Teilerfolg z. Hd. Klage gegen AstraZeneca im Prozess um Impfschaden

Stand: 09.03.2026 • 14:39 Uhr

Sie erhält eine Covid-Impfung und erleidet einen Hörsturz. Nun hat die Frau den Rechtsstreit mit dem Impfstoffhersteller AstraZeneca vor den Bundesgerichtshof gebracht – und einen Teilerfolg erzielt.

Eine Frau, die nach einer Corona-Impfung auf einem Ohr taub wurde, hat mit einer Klage gegen den Pharmakonzern AstraZeneca einen Teilerfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielt. Es ging bei dem Verfahren nicht darum, ob die Impfung tatsächlich den Hörsturz verursachte – sondern um das Recht auf Auskunft.

Das beklagte Pharmaunternehmen könnte nach der Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts verpflichtet sein, der Frau umfassend Auskunft über Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs geben. Ein Beschluss darüber wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Ob der Klägerin Schadenersatz zusteht, bleibt vorerst offen.

Klägerin sieht Zusammenhang zwischen Impfung und Hörsturz

Die Klägerin wurde im März 2021 mit dem AstraZeneca-Impfstoff Vaxzevria gegen das Corona-Virus geimpft. Danach traten ein kompletter Hörverlust auf einem Ohr und andere Nebenwirkungen auf, die sie auf die Impfung zurückführt. Sie klagte auf Auskunft, wie viele Geimpfte von schädlichen Nebenwirkungen nach Impfungen mit Vaxzevria betroffen seien und wie viele Verdachtsfälle AstraZeneca insgesamt gemeldet worden seien. Darüber hinaus verlangte sie Schadenersatz. Das Landgericht Mainz und das OLG Koblenz lehnten ihre Klage ab.

Keine Entscheidung über möglichen Impfschaden

Der BGH hob das Koblenzer Urteil nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Gericht habe zu hohe Voraussetzungen an den Auskunftsanspruch gestellt, erklärte der sechste Zivilsenat in Karlsruhe. Entscheidend sei, ob es plausibel erscheine, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Das könne auch dann der Fall sein, wenn mehr gegen als für die Ursächlichkeit des Medikaments spricht.

Der Auskunftsanspruch sei zudem nicht auf Informationen zu dem individuellen Krankheitsbild der Klägerin beschränkt. Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs führe dazu, dass auch der Anspruch auf Schadenersatz neu geprüft werden müsse, so der BGH.

Grundsätzlich können Pharmaunternehmen bei einem Impfschaden dazu verpflichtet werden, Schadenersatz zu zahlen. Das gilt dann, wenn der eingesetzte Impfstoff die gesundheitlichen Probleme verursacht haben könnte. Außerdem muss eine von zwei Voraussetzungen vorliegen: Entweder ist das Risiko der Impfung größer als ihr Nutzen, oder der Impfstoff war nicht nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gekennzeichnet.

Source: tagesschau.de