Steuerlast mindern: „Kann ich mein Studium von welcher Steuer abstoßen?“

Manche hätten sich mit der Situation einfach abgefunden. Hätten sich selbst damit beruhigt, dass ein Job nicht alles ist und die Arbeit einen nicht vollkommen erfüllen muss. Dass es vielleicht zu spät ist, einen anderen Karriereweg einzuschlagen – vor allem wenn ein langes Studium damit verbunden ist. Nicht so Lars Hoimayer. Nach der Schule wusste der heute 33-Jährige nicht, was er beruflich machen sollte, entschied sich für eine Ausbildung in der Bank und arbeitete dort mehrere Jahre lang.

Richtig glücklich war er aber nicht. Er ließ sich zum Rettungssanitäter schulen und beschloss mit 27 Jahren, Medizin zu studieren. Für das Alter ist es zwar nicht untypisch, noch mal die Branche zu wechseln. Doch sich gänzlich umzuorientieren und ein Studium anzufangen, dessen Abschluss viele Jahre lang dauert und oft sehr kräftezehrend sein kann, erfordert Mut. Zumal nach dem Abschluss meist noch viele Jahre als Assistenzarzt und die Ausbildung zum Facharzt folgen. Mit seiner Entscheidung ist Hoimayer, der eigentlich anders heißt, trotzdem zufrieden. Er schreibt gerade noch seine Doktorarbeit fertig. Nun geht es mit dem Berufseinstieg im neuen Jahr richtig los, eine Stelle hat er bereits. Langfristig würde er gerne in der Chirurgie arbeiten.

Endlich im Traumjob arbeiten

Er freut sich darauf, endlich wieder ein regelmäßiges Gehalt zu bekommen und seinen Traumjob endlich ausüben zu können. „Auch wenn das besonders in den ersten Jahren viele Nachtschichten und lange Arbeitswochen werden“, sagt er. Gleichzeitig bedeutet der Jobbeginn aber auch, dass er sich mit einem lästigen Thema beschäftigen muss: Steuern. Klar, er muss künftig Einkommensteuer bezahlen. Er weiß aber auch, dass es möglich ist, Studienkosten wie Studiengebühren, den Kauf von Büchern oder die Miete für die Unterkunft steuerlich geltend zu machen und so die Steuerlast zu reduzieren. Hoimayer kontaktiert daher die F.A.S. mit der Frage, wie das funktioniert. Bei der Antwort helfen soll ihm Victoria Böcking, Steuerexpertin bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG Deutschland.

Unsicher ist Hoimayer deshalb, weil er im polnischen Breslau studiert hat und er nicht weiß, ob das deutsche Finanzamt diese Kosten berücksichtigt. Er hatte im Abitur einen 2er-Notenschnitt, weshalb ein Studienplatz in Deutschland schwierig zu bekommen war. Also hat er sich in Polen beworben. Auch da war er anfangs auf der Warteliste, dann aber kam unerwartet der Anruf, er habe doch noch einen Platz bekommen. Die Freude jedenfalls war groß, dass der Traum noch wahr wurde.

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Etwa 25.000 Zloty musste der frischgebackene Student im Halbjahr zahlen, umgerechnet rund 6000 Euro. Seine Eltern haben ihn finanziell unterstützt, bezahlt hat er aber alles von seinem eigenen Bankkonto – ein Detail, das für ihn wichtig sein könnte, wie Steuerexpertin Böcking betont. Denn steuerlich geltend machen können Studenten grundsätzlich nur Ausgaben, die sie auch selbst getragen haben. Haben die Eltern von ihrem Konto direkt das Studentenheim oder die Studiengebühren bezahlt, erkennt das Finanzamt diese Ausgaben möglicherweise nicht an.

Grundsätzlich gilt es zwischen einem Erst- und einem Zweitstudium zu unterscheiden. Bei einem Erststudium, beispielsweise einem Bachelorabschluss, ist es möglich, diese Kosten als Sonderausgaben geltend zu machen. Dabei gibt es eine Deckelung von 6000 Euro je Jahr. „Wer allerdings in dem jeweiligen Jahr keine oder nur geringe steuerpflichtigen Einnahmen hatte und somit auch keine Steuern zahlen muss, kann diese Kosten nicht gegenrechnen“, sagt Böcking. Bei einem Zweitstudium, etwa einem Masterprogramm, lassen sich die Kosten unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen, und es ist ein sogenannter Verlustvortrag möglich. Das heißt, wer im jeweiligen Jahr keine oder geringere Einnahmen hatte, kann diese Werbungskosten in ein späteres Jahr übertragen und die Steuerlast dann mindern, wenn entsprechende Einnahmen erzielt wurden.

