Sobald in Räumen eine Temperatur von mehr als 26 Grad herrscht, muss Sonneneinstrahlung verhindert werden, etwa mithilfe von Jalousien. Auch querlüften morgens und abends wird empfohlen. Eine weitere Grenze liegt bei 30 Grad. Wird diese Temperatur überschritten, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Er kann etwa kühle Getränke anbieten, den Dresscode erleichtern oder Ventilatoren aufstellen. Zeitgemäß ist außerdem die Diskussion über angepasste Arbeitszeiten, Stichwort New Work. Wo es möglich ist, könnte etwa von 6 bis 10 Uhr und dann wieder ab 18 Uhr gearbeitet, also eine Siesta eingelegt werden.
Frank Holland leitet die Rechtsabteilung beim Handelsverband NRW.
Für den Modehandel ist das eher keine Option.
Das stimmt, aber dort sind die Räume ja auch überwiegend klimatisiert, um es auch der Kundschaft so angenehm wie möglich zu machen. Dort könnte eher der Zeitausgleich greifen, indem an solch heißen Tagen weniger Personen auf der Fläche stehen und gegebenenfalls Minusstunden aufgebaut werden. Sollte in Räumen jedoch eine Temperatur von 35 Grad überschritten werden, ist eine weitere harte Grenze erreicht.
Welche Regeln greifen dann?
Ein solcher Raum ist für die Zeit, in der eine Temperatur über 35 Grad herrscht, nicht mehr als Arbeitsraum nutzbar. Der Arbeitgeber muss den Raum runterkühlen oder sich eine Alternative überlegen. Falls der Beruf es zulässt, könnte er den Arbeitnehmer beispielsweise ins Homeoffice schicken. Wenn es keine Ausweichmöglichkeit gibt, liegt das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber. Vorsicht ist übrigens bei Sprühnebel geboten, der seit einigen Jahren über entsprechende Geräte auch in Büros versprüht werden kann.
Warum?
Der Arbeitgeber muss auch Grenzwerte zur Luftfeuchtigkeit beachten. Es darf nicht tropisch werden.
Welche Vorgaben gelten bei Tätigkeiten, die draußen ausgeführt werden?
Auch hier gibt es einen Anspruch, dass der Arbeitgeber bei extremen Temperaturen reagiert. In Frage kommen etwa die bereits genannten Mittel wie kühle Getränke oder reichlich Pausen. Es ist auch zu prüfen, ob die Arbeit in andere Zeiten verlegt werden kann. Allerdings muss dabei auf Verhältnismäßigkeit geachtet werden. Eine Baustelle kann beispielsweise nicht nachts betrieben werden, das wäre dann Ruhestörung. Genauso kann ein Geschäft nicht nachts öffnen. Der Arbeitgeber muss aber bei der Auswahl der zu erledigenden Tätigkeiten die Hitze mit einbeziehen. Wenn der konkrete Auftrag es zulässt, sind an besonders heißen Tagen daher im Zweifel eher leichtere Arbeiten auszuführen. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Auch wenn das aktuell in sehr weiter Ferne scheint: Gibt es eigentlich auch Grenzwerte nach unten, also Temperaturen, die nicht unterschritten werden dürfen?
Ja, die gibt es tatsächlich. Bei leichten Tätigkeiten sollte die Raumtemperatur nicht unter 19 Grad liegen, bei mittelschweren nicht unter 17 Grad und bei körperlich schwerer Arbeit nicht unter 12 Grad. Wenn diese Werte unterschritten werden, muss der Arbeitgeber wie bei zu großer Hitze gewisse Maßnahmen ergreifen, etwa eine entsprechende Ausstattung in Form von Kälteschutzkleidung. Vielleicht wären Kühlwesten oder -anzüge also auch eine Möglichkeit bei Hitze.
Auf Grundlage der Arbeitsstättenverordnung wurde der „Ausschuss für Arbeitsstätten“ gebildet, der wiederum die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ erarbeitet hat. Dort finden sich unter ASR A3.5 die im Interview angesprochenen Regeln. Juristisch sind sie nicht unmittelbar verbindlich. Allerdings werden Verstöße von den Aufsichtsbehörden durchaus als Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit gemäß § 3a ArbStättV gewertet.