Immer donnerstags und freitags – Gericht erlaubt Gebets-Proteste gegen Moschee-Schließung weiter

Im Streit um teils auch auf der Straße betende oder demonstrierende Muslime hat die Stadt Frankfurt eine Niederlage kassiert. Der hessische Verwaltungsgerichtshof entschied, „dass es sich bei den Protesten vor der Imam Ali Moschee in Frankfurt-Rödelheim um Versammlungen handelt, die den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen“ (Az. 8 B 406/26). Das teilte das Gericht in Kassel mit.

Seit einiger Zeit versammeln sich immer wieder donnerstags und freitags Menschen auf dem Gehweg und auf Teilen der Straße vor der Moschee. Manche Anwohner und Autofahrer zeigen sich davon genervt.

2024 war der bundesweit aktive Verein Islamisches Zentrum Hamburg (IZH) von der damaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) verboten worden. Die Imam Ali Moschee in Rödelheim war Teil eines Frankfurter Vereins, der eine Teilorganisation des IZH war. Vor dieser finden nun die Treffen statt.

Versammlungen sind besonders geschützt

Warum ist es wichtig, ob es Versammlungen oder religiöse Treffen sind? Versammlungen sind im Grundgesetz durch die Versammlungsfreiheit besonders geschützt. Die Veranstaltungen vor der Moschee waren unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ angemeldet worden.

Die Stadt Frankfurt bezeichnete die Treffen im Freien als „gottesdienstähnlich“. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hingegen stufte sie als Versammlungen ein. Dagegen legte die Mainmetropole Beschwerde ein. Der VGH wies diese zurück. Sein Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug unanfechtbar.

Die Versammlungsfreiheit beschränkt sich laut VGH nicht auf Veranstaltungen, bei denen argumentiert und gestritten wird. Vielmehr umfasse sie vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen.

Religiöses Rezitieren ist Ausdruck, dass Moschee genutzt werden soll

Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation. Angesichts der Vorgeschichte der Veranstaltungen in Frankfurt-Rödelheim liege deren maßgeblicher Zweck in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam Ali Moschee.

Die Teilnehmer drücken nach Ansicht des VGH mit ihrem Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Dass es Unverständnis in der Öffentlichkeit gebe, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen, befanden die Richter.

Source: welt.de

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