Eine Frage des Wohnsitzes

Da Hoimayer bereits eine Banklehre gemacht hat, gilt sein Medizinstudium als Zweitstudium, auch wenn es dadurch zu einem Berufswechsel kommt. Er könnte also seine Ausgaben als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben, sagt Böcking. Allerdings kann er das nicht einfach in seiner Steuererklärung für 2026 machen, sondern stets für das Jahr, in dem die Kosten angefallen sind. Das ist grundsätzlich bei freiwilliger Abgabe einer Erklärung für bis zu vier Jahre rückwirkend möglich, in Ausnahmefällen bis zu sieben Jahre. Auch Belege, etwa Kontoauszüge oder Rechnungen, werden benötigt.

Hoimayer steht dabei aber vor mehreren Schwierigkeiten. So muss er für die Steuererklärung einen deutschen Wohnsitz angeben. „Wenn Sie während Ihres Studiums keinen festen Wohnsitz in Deutschland hatten und keine inländischen Einkünfte, erkennt das Finanzamt die Studienkosten üblicherweise nicht an.“ Tatsächlich hat Hoimayer seinen Wohnsitz bei seinen Eltern abgemeldet, als er für seinen Studienbeginn nach Polen zog. Allerdings kam er im Oktober 2024 zurück nach Deutschland, um sein verpflichtendes Klinisch-Praktisches Jahr zu absolvieren – also ein Rotieren auf verschiedenen Stationen im Krankenhaus. Im Oktober 2025 hat er dieses abgeschlossen. Für die Jahre 2024 und 2025 kann Hoimayer also einen deutschen Wohnsitz nachweisen und somit eine Steuererklärung abgeben. Diese Hürde ist somit zumindest für zwei der Studienjahre überwunden.

An den Grundfreibetrag denken

Verdient hat Hoimayer im Jahr 2024 in den drei Monaten insgesamt rund 2700 Euro, im Jahr 2025 waren es 9000 Euro. Dem gegenüber stehen die Studiengebühren von 6000 Euro pro Semester, also 12.000 Euro für ein gesamtes Jahr. Hinzu kommt noch die Miete für sein Zimmer in dem Ort, in dem das Krankenhaus liegt. Auch die könne er eventuell noch dazurechnen, soweit die steuerlichen Voraussetzungen gegeben sind, sagt Böcking.

Allerdings gibt es etwas zu bedenken: Wenn die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag (12.096 Euro für das Jahr 2025) liegen, fällt in diesen Jahren ohnehin keine Einkommensteuer an. „Die Verrechnung der Studienkosten als Werbungskosten mit den Einnahmen laufen ins Leere, wenn die erzielten Einnahmen in dem Kalenderjahr unter dem Grundfreibetrag liegen“, sagt Böcking.

Für die Vorjahre, in denen Hoimayer keinen Wohnsitz in Deutschland hatte, hat Steuerexpertin Böcking noch einen weiteren Vorschlag. Wer während des Auslandsstudiums nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, kann unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig beantragen, als sogenannter fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden. Das Finanzamt betrachte ihn dann wie eine Person, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen war, sagt Böcking. Dieser Sonderstatus lässt sich in der Steuererklärung für das jeweilige Jahr bei einem Staatsangehörigen eines EU-/EWR-Staates durch das Formular „Anlage WA-ESt“ und die „Bescheinigung EU/EWR“ beantragen.

Kurzum: Es gibt für Hoimayer Optionen, seine Studienkosten steuerlich geltend zu machen – auch wenn es kompliziert ist und es keine Garantie gibt, dass das Finanzamt alles akzeptiert. „Doch einen Versuch ist es wert“, sagt Steuerexpertin Böcking. Das Rüstzeug dazu hat Hoimayer jetzt. Nun muss er sich an das Ausfüllen der Steuererklärungen machen, am besten über das Portal Elster. Ein bisschen Aufwand wird das für den angehenden Arzt bedeuten. Doch finanziell könnte es sich lohnen.

Source: faz.net