der Länder weiter gestärkt und jener der Krankenkassen sowie der anderen Akteure der Selbstverwaltung geschwächt wird.

So haben die Krankenversicherungen bei den Ausnahmeregeln für die Qualitätsansprüche an die Krankenhäuser künftig eine kürzere Zeit mitzureden als zunächst geplant. In der Definition von Fachkliniken kann die Selbstverwaltung, darunter auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft DKG, erst deutlich später als zunächst vorgesehen die Einstufung der Länder überprüfen.

Beibehalten werden jedoch die Änderungsanträge zur Definition der Krankenhausstandorte und zum Pflegebudget. Letzterer stellt klar, dass „die Kosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung dienen (…), nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen sind“. Das ist bedeutsam, da die Krankenkassen vor einer Fehlverwendung und Zweckentfremdung der Selbstkostendeckung in der Krankenhauspflege gewarnt und auf die stark steigenden Ausgaben seit der Einführung des Budgets im Jahr 2020 hingewiesen hatten.

Der Entwurf stellt jetzt klar, welche Arbeiten nicht mehr über das weitgehend unbegrenzte und ungeprüfte Budget abgerechnet werden können, nämlich „insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Aufgaben“. Diese Entscheidung ist im Sinne der Krankenkassen, an welche die Kliniken ihre Pflegekosten einfach durchreichen.

Alle Änderungsanträge beziehen sich auf den Entwurf zum sogenannten Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHHG). Eigentlich hätte die Novelle  der Regierungsfraktionen in dieser Woche zunächst im Gesundheitsausschuss und dann im Bundestag behandelt werden sollen. Kurzfristig haben Union und SPD die Befassungen aber abgesetzt, da es noch Abstimmungsbedarf mit den Ländern gab. Diese müssen überzeugt werden, damit die Vorlage nicht wieder im Vermittlungsausschuss landet und verzögert wird. Nun soll der geeinte Entwurf kommende Woche in den Bundestag gehen und Ende März die Zustimmung des Bundesrats als Länderkammer erhalten.

Auch Lauterbach biss sich an den Ländern die Zähne aus

Schon der frühere Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte seine Krankenhausreform nur mit Mühe und unter großen Zugeständnissen durch beide Parlamentskammern gebracht. Anfang 2025 trat sein  Gesetzeswerk dann aber in Kraft und soll von 2029 an seine Wirkung entfalten.

Lauterbachs Nachfolgerin Nina Warken (CDU) hat das Paket noch einmal aufgeschnürt, um den fortwährenden Bedenken der Länder Rechnung zu tragen, die sich in der ihnen obliegenden Klinikplanung vom Bund ausgebootet fühlten. Warkens Anpassungsgesetz KHHG sieht vielerlei Länderausnahmen vor, von denen Kritiker sagen, diese verwässerten die Grundidee der Reform: überall in Deutschland identische Qualitätsansprüche für die Hospitäler sicherzustellen.

Das zentrale Steuerungsinstrument sind bundesweit einheitliche Leistungsgruppen: Diese legen fest, welche Behandlungen und Eingriffe ein Standort künftig noch anbieten und abrechen darf. Um Leistungsgruppen zugeteilt zu bekommen, müssen die Kliniken ausreichend Fachpersonal, Ausstattung und Erfahrung für die jeweilige Therapie oder Operation nachweisen. Die Länder hatten auf Ausnahmen von diesen Vorgaben und auf längere Übergangsfristen gedrungen, um auch die ländliche Versorgung zu gewährleisten.

Skeptiker fürchten indes, dass mit Hilfe der Ausnahmen einzelne Abteilungen oder ganze Standorte am Leben erhalten werden, die sich eigentlich spezialisieren, zusammenschließen oder ganz zumachen müssten – wenn man die Güteansprüche ernst nähme.

„Es hat sich gelohnt, die Länder einzubinden“

Warkens Anpassungsgesetz und dessen 47 jüngste Änderungsanträge reichten den Ländern aber noch immer nicht aus, sodass sie weitere Zugeständnisse durchsetzen. Diese stehen in einem zweiseitigen „Kompromisspaket“, das der F.A.Z. vorliegt. Zuvor hatte „Table Media“ über die  Einigung von Bund und Ländern berichtet.

Warken bestätigte den Kompromiss am Donnerstagabend und kündigte eine rasche Verabschiedung an. „Mit der erzielten Einigung für die Anpassung kann die Krankenhausreform nun vor Ort umgesetzt werden. Es hat sich gelohnt, auch die Länder in den letzten Tagen und Wochen eng in die Abstimmungen einzubinden“, sagte Warken der „Rheinischen Post“.

Die grundsätzlichen Ziele blieben dabei unberührt, versicherte die Ministerin: mehr Spezialisierung, mehr Bündelung von Kapazitäten und eine Erhöhung der Behandlungsqualität. „Auf der anderen Seite erwarten die Menschen die Sicherstellung einer Grund- und Notfallversorgung auch in ländlichen Regionen“, sagte sie.

Ein entscheidender Eingriff in den ursprünglichen Kabinettsentwurf  betrifft die Frage, wie lange es Ausnahmen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen geben darf, wenn die zugrundeliegenden Qualitätskriterien nicht erfüllt sind. Genauso wichtig ist, wer an der Festlegung dieser Ausnahmen beteiligt wird.

Krankenkassen erhalten weniger Einfluss

Ursprünglich sollte die Frist für die Ausnahmen maximal drei Jahre betragen, jetzt ist eine Verdopplung auf sechs Jahre möglich. In beiden Fällen ist ein „Einvernehmen“ mit den Krankenkassen nötig, also deren Zustimmung. Das gilt aber nicht für Bundesländer, welche die „Leistungsgruppenzuweisung besonders zügig vornehmen“: Wenn Länder einem Standort die Leistungsgruppen schon bis Ende dieses Jahres mit Wirkung ab 2027  zubilligen, dann reicht für die ersten drei Jahre der Ausnahme das „Benehmen mit den Krankenkassen“. Sie müssen also informiert werden, entscheiden aber nicht darüber.

Recht technisch sind auch die neuen Regelungen zur Festlegung, was ein Fachkrankenhaus sei. Die Überprüfung der gesetzlichen Definition durch die Selbstverwaltung wird verlängert: Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung GKV und die Deutsche Krankenhausgesellschaft DKG evaluieren die Begriffsbestimmung jetzt nicht mehr, wie zunächst gedacht, bis 2027, also zwei Jahre nach Inkrafttreten von Lauterbachs Gesetz. Sondern erst zwei Jahre nach der Leistungsgruppenzuweisung, mithin bis Ende September 2029.

Die darauffolgende Definition obliegt dann der Selbstverwaltung, nicht mehr dem Gesetzgeber. Diese begriffliche Neufassung muss aber nicht mehr bis 2028 gefunden werden, sondern erst bis Ende März 2030. „Den Ländern  wird so mehr Planungssicherheit ermöglicht“, heißt es in dem Kompromisspaket, es gebe eine „längere Umsetzungszeit für die Länder“.

Die Landesregierungen wollen ihren Bürgern nur ungern Einschnitte in der stationären Versorgung zumuten, selbst wenn diese dadurch besser wird. Im laufenden Jahr finden sechs Landtagswahlen statt: in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern.

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