Meinungsfreiheit: Bundesverfassungsgericht gibt Beschwerde von Julian Reichelt statt

Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde des Journalisten und ehemaligen Chefredakteurs welcher Bild-Zeitung, Julian Reichelt, stattgegeben. Dabei geht es um eine einstweilige Verfügung gegen Reichelt, die ihm eine polemische Vorbringen oberhalb die Entwicklungshilfepolitik welcher Bundesregierung untersagt hatte. Reichelt hatte durch die vom Berliner Kammergericht beschlossene Verfügung seine Grundrechte zerschunden gesehen. Dabei gaben ihm die Richterinnen und Richter in Karlsruhe recht. Die Entscheidung des Kammergerichts verfehle den Sinn welcher Vorbringen Reichelts und „deren Charakter einer Meinungsäußerung“. Das Verfassungsgericht hob die einstweilige Verfügung damit hinauf
und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück an dies Kammergericht.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Post Reichelts hinauf welcher Plattform X vom August 2023. Darin verlinkte Reichelt kombinieren Artikel mit welcher Kopfzeile „Deutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe für Afghanistan“. Diesen kommentierte er mit welcher Vorbringen, Deutschland habe „in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!)“ gezahlt. „Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?“

Verfassungsrichter sehen kein Schutzbedürfnis des Staats gegen Reichelts Vorbringen

Die Bundesregierung zog gegen solche Vorbringen vor Gericht. Im November 2023 untersagte dies Kammergericht Reichelt eine öffentliche Verbreitung dieser Vorbringen mit Verweis hinauf dies Prinzip des Ehrenschutzes. Dieser könne geltend gemacht werden, wenn durch eine Vorbringen eine juristische Person, in diesem Fall die Bundesregierung, schwerwiegend in ihrer Funktion beeinträchtigt werde. Das Kammergericht begründete seine Entscheidung damit, dass Leserinnen und Leser den Eindruck erhalten könnten, dass Deutschland geradlinig Hilfen an die Taliban gezahlt hätten, welches aus dem von Reichelt verlinkten Artikel nicht hervorgeht.

„Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit“, entschied nun dies Bundesverfassungsgericht mit Blick hinauf die Verfassungsbeschwerde Reichelts. Dem Staat komme „kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu“, welcher Staat habe „grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten“. Der Schutz staatlicher Einrichtungen dürfe nicht dazu zur Folge haben, dass solche gegen „öffentliche Kritik“ abgeschirmt würden, schreiben die Richterinnen und Richter in welcher Begründung.

Meinungsfreiheit schützt gleichwohl Vermengung von Tatsachen und Meinungen

Auch müsse c/o welcher Beurteilung einer Vorbringen welcher sprachliche Kontext berücksichtigt werden. Das habe dies Kammergericht nicht getan. Es sei „aus der Sicht eines Durchschnittslesers“ im Zuge des von Reichelt verlinkten Artikels erkennbar, dass ein inhaltlicher Bezug zwischen seiner Meinungsäußerung und dem Inhalt des Artikels hergestellt werde. Da dies Kammergericht in seiner Entscheidung den verlinkten Artikel nicht berücksichtigt habe, würden die „verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung umstrittener Äußerungen“ verfehlt.

Die Kritik Reichelts sei gleichwohl dann geschützt, wenn sich in ihr Tatsachen und Meinungen vermengten. Zudem stelle die Bundesregierung weder die Zahlungen von Entwicklungshilfen an Afghanistan in Abrede, noch die in Reichelts Tweet nahegelegte Deutung, worauf die Hilfen unter Kontrolle welcher Taliban geraten könnten. 

Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde des Journalisten und ehemaligen Chefredakteurs welcher Bild-Zeitung, Julian Reichelt, stattgegeben. Dabei geht es um eine einstweilige Verfügung gegen Reichelt, die ihm eine polemische Vorbringen oberhalb die Entwicklungshilfepolitik welcher Bundesregierung untersagt hatte. Reichelt hatte durch die vom Berliner Kammergericht beschlossene Verfügung seine Grundrechte zerschunden gesehen. Dabei gaben ihm die Richterinnen und Richter in Karlsruhe recht. Die Entscheidung des Kammergerichts verfehle den Sinn welcher Vorbringen Reichelts und „deren Charakter einer Meinungsäußerung“. Das Verfassungsgericht hob die einstweilige Verfügung damit hinauf
und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück an dies Kammergericht.

AfghanistanBundesregierungDeutschlandEntwicklungshilfeEntwicklungshilfepolitikEuroJulianKritikKulturlebenMeinungsfreiheitPostRechtRegierungRichterTaliban