Gerichtsurteil: Bundesgerichtshof schränkt Werbung von „klimaneutralen“ Produkten ein

Unternehmen dürfen künftig nur noch mit dem Begriff „klimaneutral“ werben, wenn sie in der Werbung auch erklären, was dahintersteckt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und dem Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes. Das Urteil wird als richtungsweisend für die künftige Bewerbung umwelt- und klimafreundlicher Produkte gesehen.

Bei umweltbezogener Werbung sei die Gefahr der Irreführung besonders
groß, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der
Urteilsverkündung. Würde ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral“
verwendet, müsse er in der Werbung selbst erklärt werden –
Hinweise außerhalb der Werbung reichten nicht aus.

Hersteller bewarb die Produktion all seiner Produkte als klimaneutral

Im konkreten Fall hatte die Wettbewerbszentrale, ein von den Wirtschaftsverbänden und Unternehmen getragener Abmahnverein, gegen den Süßwarenhersteller Katjes wegen einer Werbung in einer Lebensmittelfachzeitschrift geklagt. Dort hatte dieser damit geworben, all seine Produkte klimaneutral zu produzieren. Auf dem Logo der abgebildeten Fruchtgummi-Packung war eine URL und ein QR-Code zu sehen, die zur Website des Partnerunternehmens und Umweltberaters ClimatePartner führten.

Tatsächlich ist die Produktion des Herstellers nicht emissionsfrei, das Unternehmen gleicht diese aber über Unterstützung von Klimaschutzprojekten mittels eines Umweltberaters aus. Nach Ansicht der Kläger ist das irreführend, weil dem Verbraucher wichtige Informationen vorenthalten werden, auf welche Art und Weise die Klimaneutralität erreicht wird.

Unterlassungsklage blieb in Vorinstanzen erfolglos

Es müsse unterschieden werden können zwischen Unternehmen, die mit Investitionen und Weiterentwicklungen eine tatsächliche Reduktion ihrer Emissionen erreichen wollen, und solchen, die den Ausgleich nur über finanzielle Unterstützung von Klimaschutzprojekten leisten, forderte die Wettbewerbszentrale. Die Unterlassungsklage blieb in den Vorinstanzen noch erfolglos. „Klimaneutral“ würden Verbraucher im Sinne einer ausgeglichenen CO₂-Bilanz verstehen, argumentierte das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Katjes zufolge ist das nach damaliger Rechtsauffassung erlaubt gewesen. Der Süßwarenhersteller habe in der Vergangenheit den Begriff „klimaneutral“
verwendet, weil man bestrebt sei, den Anteil der Emissionen bei der
Produktion selbst zu reduzieren, aber auch weil das Unternehmen
erhebliche Ausgleichszahlungen im siebenstelligen Bereich leiste, sagte
Katjes-Sprecher Pascal Bua. „Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnte
sich die Rechtslage jedoch ändern, worauf wir uns entsprechend
einstellen müssen.“ 

Strenge Auflagen sollen auch auf EU-Ebene folgen

Das Urteil könnte weitreichende Folgen für das Bewerben von Produkten haben, bei denen der Zusatz „klimaneutral“ verwendet wird. Auch auf EU-Ebene sollen bald strengere Auflagen für grüne Werbeversprechen folgen. Auf entsprechende Richtlinien einigten sich die Umweltminister der EU-Staaten bereits vergangenen Woche.

Demnach müssen sich Unternehmen bald nach wissenschaftlichen Kriterien richten, um die Umwelt- und Klimafreundlichkeit von Produkten zu bewerben. Auch muss dann klar erkennbar sein, worauf sich dies bezieht, etwa die Haltbarkeit oder Recyclingfähigkeit eines Produktes.

Unternehmen dürfen künftig nur noch mit dem Begriff „klimaneutral“ werben, wenn sie in der Werbung auch erklären, was dahintersteckt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und dem Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes. Das Urteil wird als richtungsweisend für die künftige Bewerbung umwelt- und klimafreundlicher Produkte gesehen.

Bei umweltbezogener Werbung sei die Gefahr der Irreführung besonders
groß, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der
Urteilsverkündung. Würde ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral“
verwendet, müsse er in der Werbung selbst erklärt werden –
Hinweise außerhalb der Werbung reichten nicht aus.

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