Teheran hatte zuvor betont, Angriffe auf zivile Infrastruktur stellten Kriegsverbrechen dar. Auch Ben Rhodes, ehemaliger Vizesicherheitsberater unter Barack Obama, warf Trump die Ankündigung von Kriegsverbrechen vor. Der US-Präsident zeigte sich davon unbeeindruckt. Auf die Frage eines Journalisten beim Osterempfang im Weißen Haus, ob solche Angriffe nicht gegen das Kriegsrecht verstießen, antwortete er, darüber mache er sich „keine Sorgen“. Ein Kriegsverbrechen sei es aus seiner Sicht vielmehr, Iran den Besitz von Atomwaffen zu ermöglichen.
Berichten zufolge arbeitete das Pentagon zuletzt dennoch an Szenarien, um solche Angriffe rechtlich abzusichern. Im Fokus steht dabei Infrastruktur mit doppeltem Nutzen – Anlagen, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen. Die Logik: Angriffe auf solche „Dual Use“-Ziele könnten unter bestimmten Voraussetzungen völkerrechtlich zulässig sein.
Sind Angriffe auf zivile Infrastruktur verboten?
Wann kann zivile Infrastruktur dennoch zum Ziel werden?
Der Schutz ist nicht absolut. Zivile Objekte können ihren Schutz verlieren, wenn sie für militärische Ziele verwendet werden. Entscheidend ist dann nicht mehr die ursprüngliche zivile Zweckbestimmung, sondern die tatsächliche Nutzung. Leistet ein Objekt also einen Beitrag zu militärischen Handlungen und verspricht seine Zerstörung einen konkreten militärischen Vorteil, darf es angegriffen werden.
Was bedeutet das für iranische Brücken und Kraftwerke?
Gerade bei „Dual Use“-Infrastruktur verschwimmen die Grenzen. Eine Brücke kann etwa zum legitimen Ziel werden, wenn sie für den Transport von Truppen oder militärischem Gerät genutzt wird. Ähnliches gilt für Kraftwerke, die militärische Einrichtungen oder die Rüstungsproduktion mit Energie versorgen. Die bloße Möglichkeit einer militärischen Nutzung genügt allerdings nicht – entscheidend ist, ob das Objekt tatsächlich in militärische Operationen eingebunden wird. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.
Wäre ein Angriff im Fall einer militärischen Zweckentfremdung automatisch rechtmäßig?
Nicht immer. Selbst wenn ein Objekt als militärisches Ziel qualifiziert wird, unterliegt ein Angriff strengen zusätzlichen Schranken. Von zentraler Bedeutung ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Ein Angriff wäre dann unzulässig, wenn zu erwarten ist, dass der dabei verursachte zivile Schaden außer Verhältnis zum angestrebten militärischen Vorteil steht.
Was ist mit Angriffen auf iranische Kernkraftwerke?
Bestimmte Infrastrukturen unterliegen einem gesteigerten Schutz, weil ihre Zerstörung besonders gravierende Folgen hätte. Dazu zählen Staudämme, Deiche, aber auch Kernkraftwerke. Angriffe auf solche Anlagen sind auch dann unzulässig, wenn sie für militärische Zwecke eingesetzt werden, es sei denn, ein solcher Angriff wäre das einzige praktisch mögliche Mittel, um die Unterstützung feindlicher Kriegshandlungen zu beenden.
Welche Pflichten haben die Angreifer darüber hinaus?
Das Völkerrecht verlangt umfassende Vorsichtsmaßnahmen. Konfliktparteien müssen alles praktisch Mögliche unternehmen, um zivile Opfer und Schäden zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Dazu zählen etwa die sorgfältige Zielauswahl, die Wahl geeigneter Angriffsmittel und – soweit möglich – auch Vorwarnungen an die Zivilbevölkerung.
Wann wird ein Angriff zum Kriegsverbrechen?
Die Schwelle zum Kriegsverbrechen ist überschritten, wenn ein schwerer Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht vorliegt. Maßgeblich sind hier vor allem die Tatbestände von Artikel 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. Voraussetzung für ein Kriegsverbrechen ist regelmäßig auch ein entsprechender Vorsatz oder zumindest das Wissen um die Umstände des Angriffs. Die verbreitete Annahme, jeder Angriff auf zivile Infrastruktur sei automatisch völkerrechtswidrig oder gar ein Kriegsverbrechen, greift daher zu kurz. Vielmehr verlangt das Völkerrecht eine differenzierte Einzelfallprüfung – stellt aber zugleich hohe Anforderungen an die militärische Rechtfertigung und die Rücksichtnahme auf die Zivilbevölkerung.
Was folgt daraus für die USA?
Weder die USA und Israel noch Iran sind Mitglieder des Internationalen Strafgerichtshofs. Ermittlungen in Den Haag sind daher nicht ohne Weiteres möglich. Hierfür wäre ein Mandat des UN-Sicherheitsrats erforderlich, in dem die USA aber ein Vetorecht haben. Allerdings können Kriegsverbrechen auch auf nationaler Ebene verfolgt und bestraft werden, selbst wenn die Tat im Ausland verübt wurde und auch sonst kein Bezug zu dem jeweiligen Nationalstaat besteht. In Deutschland ermittelt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu Kriegsverbrechen. Ob und in welchem Umfang Staaten das tatsächlich umsetzen, ist jedoch auch eine Frage der politischen Praxis.
Source: faz.net