Schon das Inhaltsverzeichnis verrät, dass hier ein akribischer Fachmann am Werk ist, dessen Handwerkszeug die Gesetzesparagraphen sind. Auf elf Seiten wird die Welt der Richter, Staatsanwälte und Gerichte in zwanzig Kapitel zergliedert. Das wirkt auf den ersten Blick nicht gerade anziehend, und man denkt: Schade, wieder ein Buch von Juristen für Juristen. Aber das täuscht. Auf den nächsten fünfhundert Seiten kommt es auf die Details an, und der erste Überblick erleichtert die Orientierung sehr. Nebenbei, wenn man Klaus Rennert kennt, steckt darin nicht nur Genauigkeit, sondern vielleicht auch eine Portion Selbstironie. Der ehemalige Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Buch geschrieben, das man gerne liest und (der Rezensent muss es leider zugeben: als Nichtjurist) dankbar aufnimmt.
Rennert arbeitet sich vom Aufbau der Gerichtsbarkeit in Deutschland zur Richterbank und zu den Gerichtsverfahren vor, geht darauf ein, wie Urteile entstehen, klärt Fragen der Legitimation, den „Umgang mit Europa“ und beschließt das Buch mit einem kurzen „Blick auf die politische Funktion der Justiz“. Diese abschließende Passage ist mit „Die überschätzte Gewalt“ überschrieben. Das richtet sich nicht zuletzt an diese dritte Gewalt selbst, vornehmlich an die Richterschaft, deren Unabhängigkeit „kein Legitimationssiegel für überlegene Klugheit und Wissenschaft“ sei.
In einem der ersten Kapitel widmet sich Rennert ausführlich dem Kollegialitätsprinzip, das es nicht erlaube, von „dem“ Richter zu sprechen. Dass mehrere Richter, auch Laienrichter, am Werk seien, diene der Kontrolle, nicht nur der Rechtsprechung, die einer Linie gehorchen sollte, sondern auch der Richter selbst. Rennert wünscht sich am Ende des Buches, „dass immer wieder mögliche politische Vorlieben und Neigungen“ einzelner Richter gebremst, eingehegt und „neutralisiert“ werden. Dass im Asylrecht vielfach ein Einzelrichter endgültig entscheide, also auf Kontrolle verzichtet werde, sei in Anbetracht der Verfahrensökonomie verständlich – „klug ist es nicht“.
Es sind solche Bemerkungen, aus denen eine wohltuende Unaufgeregtheit des Verwaltungsjuristen spricht. Politik-Bashing oder Justiz-Skandalisierung wird man vergeblich suchen. Mit Kritik hält Rennert allerdings nicht hinterm Berg. Das beginnt im Kleinen, wenn er den problematischen Hang der Politik erwähnt, die Rechtsprechung von den Verwaltungs- in die Sozialgerichte zu verschieben. Wie es zu den Gerichtsbarkeiten in Deutschland gekommen ist, erklärt Rennert in kurzen historischen Exkursen. Die Spezialisierung und Verlagerung könnte man als Bemühen um Kompetenz verstehen, fördert aber oft nur die Komplexität und Überregulierung.
Kompliziert wird die Lage der Justiz zudem laut Rennert, weil es kein „echtes“ Justizministerium mehr gibt, weder auf Landes- noch auf Bundesebene. Die Gerichtsverwaltung, auch wenn sie demokratisch legitimiert sein müsse, unterscheide sich von der gewöhnlichen Exekutive. Ein Justizminister sei nicht ein Minister wie jeder andere. Denn er vertrete „eine eigenständige Staatsgewalt gegenüber der Regierung“. Die Staatspraxis in Deutschland sehe aber anders aus. Die Justizministerien entwickelten sich zu Ministerien wie alle anderen und würden mit allen möglichen Zuständigkeiten befrachtet (Integration, Verbraucherschutz, Gleichstellung). Das Bundesjustizministerium betreibe allgemeine Rechtspolitik und sei zudem nicht durchweg zuständig für alle Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichte). Die Ressortverteilung behandele die Justiz auf diese Weise stiefmütterlich – mit Auswirkungen auf Etats und Ausstattung. Die Gerichtsverwaltung könne dagegen verlangen, dass es sich bei „ihrem“ Minister um einen Minister „der Justiz“ handele, nicht nur um einen Minister „für die Justiz“.
