Pläne welcher EU-Kommission: Die Rechtsform EU Inc. landet qua Bettvorleger

Am 18. März wird die EU-Kommission ihren Entwurf einer „EU Inc.” vorstellen, eines 28. Regimes für europäische Unternehmen, denen der gesamte europäische Binnenmarkt offensteht. Es sollte einer der wichtigsten Schritte werden, hin zu mehr Wirtschaftswachstum und Innovation. Leider dürfte der Vorschlag diese Ziele weit verfehlen. Ein Entwurf wurde durchgestochen. Wir diskutieren ihn hier in der Hoffnung, dass die endgültige Fassung noch geändert werden kann.

Vorgesehen ist, dass sich Unternehmen innerhalb von 48 Stunden für höchstens 100 Euro digital in einem EU-Register eintragen lassen können. Diese Registrierung soll allen Unternehmen offenstehen. Zugleich unterliegt die Gesellschaft dem nationalen Recht im Land der Eintragung, und nationale Gesetze füllen alle Lücken, die nicht durch die Verordnung abgedeckt sind. Für jede Gründung und Änderung der Satzung ist weiterhin ein Notar erforderlich. Die daraus resultierende Entlastung für Unternehmen wird auf 400 Millionen Euro über zehn Jahre geschätzt. Das ist bei internen Handelsbarrieren, die jährlich Hunderte von Milliarden kosten, kein Wachstumsprogramm; es ist bestenfalls ein Rundungsfehler.

Selbst Scheitern ist zu kompliziert

In Brüssel bittet man um Geduld. Dies sei ein erster Schritt, bei nächster Gelegenheit komme mehr. Das ist erstaunlich naiv. Es wird keine nächste Gelegenheit mehr geben. Wenn Europa jetzt, nach dem Draghi-Bericht, nach der Zustimmung im Parlament mit 492 zu 144 Stimmen und nach der gemeinsamen Priorisierung in Frankreich und Deutschland, keine echte supranationale Unternehmensform schaffen kann, wann dann?

Europa fehlt es nicht an Start-ups, es fehlt die Möglichkeit, diese zu skalieren. Ein Unternehmen, das von Lissabon nach Berlin expandiert, muss sich um eine neue Rechtsform, eine neue Beschäftigungsstruktur, einen neuen Compliance-Apparat und neue Umsatzsteuerregistrierung kümmern – noch bevor es seine nächste Finanzierungsrunde abschließen kann. Genauso deprimierend ist die Lage für Gründer, die ihr erfolgreiches Start-up verkaufen oder an die Börse gehen wollen. Zwischen 2008 und 2021 wurden 147 europäische „Einhörner“ gegründet. Vierzig verlegten ihren Sitz ins Ausland, die überwiegende Mehrheit in die USA. Selbst Scheitern ist zu kompliziert: Bei Auflösung muss sich ein Unternehmen in jedem Land mit unterschiedlichen Gläubigerhierarchien auseinandersetzen.

Viele Verweise auf nationales Recht – das Muster wiederholt sich

Das 28. Regime sollte genau diese Probleme beheben: ein einheitliches europäisches Regelwerk, das Unternehmen wählen können, wenn ihr nationales System Wachstum behindert. Davon ist der Entwurf der Kommission weit entfernt.

Das Muster ist leider altbekannt. Die Europäische Gesellschaft („Societas Europaea“) aus dem Jahr 2004 hatte dasselbe Ziel. Doch von 23 Millionen EU-Unternehmen sind nur wenige Tausend SE. Warum? Das Gesetz enthält so viele Verweise auf nationales Recht, dass es am Ende komplexer ist als die nationalen Systeme, die es vermeiden sollte. Wenn die Gründung über nationale Register erfolgt, nationalen Präventivkontrollen unterliegt und in allen Angelegenheiten, die nicht unter die Verordnung fallen, nationales Recht gilt, führt dies de facto zu siebenundzwanzig 28. Regimen.

