Pilotenstreik: Welche Rechte Flugreisende nach sich ziehen


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Stand: 12.03.2026 • 04:02 Uhr

Der Pilotenstreik bei Lufthansa und Cityline wirbelt die Pläne vieler Flugreisender durcheinander. Welche rechtlichen Ansprüche haben sie in der Situation? Gilt ein Streik als „höhere Gewalt“?

Für Flüge, die von einem Flughafen eines EU-Staates angetreten werden sollen, gilt die EU-Fluggastrechte-Verordnung. Von ihr können Reisende auch profitieren, wenn sie bestimmte Streikfolgen zu spüren bekommen.

Denn die Verordnung gibt Reisenden weitgehende Ansprüche gegen die Fluglinien – und zwar dann, wenn der Flug kurzfristig ausfällt, überbucht ist oder mindestens drei Stunden zu spät am Ziel ankommt. In diesen Fällen kann jeder auf den Flug gebuchte Passagier eine pauschale Ausgleichszahlung von 250, 400 oder sogar 600 Euro verlangen.

Gibt es einen Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Wie viel es im Einzelfall gibt, richtet sich nach der Länge der geplanten Flugstrecke. Daneben behalten die Tickets natürlich ihre Gültigkeit. Wenn man im Falle einer Annullierung also einen Ersatzflug antritt, muss der nicht „nochmal“ gezahlt werden, die Ausgleichszahlung gibt es „obendrauf“.

Wird der Alternativflug umgehend angeboten und ist er (bei kurzen Strecken) maximal zwei Stunden, bei langen Strecken maximal vier Stunden später am Ziel, können die Fluglinien die genannten Ausgleichszahlungen um 50 Prozent kürzen.

Aber: Gar nicht zahlen müssen die Fluglinien, wenn eine Flugannullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich „auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“. Das ist etwa bei unvorhersehbaren Naturereignissen der Fall, nicht aber bei Umständen, die von der Fluglinie selbst zu vertreten sind, wie etwa fehlendes Personal im Flugzeug oder beim Check-in.

Verpasst der Fluggast seinen Flug aus eigenem Verschulden, etwa weil er zu spät am Flughafen war, muss die Airline natürlich nicht zahlen. Und das muss sie auch dann nicht, wenn sie die Passagiere mindestens zwei Wochen vorher über den Flugausfall unterrichtet hat.

Gilt Streik als „höhere Gewalt“?

Fluglinien behaupten in der Praxis sehr oft reflexhaft, dass sie den konkreten Flugausfall nicht hätten vermeiden können und deshalb auch nicht zahlen müssen. Für Streiks trifft das aber in vielen Fällen gerade nicht zu: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2021 entschieden, dass auch bei einem Streik ein Anspruch auf Entschädigung bestehen kann.

Jedenfalls dann, wenn es das eigene Personal ist, das streikt und sich der Streik im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt. Denn in diesen Fällen kann die Fluglinie sehr wohl Einfluss nehmen und sich auch in aller Regel auf den Streik einstellen. Anders sei es allenfalls dann, wenn „fremdes Personal“ streikt, etwa Fluglotsen, die ja nicht einer Luftfahrtlinie unterstehen.

Was tun bei einem Flugausfall?

Wenn eine Flugreise nun vom aktuellen Streik beeinträchtigt wird, sollten Betroffene sich nicht nur die Verspätung oder den Flugausfall bestätigen lassen, sondern auch, dass der Streik der Grund hierfür war. Wenn die Fluggesellschaft dann nicht von sich aus aktiv wird und Entschädigung anbietet, sollten Betroffene Ersatzleistungen aktiv einfordern und im Fall von entstandenen Zusatzkosten die Belege aufbewahren.

Empfohlen wird auch, sich über Ersatztransportmöglichkeiten zu informieren. Fallen Inlandsflüge streikbedingt aus, lohnt sich möglicherweise ein Umstieg auf die Bahn als Verkehrsmittel. Auch hier sollten alle Kaufbelege aufbewahrt und schnellstmöglich bei der Fluggesellschaft zwecks Erstattung eingereicht werden.

Welche Unterstützung gibt es bei verspätetem Abflug?

Verspätet sich der Abflug erheblich, sind die Airlines in jedem Fall verpflichtet, ihre Passagiere während der Wartezeit zu unterstützen. So haben Fluggäste Anspruch auf zwei kostenlose Telefonate und auf unentgeltliche Mahlzeiten und Erfrischungen „in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“. Man kann also etwa kostenlose Getränke verlangen.

Macht der Flugausfall eine Übernachtung nötig, so muss die Airline auch die Kosten für ein Hotel übernehmen sowie für den Transport dorthin und zurück zum Flughafen, wenn der Flieger dann endlich geht.

Diese Ansprüche auf Unterstützungsleistungen bestehen übrigens immer bei einem Flugausfall. Anders als die pauschalen Ausgleichszahlungen kann man sie also auch einfordern, wenn der Flugausfall auf einen Umstand zurückzuführen ist, den die Fluglinie nicht zu vertreten hat.

Bestehen auch gegen Reiseveranstalter Ansprüche?

Viele Urlaubsreisende buchen ihre Flüge nicht separat bei der Fluglinie, sondern als Teil eines Gesamtpakets bei einem Reiseveranstalter. In diesen Fällen stellen Flugausfälle und erhebliche Verspätungen Reisemängel dar. Hier kann dann ein Anspruch auf Herabsetzung des Gesamtreisepreises bestehen.

Voraussetzung ist, dass man als Reisender oder Reisende den Mangel (also die Verspätung) anzeigt und Gelegenheit gibt, diesen zu beseitigen. Das wird bei verspäteten Flugzeugen wohl kaum gelingen. Je nachdem, was man erreichen will, können Pauschalurlauber also aussuchen, gegen wen sie vorgehen wollen: den Reiseveranstalter oder die Airline. Doppelt kassieren können sie natürlich nicht.

Was gilt es noch zu beachten?

Um die genannten Rechte auch effektiv durchsetzen zu können, empfiehlt es sich generell, frühzeitig Beweise zu sichern. Denn nicht immer sind Airlines besonders kooperativ, wenn es darum geht, ihre Passagiere zu entschädigen. So ist es ratsam, die Verspätung oder Annullierung zu dokumentieren, sich gegebenenfalls eine Bestätigung der Airline aushändigen zu lassen oder auch Kontaktdaten mit Mitreisenden auszutauschen, um die näheren Umstände bezeugen lassen zu können.

Seit einigen Jahren gibt es mehrere Anbieter, die betroffene Reisende unterstützen, wenn sie ihre Rechtsansprüche gegen Airlines durchsetzen wollen. Diese Anbieter verlangen dafür aber eine Bezahlung.

Source: tagesschau.de