Die AfD hat in einem Eilverfahren einen Sieg errungen: Sie darf nicht als gesichert rechtsextrem behandelt werden, bis das Hauptsacheverfahren vorbei ist. Zwar gebe es in der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen. Doch die Partei werde dadurch „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“. So teilte es das Verwaltungsgericht Köln am Donnerstag mit. In der Begründung geht das Gericht auf mehrere Punkte ein, die der Verfassungsschutz gegen die AfD ins Feld geführt hatte.
Zum Vorwurf der „Remigrations“-Pläne
Das sagt das Gericht: Allein die Verwendung des Begriffs „Remigration“ genüge nicht, um der AfD ein verfassungsfeindliches Gesamtgepräge zuzuschreiben. Der Begriff sei zu unbestimmt, aus ihm lasse sich kein konkretes politisches Ziel „im Sinne einer undifferenzierten Abschiebung“ ableiten. Hinzu komme, dass die Partei nie dargelegt habe, wie sie eine entsprechende Politik überhaupt umsetzen wolle und welche verfassungsfeindlichen Absichten damit möglicherweise verbunden wären.
Die vom Verfassungsschutz vertretene Deutung, Remigration sei Ausdruck eines „völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs“, trägt nach Auffassung der Richter nicht. Eine solche Interpretation setze eine „programmatische Stringenz“ der Partei voraus, die sich allein aus den vorgelegten Belegen nicht entnehmen lasse.
Das sagt der Verfassungsschutz: Der Verfassungsschutz bewertet die Forderung nach „Remigration“ als Konzept, das darauf hinauslaufe, Menschen mit Migrationshintergrund allein wegen ihrer Herkunft aus der Gesellschaft auszuschließen und sie aus dem Land zu drängen. Davon wären nach Überzeugung des Verfassungsschutzes nicht nur Personen ohne deutschen Pass betroffen, sondern auch Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit, sofern sie oder ihre Familien eine Migrationsgeschichte haben.
Aus Sicht des Verfassungsschutzes würde eine solche Einteilung von Bürgerinnen und Bürgern in „vollwertige“ Deutsche und in „Deutsche zweiter Klasse“ ein grundlegendes Prinzip der freiheitlich-demokratischen Ordnung berühren: die gleiche Achtung und den gleichen Anspruch auf Würde und Gleichbehandlung für alle – Artikel 1 des Grundgesetzes.
Die AfD verstoße mit ihrem ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff gegen diesen Grundsatz. Dies zeige sich etwa in der Unterscheidung von Deutschen und „Passdeutschen“. Der Verfassungsschutz belegte diese Einschätzung mit zahlreichen Zitaten im mehr als 1000 Seiten umfassenden Gutachten, aufgrund dessen er die Partei im Mai 2025 zunächst hochstufte. Sie stammen von AfD-Funktionären aller Ebenen und aus allen Bundesländern.
So bedauerte der Europaabgeordnete Thomas Seitz, dass er das ganze Volk repräsentiere, „reine Passdeutsche formal auch – leider“. Straftäter wurden in Postings in den sozialen Medien als „Deutsche“ mit Anführungsstrichen bezeichnet, um auf ihren Migrationshintergrund zu verweisen.
Der sächsische Landtagsabgeordnete Sebastian Wippel nannte Menschen mit Migrationshintergrund „passdeutsche Migrationshintergründler“. Der frühere Bundestagsabgeordnete Ulrich Oehme plädierte auf Facebook für „die sofortige Remigration, um unsere ethnokulturelle Identität zu schützen und zu bewahren“. Und der frühere Vorsitzende der inzwischen aufgelösten Jungen Alternative, Hannes Gnauck, äußerte auf der Plattform X: „Ich bin strikt gegen eine Obergrenze beim Thema #Migration. Jeder Fremde mehr in diesem Land ist einer zu viel. Wir brauchen eine stringente #Remigration von denen, die hier sind.“
Zum Vorwurf der Islamfeindlichkeit
Das sagt das Gericht: Zwar sehen die Richter „konkretere Belege“ für islamfeindliche Zielsetzungen der AfD und halten es für möglich, dass die Partei deutschen Staatsbürgern islamischen Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zubilligen will. Es bestehe insoweit der „starke Verdacht“, dass die AfD bei Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten „die verfassungsrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in einem auch die Menschenwürdegarantie berührenden Umfang außer Geltung setzen will“.
Als Beleg verweisen sie auf das Bundestagswahlprogramm 2025: Darin steht, dass die AfD den Bau von Minaretten und den Muezzinruf verbieten will. Außerdem strebt die Partei ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen, insbesondere in Schulen, an.
