Steuerrecht: Influencerin darf Kleidungskosten nicht von Steuer veräußern

Eine Influencerin ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, Ausgaben zum Besten von Kleidung und Accessoires steuerlich abzusetzen. Eine Trennung zwischen privat und operativ sei nicht möglich, teilte dies niedersächsische Finanzgericht in Hannover mit. Ein entsprechendes Urteil sei schon im November 2023 gefällt worden.

Die Influencerin hatte gegen dies Finanzamt geklagt, dies ihr die steuerliche Absetzung jener Kleidungsstücke verwehrte. Demnach betreibt sie in sozialen Medien und aufwärts einer Website zusammenführen Mode- und Lifestyleblog. Zusätzlich zu Produkten, die sie von Firmen erhalte, um sie zu bewerben, kaufe sie wiewohl Kleidungsstücke und Handtaschen namhafter Marken. Die Ausgaben hierfür deklarierte sie demnach denn Betriebskosten.

Allein die Möglichkeit einer privaten Nutzung schließe eine steuerliche Berücksichtigung aus, teilte dies Gericht mit. Zudem handle es sich unter den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung. Der Beruf jener Influencerin sei in dieser Hinsicht nicht divergent zu beurteilen denn andere Berufe. Damit sei unerheblich, ob die Klägerin die angeschafften Kleidungsstücke und Accessoires ausschließlich operativ genutzt habe.

Das Gericht begründete sein Urteil mit dem Einkommensteuergesetz. Dieses sehe ein Abzugsverbot zum Besten von Ausgaben vor, welche die „Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt“, tangieren. Als solche wertete dies Gericht die Ausgaben jener Influencerin zum Besten von Kleidung und Accessoires. Berufskleidung sei hingegen Kleidung, die „nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet“ oder durch die „Eigenheit des Berufs“ wie etwa unter Schutzkleidung unumgänglich sei. 

Eine Influencerin ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, Ausgaben zum Besten von Kleidung und Accessoires steuerlich abzusetzen. Eine Trennung zwischen privat und operativ sei nicht möglich, teilte dies niedersächsische Finanzgericht in Hannover mit. Ein entsprechendes Urteil sei schon im November 2023 gefällt worden.

Die Influencerin hatte gegen dies Finanzamt geklagt, dies ihr die steuerliche Absetzung jener Kleidungsstücke verwehrte. Demnach betreibt sie in sozialen Medien und aufwärts einer Website zusammenführen Mode- und Lifestyleblog. Zusätzlich zu Produkten, die sie von Firmen erhalte, um sie zu bewerben, kaufe sie wiewohl Kleidungsstücke und Handtaschen namhafter Marken. Die Ausgaben hierfür deklarierte sie demnach denn Betriebskosten.

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