All das ist nicht die Schuld Brüssels. Die Mitgliedstaaten wollen gar kein 28. Regime, das mit ihren eigenen Systemen konkurriert. Ein erfolgreiches supranationales System würde aufzeigen, welche nationalen Vorschriften Effizienz fördern und welche nur die etablierten Unternehmen schützen. Das fürchten die Regierungen. Und so wird jede nationale rote Linie in das Gesetz aufgenommen. EU-Kommissar Michael McGrath hat den Gewerkschaften schon versprochen, dass nationale Vorschriften zu Tarifverhandlungen, Mitbestimmung und Arbeitsrecht unangetastet bleiben. Eine disruptive Idee wird zu einer kleinen Änderung im Prozess.

Definition „innovativer Unternehmen“ problematisch

Ist die Idee innereuropäischen Wachstums also von vornherein zum Scheitern verurteilt? Nicht unbedingt. Um inhaltlich ambitionierter zu sein, muss das 28. Regime aber in seiner Anwendbarkeit enger gefasst werden. Solange es allen Unternehmen offensteht, sorgen sich die Staaten um ihre Unternehmens- und Arbeitsordnung, und jeder wachstumsfördernde, radikalere Schritt wird im Namen von Schutzmaßnahmen gestrichen. Erreicht werden sollten junge, unabhängige, nicht börsennotierte, grenzüberschreitend skalierbare Unternehmen – also Gesellschaften in den ersten Jahren ihrer Existenz, die nicht von etablierten Unternehmen kontrolliert werden und deren Produkte oder Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt werden können.

Für diese Unternehmen ist eine Fragmentierung besonders destruktiv. Das Problem ist, dies an eine Definition „innovativer Unternehmen” zu knüpfen. Wie die Denkfabrik Bruegel argumentiert hat, sind starre Kriterien wie F & E-Ausgaben oder Patente zu formal und lassen die innovativen Unternehmen, denen wir wirklich helfen wollen, außer Acht.

EU-weites Regelwerk für Aktienoptionen als „Proof of Concept“

Aber es gibt praktische Lösungen. Märkte können uns helfen, zum Beispiel, indem wir den Zugang zum 28. Regime an hinreichende Wagniskapitalfinanzierung knüpfen oder an das Volumen grenzüberschreitender Transaktionen. Auch Vergütung und Eigentumsverhältnisse können eine Rolle spielen und Bedenken hinsichtlich des Arbeitsschutzes ausräumen. Schaffen wir es, den Anwendungsbereich so einzuschränken, kann das Regime Substanz bekommen: eine einmalige Registrierung in einem echten EU-Register, das überall anerkannt wird; einheitliche Dokumentation, einheitliche Aktienklassen und einfache Schritte von Gründung bis Auflösung. Auch die Registrierung, Anmeldung und Erstattung der Umsatzsteuer sollten unter einheitliche Regelung fallen.

Erfreulich ist, dass der Vorschlag der Kommission eine Art „Proof of Concept“ enthält: ein EU-weites Regelwerk für Aktienoptionen von Mitarbeitern mit gemeinsamen Standards für den Verkauf von Anteilen, die alle Länder auf der Grundlage des Binnenmarktrechts einhalten müssen. Dies ist ein bedeutender Schritt und zeigt, dass Brüssel ambitioniert sein kann, wenn die Anwendbarkeit begrenzt ist – sehr zur Freude der Start-up-Verbände. Wenn man also die Behandlung von Aktien für Gründer und führende Mitarbeiter harmonisieren kann, warum nicht auch deren Arbeitsvorschriften, Steuererklärungen und Compliance-Anforderungen?

Ohne eine Verengung des Anwendungsbereichs und eine Ausweitung der Ambitionen wird EU Inc. ein Brüsseler Konzept mit einem Logo und einer Website bleiben. Ein 28. System für junge, unabhängige, grenzüberschreitend skalierbare Unternehmen könnte dagegen etwas bewirken: Die besten Unternehmer Europas hätten einen Grund, in Europa zu gründen, Mitarbeiter einzustellen, zu wachsen und vor allem in Europa zu bleiben. Am 18. März werden wir wissen, ob sich die Kommission für Wachstum und Innovation oder für Erwartungsmanagement entschieden hat.

Luis Garicano ist Professor für Public Policy an der London School of Economic.

Ulrike Malmendier ist Cora Jane Flood Professorin an der University of California in Berkeley.

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