Eine Berliner Vermieterin ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse gescheitert. Die Richter sahen keine Verletzung von Grundrechten. In der Klage vor dem höchsten deutschen Gericht ging es um die Verlängerung der Mietpreisbremse
2020, die im Sommer bis Ende 2029 beschlossen
worden war. Per Rechtsverordnung können damit Landesregierungen Gebiete
festlegen, in denen Mieterhöhungen bei Wiedervermietungen begrenzt werden. Der Berliner Senat hatte das gesamte Berliner Stadtgebiet zu einer angespannten Region erklärt.
Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilte, war die Vermieterin von ihren Mietern erfolgreich auf die Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete
verklagt worden. Diese hatte sie verlangt, obwohl die von ihr vermietete Wohnung im Berliner Stadtgebiet unter die Bremse fiel. Sie ist demnach Vermieterin mehrerer Wohnungen und Gewerbeeinheiten in Berlin. Die Unrechtmäßigkeit der zu hohen Miete und damit die Rechtmäßigkeit der verlangten Rückzahlung hatte der Bundesgerichtshof im Dezember 2024
bestätigt. Nun nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde dagegen
nicht zur Entscheidung an und erklärte sie für unbegründet.
In Gebieten, in denen die Mietpreisbremse gilt, dürfen Vermieter bei einer Wiedervermietung höchstens zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Ziel der Bremse ist es, Menschen vor der Verdrängung aus stark nachgefragten Wohngebieten zu schützen. Wegen des knappen Wohnraums in vielen Ballungsräumen haben wirtschaftlich schwächere Menschen sonst kaum eine Chance, in ihren Gegenden zu bleiben, wenn Vermieter die Mieten erhöhen.
Gericht sieht Schutz legitimer Rechte
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Klage ab, da es keine grundsätzlich andere Situation feststellen konnte als zur Einführung der Mietpreisbremse. Noch immer stiegen Mieten bei Wiedervermietung, auch wenn etwa keine Renovierung stattgefunden habe, und lägen zunehmend über Bestandsmieten. Damit genüge die Mietpreisbremse „den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit“ soweit sie in Eigentumsrechte eingreife. „Der Gesetzgeber verfolgt den legitimen Zweck, die Steigerung der
Mietpreise auf angespannten Wohnungsmärkten zu verlangsamen und dadurch
insbesondere der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger
Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren
entgegenzuwirken“, heißt es in der Begründung der Richter.
Die Richter gaben damit der Bundesregierung recht, die zur Begründung der Mietpreisbremse angeführt hatte, dass Vermietende trotzdem noch die Möglichkeit hätten, „faktisch erhebliche
Mietsteigerungen durchzusetzen, weil es Wohnungssuchenden an
Ausweichmöglichkeiten fehle“. Es werde nur verhindert, dass „Vermietende Erträge realisierten, die sich allein aus der spezifischen
Situation eines angespannten Wohnungsmarkts ergäben“. So werde „ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mietenden und Vermietenden auf angespannten Wohnungsmietmärkten ausgeglichen“. Im konkreten Fall schreiben die Richter zudem: „Auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 ist mit der Verfassung vereinbar.“
Die Mietpreisbremse wurde zunächst 2015 eingeführt und galt für fünf Jahre. 2020 wurde sie bis bereits 2025 verlängert. Im vergangenen Jahr verlängerte der Bundestag diese erneut bis 2029. Vielen geht die Preisbremse wegen der zahlreichen Ausnahmen nicht weit genug. Die Mehrheit der Menschen in Deutschland lebt in Mietwohnungen.