Importe nachher Europa: EuGH stärkt Sanktionsregime jener EU gegen Russland

Der Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Privatanbieter in Russland bringt dem russischen Staat keine Einnahmen in einer Größenordnung, die Präsident Wladimir Putin im Krieg gegen die Ukraine helfen. Mit dieser Begründung hatte sich der Käufer eines Mercedes aus Russland gegen die Sicherstellung seines PKW durch das Hauptzollamt gewehrt. Der Rechtsstreit ging bis zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg. Am Mittwoch hat der EuGH sein Urteil verkündet.

Die Einwände des Klägers sind nach Überzeugung der Richter nicht stichhaltig. Für das Import‑ und Kaufverbot, das die EU für eine Vielzahl gelisteter Güter aus Russland erließ, kommt es nach dem Urteil des EuGH nicht darauf an, ob Russland im Einzelfall von dem Verkauf oder Export profitiert. Das Verbot gelte, „ohne dass für jeden einzelnen Vorgang geprüft zu werden braucht, ob der betreffende Kauf, die betreffende Einfuhr oder das betreffende Verbringen der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt“, stellte der EuGH klar (Urteil vom 5. Februar, Rechtssache C-619/24).

Mercedeskauf in Russland

Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Düsseldorf, hatte Ende Januar 2023 von einem Landsmann einen gebrauchten Mercedes gekauft. Der Pkw wurde in Russland auf ihn zugelassen. Der gezahlte Kaufpreis von fünf Millionen russischer Rubel entspricht aktuell rund 55.300 Euro. Für die Zollanmeldung im August 2023 hatte der Käufer einen Wert von knapp 50.400 Euro angegeben. Noch am Tag der Anmeldung stellte das Hauptzollamt den Mercedes sicher und erklärte die Zollanmeldung mit Hinweis auf die EU-Einfuhrbestimmungen für Güter aus Russland für ungültig.

Der Käufer erhob Einspruch und zog vor Gericht. Er war der Ansicht, das Hauptzollamt habe die ihm die Einfuhr des Pkw zu Unrecht untersagt. Der Wortlaut der entsprechenden EU-Verordnung gebe ein solches Verbot in seinem Fall nicht her. Die Bestimmung, auf die es ankommt, verbietet die Einfuhr der gelisteten Güter aus Russland in die EU, „die Russland erhebliche Einnahmen erbringen“ und Russland dadurch Handlungen ermöglichen, „die die Lage in der Ukraine destabilisieren“. In der lange Verbotsliste werden unterschiedliche Güter genannt: von Krebstieren, über Braunkohle bis zu Seifen und Personenkraftwagen.

Kläger: Kaufpreis war im Verhältnis zu den Kriegskosten unerheblich

Nach Ansicht des Klägers ist das Einfuhrverbot so zu lesen, dass Russland in jedem Einzelfall tatsächlich erhebliche Einnahmen generiert, mit deren Hilfe Putin die Lage für die Ukraine verschlechtern kann. Das sei durch den Kauf des Mercedes nicht geschehen. Die Höhe des Kaufpreises sei im Verhältnis zu den russischen Kriegskosten nicht erheblich. Außerdem habe der Verkäufer von dem erhaltenen Betrag keine Steuern zahlen müssen.

Den EuGH überzeugten diese Argumente nicht. Der Wortlaut der Vorschrift allein sei nicht entscheidend, zumal der Passus zu den „erheblichen Einnahmen“ in der englischen oder französischen Fassung nicht so verstanden werden könne, dass er sich auf jede einzelne Einfuhr beziehen müsse, wie der Kläger meine.

Das EuGH-Urteil bringt mehr Klarheit in das Sanktionsregime

Schaue man sich die Systematik des EU-Sanktionsregimes und den Zweck der restriktiven Maßnahmen gegen Russland an, so komme man vielmehr zu dem Ergebnis, dass nicht in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob das jeweilige Geschäft Russland Einnahmen für die Destabilisierung der Ukraine verschaffe. Die Europäische Union sei befugt, die Güter zu bestimmen, deren Kauf oder Einfuhr Russland  „mutmaßlich“ erhebliche Einnahmen brächten und die daher unter das Verbot fielen, stellen die Richter klar. Andernfalls wäre nicht verständlich, warum es Ausnahmevorschriften für Güter gebe, die für den persönlichen Gebrauch einer Privatperson erforderlich seien. Luxusgüter oder überdurchschnittlich wertvolle Produkte würden jedoch nicht von der Ausnahmeregelung erfasst, hebt der EuGH hervor.

Das Urteil bringt mehr Klarheit und Praktikabilität in das teilweise schwer zu durchdringende EU-Sanktionsregime gegen Russland. Denn eine Einzelfallprüfung wäre sehr aufwendig, zumal dann abermals Streit darüber vorprogrammiert wäre , wann Einnahmen für die Fortsetzung der Angriffskriegs gegen die Ukraine erheblich sind.

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