Gleichstellung von Behinderten: Wie viel darf Barrierefreiheit kosten?

Barrierefreiheit ist ein Ziel, das behinderten Menschen die Teilnahme am öffentlichen Leben erleichtern soll. Dazu gehören bauliche Vorkehrungen etwa für das Überwinden von Stufen, aber auch das Bereitstellen von Informationen in einfacher Sprache und Gebärdensprache. Die schwarz-rote Regierung will Barrierefreiheit nun durch strengere Vorschriften für Staat und Unternehmen voran­bringen. Das sieht ein Entwurf zur Verschärfung des Behindertengleichstellungsgesetzes vor, den das Bundeskabinett am Mittwoch gebilligt hat.

Während Sozialverbände der Regierung vorwerfen, mit Unternehmen zu nachsichtig umzugehen, wenden sich Wirtschaftsvertreter dagegen, Betriebe trotz Wirtschaftskrise noch stärker zu belasten. „Die Privatwirtschaft muss endlich stärker in die Verantwortung genommen werden“, kritisierte der Sozialverband VdK die Vorlage. Die Ar­beitgeber werfen der Regierung indes vor, Unternehmen trotz vielfältiger eigener Bemühungen um Barrierefreiheit einmal mehr neue Kosten und Rechtsrisiken aufzu­er­legen; und damit auch über den Koalitionsvertrag hinauszugehen. Denn der sehe strengere gesetzliche Vorgaben nur für öffentliche Einrichtungen vor.

Kunststofframpe 250 Euro, Bodenmarkierung 1000 Euro

Laut Schätzung des Sozialministeriums würde das Gesetz die Wirtschaft zwar nur mit 1,35 Millionen Euro pro Jahr belasten. Allerdings könnte es auch deutlich mehr werden: „Eine zuverlässige Bemessung der Kosten für das Ergreifen angemessener Vorkehrungen“ sei „nicht möglich“, heißt es im Gesetzentwurf, da diese Bedingungen in jedem Betrieb anders seien. Freiwillige Anstrengungen der Betriebe seien indes kein Aufwand im Sinne des Gesetzes.

Als Richtgrößen der Kostenschätzung führt der Entwurf Beispiele an. Demnach kostet die Anschaffung einer mobilen Kunststofframpe 250 Euro. Und das Aufbringen eines taktilen Markierungsbands von 60 Metern – als Orientierung für Sehbehinderte etwa im Supermarkt – wird mit 1000 Euro veranschlagt. Als kostenfrei stuft die Regierung hingegen diese Maßnahmen ein: „Eine mitarbeitende Person liest einem blinden Menschen die Speisekarte im Restaurant vor.“ Oder: „Das Hotel gibt dem kleinwüchsigen Gast einen Hocker zum Erreichen des Waschbeckens.“

Niedrigere Beweislast, höherer „Klagedruck“

Besonders kritisch ist aus Sicht der Arbeitgeberbundesvereinigung BDA allerdings eine geplante Änderung der Beweislast in Konfliktfällen, in denen behinderte Menschen Unternehmen eine Benachteiligung vorwerfen. Sie müssen dies demnach in Zukunft nicht mehr belastbar beweisen, sondern nur noch „glaubhaft machen“, dass sich eine Benachteiligung „vermuten lässt“. Zur Klärung solcher Fälle soll dann eine Schlichtungsstelle zuständig sein, die bisher Konflikte mit Behörden prüft.

Allerdings soll dies kein verbindlicher erster Schritt im Verfahren sein. Wer ein Unternehmen lieber direkt vor Gericht verklagt, soll dies ohne Schlichtungsversuch tun können – in einem Prozess, in dem sich auch Sozialverbände unterstützend engagieren dürfen. Für Unternehmen bedeute diese Konstellation, dass sie es mit einem erhöhten, auch verbandsstrategisch angelegten „Klagedruck“ zu tun bekämen, kritisiert die BDA.

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