Aus eigener Erfahrung schöpft Rennert, wenn er auf Verwaltungsprozesse eingeht. Die gelten nicht zu Unrecht als Ursache für deutschen Stillstand. Rennert geht ausführlich darauf ein, wie fragwürdig es ist, Urteile nur aus Klägerrechten zu legitimieren, ohne die Belange der Allgemeinheit gelten zu lassen. Gesetzgeberische Fehlgriffe kommen hinzu: Weil das Bundesverwaltungsgericht „vom Revisionsgericht zum erstinstanzlichen Tatgericht“ verwandelt werde, gebe es, weil sie für Infrastrukturprojekte zuständig sind, Bundesrichter, „die beschäftigten sich ganz überwiegend mit Fledermäusen, Vögeln und Kleinstnagern“. Das gehe einher mit einer drohenden Entmachtung der Gerichte der Länder, denen es nicht passieren dürfe, dass ihnen „in wesentlichen Rechtsmaterien praktisch keine substanziellen Zuständigkeiten mehr verbleiben“.
Immer mal wieder kommt Rennert an den heiklen Punkt, wie die Justiz vor links- oder rechtsradikalem Einfluss geschützt werden kann. Als „naiv“ verwirft er die Vorstellung, die Richterschaft müsse von der Politik unabhängig sein. „Personalfragen sind nun einmal Machtfragen“, und die politischen Parteien wollten sich den Zugriff auf das richterliche Personal deshalb nicht nehmen lassen. Das Grundgesetz antworte darauf mit dem Grundsatz der Bestenauslese und dem umfassenden Schutz seiner Unabhängigkeit, wenn der Richter erst einmal im Amt ist. Rennert verteidigt die Quotierung nach parteipolitischer Präferenz, auch wenn die Richterschaft kein verkleinertes Parlament sein solle. Demokratisch „lupenrein“ legitimiert sei das Richteramt jedenfalls nicht, wenn Richterwahlausschüsse wie in mehreren Bundesländern mehrheitlich durch Richter selbst besetzt würden.
Es überrascht deshalb nicht, wenn Rennert recht unverkrampft mit der Frage umgeht, wie die parlamentarische Opposition, auch eine extremistische, in die Berufungspraxis eingebunden werden sollte. Zumindest die Verfassungsrichter in Bund und Ländern sollten laut Rennert, soweit sie vom Parlament zu bestimmen sind, „nach schlichtem Fraktionsproporz“ gewählt werden. Dann müsse man „den einen oder anderen Richter solcher extremistischer Parteien“ tolerieren, „der im Richterkollegium mit Sicherheit domestiziert und gegebenenfalls majorisiert werden wird“. Das hält Rennert jedenfalls für besser als Blockaden oder Ausgrenzung: Der Fraktionsproporz habe den zusätzlichen Vorteil, dass auch die Wähler solcher extremistischen Parteien sich integriert fühlen könnten – „und deren Richter gerichtsintern zu rationalem Diskurs gezwungen werden“.
Wer dieses Buch gelesen hat, ist noch kein Jurist. Aber er kann, wenn er wieder einmal gefragt wird: Sind Sie Jurist? antworten: Nein, aber ich habe den Rennert gelesen.
Klaus Rennert: Richter, Gericht, Gerichtsbarkeit. Wie Justiz funktioniert. Verlag C.H. Beck, München 2026. 531 S., 49,– €.
Source: faz.net