Wer bei der Wohnungssuche vom Makler wegen der ethnischen Herkunft diskriminiert wird, kann laut Bundesgerichtshof Entschädigung verlangen. Das Urteil zeigt, dass Betroffene sich wehren können.
Humaira Waseem ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie ist Grundschullehrerin und Mutter von zwei Kindern. Vor ein paar Jahren hatte sie sich um einen Besichtigungstermin für eine Wohnung bemüht. Sie kontaktierte den Makler – und erhielt direkt eine Absage. Als sie die Anfrage erneut stellte – diesmal unter dem Namen Julia Schneider – erhielt sie eine Zusage für einen Besichtigungstermin.
„Eine Julia Schneider wird mehr Chancen haben“
Sie führte weitere solcher Test-Anfragen durch. Das Ergebnis: Für alle Anfragen mit pakistanischen Namen gab es Absagen für einen Besichtigungstermin, für die mit deutschem Namen Zusagen. Für Humaira Waseem war das eine bittere Erkenntnis: „Egal wie sehr ich mich integriere, egal wie gebildet ich bin – ich werde immer die Ausländerin sein. Eine Julia Schneider wird viel mehr Chancen haben als ich.“
Sie sah in dem Vorgehen des Maklers eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft – und verklagte ihn deshalb auf 3.000 Euro Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG. Rechtlich standen in dem Verfahren vor allem zwei Fragen im Mittelpunkt: Darf man das „Testing“, also die Scheinanfragen, vor Gericht als Indizien für eine Diskriminierung heranziehen? Und kann der Makler überhaupt nach dem AGG haftbar sein?
„Klarer Fall von Diskriminierung“
Der Fall landete beim Bundesgerichtshof. Der hat Humaira Waseem jetzt Recht gegeben. „Das ist ein ziemlich klarer Fall von Diskriminierung, mit dem wir es hier zu tun haben“, sagte Thomas Koch, der Vorsitzende des I. Zivilsenats bei der Urteilsverkündung.
Der BGH, Deutschlands oberstes Zivilgericht, stellte klar: Die Testanfragen sind ein zulässiges Mittel, um Diskriminierung nachzuweisen. Und auch Makler können wegen Diskriminierung haften. Sie seien ein „Nadelöhr“, das Mietinteressenten passieren müssten, um eine Chance auf die Wohnung zu haben. „Makler entscheiden oft darüber, ob ein Interessent einen Besichtigungstermin erhält und überhaupt in die engere Auswahl kommt“, so Koch.
3.000 Euro Entschädigung
Das heißt: Das gesetzliche Diskriminierungsverbot gilt nicht nur zwischen Wohnungsinteressent und Vermieter, sondern auch zwischen Wohnungsinteressent und Makler. Denn der Zweck des AGG sei es, Diskriminierung zu verhindern. Damit das erreicht werde, müssten auch Makler für Diskriminierung bei der Wohnungssuche haften.
Für Humaira Waseem ist das Urteil ein großer Erfolg. Sie bekommt 3.000 Euro Entschädigung vom Makler und ihre Anwaltskosten ersetzt. Nach der Urteilsverkündung war sie erleichtert. „Ich bin zufrieden mit dem Urteil und sehr glücklich. Eine große Anspannung fällt von meinen Schultern.“
Urteil stärkt Betroffene von Diskriminierung
Das Urteil zeigt, dass Betroffene sich gegen Diskriminierung bei der Wohnungssuche wehren können – auch dann, wenn die Diskriminierung durch Makler erfolgt. Gleichzeitig sendet das Urteil ein deutliches Signal an Makler: Sie müssen bei der Auswahl von Interessenten im Einklang mit dem AGG handeln.
Ferda Ataman, die unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, wertet das Urteil als wichtigen Schritt: „Ab jetzt kann man rechtssicher mit Testings überprüfen, ob man wegen des Namens, also wegen der Herkunft abgewiesen wurde. Und Makler*innen können sich künftig nicht mehr hinter Eigentümer*innen verstecken, wenn sie diskriminieren.“
Sie richtet auch einen Appell an den Gesetzgeber: „Um Menschen in Deutschland besser vor Diskriminierung zu schützen, sollte der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auch diskriminierende Wohnungsanzeigen verbieten, so wie es für diskriminierende Stellenanzeigen bereits gilt.“
Dokumentation von Besichtigungen sinnvoll
Auch Christian Osthus, Geschäftsführer des Immobilienverbands Deutschland IVD, begrüßt das Urteil: „Wer eine Wohnung sucht, muss darauf vertrauen können, dass Anfragen und Besichtigungstermine nicht nach Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexueller Identität sortiert werden.“ Auch wenn der Immobilienmakler nicht den Mietvertrag schließe, sondern nur vermittle, müsse er bei der Auswahl das AGG beachten. Das sei zwingend und daher nur konsequent, dass der Bundesgerichtshof eine direkte Haftung annehme, so Osthus.
Er appelliert an Maklerunternehmen: Sie sollten Besichtigungsprozesse in jedem Fall so gestalten, dass sie für alle fair sind: standardisierte Abläufe, sachliche Kriterien und saubere Dokumentation.
AZ: I ZR 129/25
Source: tagesschau.de