Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte schwangerer Arbeitnehmerinnen in Deutschland im Streit über Kündigungen gestärkt. Schwangeren müsse eine angemessene Frist zugestanden werden, um eine Kündigung vor Gericht anfechten zu können. Die Frist von zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage scheine zu kurz zu sein, urteilte der EuGH am Donnerstag.
Ob die Frist im Streitfall tatsächlich zu kurz bemessen war, soll nun das Arbeitsgericht Mainz prüfen. (Az. C-284/23) Geklagt hatte die Angestellte eines Pflegeheims. Sie focht ihre Kündigung an und berief sich auf das Verbot, einer Schwangeren zu kündigen. Als die Angestellte die Klage erhob, war die vorgesehene Frist von drei Wochen verstrichen, ebenso die zweiwöchige Frist für einen Antrag auf verspätete Zulassung der Klage.
Diese zusätzliche Frist ist für Fälle vorgesehen, in denen eine Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der regulären Frist für die gerichtliche Anfechtung der Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfährt. So war es in dem Streitfall. Das Arbeitsgericht Mainz war der Ansicht, dass es die Klage der Angestellten eigentlich als verspätet abweisen müsse, hatte aber Zweifel, ob die deutsche Regelung mit EU-Recht vereinbar sei.
Zu kurze Frist
Der Gerichtshof stellte nun fest, eine Nachfrist von nur zwei Wochen scheine mit der EU-Richtlinie für schwangere Arbeitnehmerinnen unvereinbar. Zu berücksichtigen sei, dass die Frist für die Klageerhebung zunächst drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung betrage.
Die Europarichter verweisen auf die Situation, in der sich eine Frau zu Beginn ihrer Schwangerschaft befinde. Die kurze Frist erschwere es der schwangeren Arbeitnehmerin, sich sachgerecht beraten zu lassen, gegebenenfalls einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage einzureichen und die Klage dann abzufassen und einzureichen.