Nach Ansicht der Kölner Richter berühren diese Forderungen zwar die Menschenwürde von Muslimen, weil damit für eine abgegrenzte Gruppe Sonderverbote geschaffen würden. Für die Einstufung der gesamten Partei als rechtsextremistisch reiche das jedoch nicht. Es handele sich bislang um einzelne verfassungswidrige Forderungen. Für sich genommen, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, lasse sich daraus aber noch nicht ableiten, dass die Partei deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund tatsächlich einen rechtlich abgewerteten Status zuerkennen will.
Das sagt der Verfassungsschutz: Das Bundesamt für Verfassungsschutz bescheinigt der AfD in seinem Gutachten eine deutliche Muslimfeindlichkeit, und zwar für die Gesamtpartei. Religionsfreiheit soll nach Beobachtung des BfV für Muslime nicht oder allenfalls nur eingeschränkt gelten, zudem werde die Religion pauschal abgewertet. Als Beispiel führt das Bundesamt etwa den AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Renner an, der äußerte: „Habe ich es verdient, dass ich mich einer verachtenden, mittelalterlichen Religion unterwerfen soll?“, oder seine Kollegin Christina Baum, die auf Facebook schrieb: „Moscheen, der Muezzin-Ruf oder die Burka haben in Deutschland jedoch nichts zu suchen.“
Was ist Einzelmeinung, was prägt die Partei?
Das sagt das Gericht: Jenseits des Wahlprogramms sieht das Verwaltungsgericht Köln bislang keine eindeutigen Forderungen in Veröffentlichungen oder öffentliche Äußerungen der Partei oder ihr zurechenbarer Akteure, die auf eine rechtliche Diskriminierung zielten und die AfD als Gesamtpartei prägten.
Zugleich betont das Gericht, dass die Beurteilung auf öffentlich zugänglichem Material beruht. Nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu weiter gehenden, nicht öffentlich verlautbarten Zielen habe das Bundesamt für Verfassungsschutz im Verfahren nicht vorgelegt; sie konnten daher der gerichtlichen Bewertung nicht zugrunde gelegt werden.
Öffentlich getätigte Aussagen spielten auch eine große Rolle, als sich bereits die nächsthöhere Instanz, das Oberverwaltungsgericht Münster, mit der AfD zu befassen hatte; damals ging es erst um die Einstufung als „Verdachtsfall“, das umfassende Gutachten des Verfassungsschutzes lag seinerzeit noch nicht vor. Verbale Entgleisungen von Björn Höcke, Christina Baum und anderen AfD-Politikern standen im Zentrum des Prozesses. Allerdings brachte die AfD zu ihrer Verteidigung vor, dass sich das damalige Gutachten des Bundesamts nur auf die Aussagen von rund zwei Dutzend Personen stütze – die Partei aber damals aus mehr als 42.000 Mitgliedern bestand. Die fremdenfeindlichen Aussagen stellte die AfD im Verfahren als Ausrutscher dar.
Das sagt der Verfassungsschutz: Im Gutachten vom Mai 2025 zog das Bundesamt Hunderte Aussagen von Funktionären aller Ebenen und aller Bundesländer heran; mehr als 350 AfD-Funktionäre tauchen auf. Das Bundesamt zitierte seitenlang sehr ähnliche Aussagen oder Postings, um zu zeigen, dass es sich keinesfalls um Einzelfälle handele, sondern dass rassistische oder grundgesetzwidrige Aussagen weitverbreitet und mehrheitsfähig seien.
Aussagen zur „Remigration“ oder zu „Passdeutschen“ blieben demnach ebenso unwidersprochen stehen wie die Äußerungen der rheinland-pfälzischen Bundestagsabgeordneten Nicole Höchst. Sie schrieb über Migranten unter dem Titel „Invasive Arten 2.0“, die Bundesregierung hole sie ins Land und nehme damit in „letzter Konsequenz“ für „,einheimische Arten‘“ die „Gefahr ihrer perspektivischen Ausrottung“ in Kauf.
Das Bundesamt sieht es durch die schiere Zahl an Belegen als bewiesen an, dass die Partei in ihrer „Grundtendenz“ verfassungsfeindliche Ziele verfolge und verfassungsfeindliche Aussagen und Verhaltensweisen deshalb den Charakter der AfD „prägen“. Dass auch Mitglieder des Bundesvorstands immer wieder mit solchen Äußerungen auffielen, zeige, dass es gemäßigteren Kräften in der Partei nicht möglich sei, „diese festgestellte verfassungsfeindliche Prägung der Gesamtpartei umzukehren“.
Source: faz.net