Mehr als einmal hat Jürgen Habermas seine Stimme in Verfassungsfragen erhoben, theoretisch, praktisch und politisch. Drei Interventionen, mit denen er auf den Verfassungsdiskurs Einfluss genommen hat, will ich hervorheben.
Im Jahr 1992, schon dreiundsechzigjährig, wandte er sich mit seinem Buch „Faktizität und Geltung“ erstmals ausführlich dem Recht, namentlich dem Verfassungsrecht, zu. Das große Werk basiert auf der Annahme der Gleichursprünglichkeit von Demokratie und Grundrechten, man kann auch sagen: von Demokratie und Rechtsstaat. Nur dasjenige Recht kann Allgemeinverbindlichkeit beanspruchen, welches aus einem demokratischen Prozess hervorgeht, in dem die dem Recht Unterworfenen zugleich seine Autoren sind. Damit das möglich wird, müssen sie gleich und frei sein, also Rechte haben, die in diesem Prozess wiederum vorausgesetzt sind. Öffentliche und private Autonomie bedingen einander.
Die praktische Bedeutung dieser theoretischen Erkenntnis wird erst heute vollends sichtbar, wo man die Folgen ihrer Verneinung nicht nur bedenken, sondern auch beobachten kann, geradezu aufdringlich, wenn man dies wie ich aus den Vereinigten Staaten schreibt. Habermas’ Gleichursprünglichkeit wird durch ein rein majoritäres Demokratieverständnis in Frage gestellt, mit dem rechtliche Bindungen der Mehrheit unvereinbar sind. Indessen ist die Demokratie wiederum auf individuelle und institutionelle Freiheiten der Bürger angewiesen, die sie selbst nicht garantieren kann, sondern im Gegenteil gefährdet, deren Sicherung also vom Rechtsstaat abhängt.
Skepsis gegenüber der Verfassungsgerichtsbarkeit
Das Grundgesetz kann man dem von Habermas befürworteten Verfassungstyp zurechnen. Einem seiner zentralen Elemente gegenüber blieb Habermas aber reserviert. Die Verfassungsgerichtsbarkeit, jedenfalls soweit sie demokratisch beschlossene Gesetze aufheben darf, passte nicht in sein Demokratieverständnis. Dass die Grundrechte rechtlich ohne Relevanz geblieben waren, solange sie nicht von ihren Trägern eingeklagt werden konnten, hat Habermas nicht in eine eindeutig bejahende Einstellung zur Verfassungsgerichtsbarkeit umgesetzt. Er hätte Sicherungen durch die Volksvertretung, also den Adressaten der Grundrechte selbst, vorgezogen.
„Faktizität und Geltung“ vorangegangen, schon 1986 im Zusammenhang mit dem Historikerstreit ausgesprochen, war das Bekenntnis von Habermas zum Verfassungspatriotismus. Der Begriff stammt nicht von ihm, sondern von Dolf Sternberger. Habermas gab ihm aber eine Wende, die ihn allseitig annehmbar machte. Während es Sternberger darum gegangen war, der Bundesrepublik unter den Bedingungen der Teilung eine von der Nation unabhängige Grundlage für ihre Identität, ja, ihren Stolz, zu geben, legte Habermas den Akzent gerade auf einen vom Nationalen entkoppelten Patriotismus, der auf den universalen Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat gründete.
Ein Disput über Europa
Politisch war sein Einsatz für eine europäische Verfassung. Habermas sah in der europäischen Integration die Versicherung gegen einen Rückfall Deutschlands in den Nationalismus nach der Wiedervereinigung. Die Vollendung der Integration erwartete er von einer europäischen Verfassung, die ihre demokratische Legitimation aus einer doppelten Zustimmung der Bürger, einmal in ihrer Eigenschaft als Unionsbürger, einmal in ihrer Eigenschaft als Bürger eines Mitgliedstaats, bezog. Sie sollte zugleich den Beweis für die Möglichkeit überstaatlicher Demokratie liefern. Dass die Vorbedingungen für Demokratie jenseits des Staates weit schlechter seien als im Staat, ließ er nicht gelten.
Meiner eigenen Position, dass eine europäische Verfassung im Vollsinn des Begriffs unvermeidlich eine Verstaatlichung der Europäischen Union bedeute, ohne dass diese über die dafür notwendigen Legitimationsressourcen verfüge, hat Habermas durch seinen Widerspruch erst Aufmerksamkeit verschafft. Wir sind in diesem Disput nicht auf einen gemeinsamen Nenner gekommen. Aber es waren die Interventionen von Habermas in Europafragen, welche der Europa-Debatte diejenige Dimension gegeben haben, die sie als Gegengewicht gegen den herrschenden Pragmatismus und die Folgezwänge pragmatischer Entscheidungen so nötig hat.
Dieter Grimm war Richter des Bundesverfassungsgerichts und Rektor des Wissenschaftskollegs zu Berlin.
Source: faz.net