Die Zerstörung und Beeinträchtigung von Riffen in der Ostsee durch den Bau der Fehmarnbeltquerung ist rechtens. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, das schleswig-holsteinische Amt für Planfeststellung Verkehr dürfe eine Befreiung von einem entsprechenden Verbot erteilen. Zwei Klagen von Umweltverbänden wurden somit abgewiesen.
Bereits vor zwei Jahren hatte das Gericht den Ostseetunnel, der Deutschland und Dänemark verbinden soll, grundsätzlich erlaubt. Es trug dem Land Schleswig-Holstein auf, einen Ausgleich für die Zerstörung von neu entdeckten Riffen im Meer zu schaffen.
Umweltverbände halten Ausgleichsflächen für nicht ausreichend
Im Bereich der Trasse wurden später drei weitere Riffe entdeckt. Die schleswig-holsteinische Behörde änderte daraufhin den ursprünglichen Planungsbeschluss und erteilte eine Befreiung von dem Beeinträchtigungs- und Zerstörungsverbot. Zum Ausgleich müssen auch dafür andernorts Riffe wiederhergestellt werden.
Die vorgesehenen Ausgleichsflächen hatten die Umweltverbände für nicht ausreichend – unter anderem, weil die Behörde keine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung angeordnet hatte.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte mit der Begründung ab, eine erneute Prüfung sei nicht nötig gewesen. Zudem rechtfertige die „herausragende Bedeutung der Festen Fehmarnbeltquerung für die Anbindung Skandinaviens an das transkontinentale Verkehrsnetz“ die Entscheidung der schleswig-holsteinischen Planstelle.
Insgesamt 18,5 Kilometer soll der Ostseetunnel lang werden. Die Bauarbeiten für den Straßen- und Schienentunnel haben bereits begonnen.