Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat einem Gesetzentwurf zugestimmt, der das Recht auf Mutterschutz im Fall einer Fehlgeburt neu regelt. Menschen dürfen demnach bei Fehlgeburten ab der 13. Woche Mutterschutz in Anspruch nehmen. Die Regel soll am 1. Juni in Kraft treten. Bislang griff das Recht auf Mutterschutz bei Fehlgeburten erst ab der 24. Woche.
Als Mutterschutzzeit gelten die sechs Wochen vor der Entbindung eines Kindes und die acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit müssen Frauen nicht arbeiten. Bei Fehlgeburten galt diese Schutzfrist bislang nicht. Nun gibt es einen gestaffelten Anspruch auf Mutterschutz. Betroffene sind aber nicht dazu verpflichtet, die Möglichkeit tatsächlich zu nutzen.
Bis zur 12. Woche weiterhin kein Anspruch auf Mutterschutz
Schätzungen zufolge erlebt jede dritte Frau im Laufe ihres Lebens eine Fehlgeburt. Pro Jahr gibt es in Deutschland etwa 6.000 Fehlgeburten zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche. Den Großteil der Fehlgeburten – etwa 84.000 – erleben Frauen bis zur 12. Schwangerschaftswoche. Für diese Fälle ist vorerst weiterhin kein Anspruch auf Mutterschutz vorgesehen.
Der Bundestag hatte dem Gesetzentwurf bereits Ende Januar mit großer Mehrheit zugestimmt. Es gab zu dem Thema zwei nahezu identische Gesetzentwürfe. Im Rahmen einer fraktionsübergreifenden Einigung wurde im zuständigen Bundestagsausschuss mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, Grünen, FDP und AfD beschlossen, den von der Union eingebrachten Text zu verabschieden.
Der Verein für Schwangerenberatung donum vitae nannte die Entscheidung „ein wichtiges Signal der Wertschätzung für die betroffenen Frauen“. Nach einer Fehlgeburt bräuchten sie ausreichend Zeit und Raum für Abschied und Trauer, aber auch für mentale und körperliche Erholung. „Mit dem Mutterschutz nach Fehlgeburt wird nun ein angemessener gesetzlicher Umgang mit der Frau in einer besonders vulnerablen Situation geschaffen“, sagte die stellvertretende Bundesvorsitzende von donum vitae, Angelika Knoll.