GEMA klagt: KI-Musik vor Gericht

Der Rechtsstreit, der in der kommenden Woche in München verhandelt wird, ist selbst für die erfahrenen Rechtemanager der Verwertungsgesellschaft GEMA außergewöhnlich. In der Pilotklage gegen das amerikanische Start-up Suno geht es um die aus Sicht vieler Komponisten existenzielle Frage, inwieweit ihre kreativen Erzeugnisse künftig noch neben mittels Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugten Musikstücken bestehen können – und wie Musiker von ihrer Arbeit künftig noch leben können.

Längst finden sich auf den Musikstreamingdiensten zehntausende komplett KI-generierte Werke. Dem kleinen französischen Anbieter Deezer zufolge stehen solche Songs mittlerweile für mehr als ein Drittel der täglich auf dem Dienst hochgeladenen Lieder. Noch werden sie kaum gehört. Doch das könne sich schnell ändern, heißt es aus der Musikbranche. KI-Songs können auch auf anderen Gebieten Einnahmen von Künstlern und Musikern schmälern.

Nicht nur die Musik-, sondern die gesamte Kreativbranche verfolgt den Prozess mit größter Aufmerksamkeit. Vor wenigen Monaten gab es einen Achtungserfolg der Justiziare der GEMA im Streit mit dem ChatGPT-Betreiber OpenAI. Im Streit um die Nutzung von Liedtexten durch den amerikanischen Konzern erkannte das Landgericht München im November Verstöße gegen das Urheberrecht durch OpenAI. Die GEMA bekam in weiten Teilen der Klage recht. OpenAI will das nicht akzeptieren und hat Berufung eingelegt.

Die Verwertungsgesellschaft Gema reichte parallel eine Klage gegen Suno ein (F.A.Z. vom 25. Januar 2025). Die Amerikaner sollen ihr KI-Tool mit Liedern aus dem Repertoire der GEMA trainiert haben, sodass sich KI-Songs generieren ließen, die den Originalen „zum Verwechseln“ ähnlich seien. Zu den eingespeisten Liedern zählen „Atemlos“ von Helene Fischer, „Mambo No. 5“ von Lou Bega, aber auch Klassiker wie „Daddy Cool“ von Boney M. oder „Cheri Cheri Lady“ von Modern Talking.

Davon profitieren – aber nichts zahlen

Menschliche Kreativität sei die Grundlage jeder generativen KI, wird GEMA-Chef Tobias Holzmüller im Vorfeld der Zivilklage in einer Mitteilung zitiert. Doch in diesem Markt fehle es bisher an elementaren Prinzipien wie Transparenz, Fairness und Respekt. „KI-Anbieter wie Suno Inc. nutzen die Werke unserer Mitglieder ohne deren Zustimmung und profitieren finanziell davon“, sagte Holzmüller damals. Weil Suno keine Lizenzgebühren zahlen möchte, trifft man sich jetzt vor der Zivilkammer 42 des Landgerichts München I.

Suno ist der führende Anbieter unter einer Reihe von KI-Unternehmen, die ihren Nutzern die Möglichkeit bieten, komplette Lieder per Prompts zu generieren. Die erste Version wurde vor rund zwei Jahren veröffentlicht. Suno zähle mittlerweile zwei Millionen Abonnenten, die bis zu 30 Dollar im Monat zahlen, schrieb Gründer und Vorstandschef Mikey Shulman Ende Februar in einem Post auf der Plattform Linkedin. Der Jahresumsatz beläuft sich nach seinen Angaben auf rund 300 Millionen Dollar Umsatz. Im Zuge der letzten Finanzierungsrunde im November 2023 bewerteten Investoren Suno mit 2,45 Milliarden Dollar.

Im Gegensatz zum ärgsten Konkurrenten Udio setzt Suno weiter auf eine offene Plattform: Nutzer können die auf Suno erstellten Songs herunterladen und zum Beispiel auf Streamingdiensten veröffentlichen, wo sie Geld einspielen können. Dieser Aspekt, und die Sorge vor einer Verwässerung des Tantiemenpools von Spotify und Co, sind zentrale Streitpunkte.

Studie stützt die Position der Kläger

Daneben geht es in fast allen Urheberklagen grundsätzlich um die Frage, ob generative KI auf Prompts hin sich Ergebnisse wirklich neu ausdenkt und etwas „transformativ Neues“ schafft, oder ob sie lediglich Dinge in Versatzstücken wiedergibt, die sie sich vorher beim Training mit riesigen Datensätzen „gemerkt“ und auswendig gelernt hat.

In einer kürzlich erschienenen Studie kommen vier Wissenschaftler der amerikanischen Universität Stanford zu dem Schluss, dass große namhafte KI-Modelle Textpassagen aus dem Trainingsmaterial fast wörtlich wiedergeben können, wenn sie entsprechend danach gefragt werden. Große Sprachmodelle „können zwar alle möglichen neuartigen Ergebnisse produzieren, sie merken sich aber auch Teile ihrer Trainingsdaten“, heißt es in der Untersuchung.

Viele KI-Anbieter implementieren zwar Sicherheitsvorkehrungen, damit ihre Modelle keine langen Textpassagen urheberrechtlich geschützter Werke ausgeben. Den Forschern gelang es aber oft, die Vorkehrungen zu umgehen und vier bekannte große KI-Sprachmodelle dazu zu bringen, auf entsprechende Nachfragen, längere Teile aus urheberrechtlich geschützten Büchern wiederzugeben.

Vieles ist rechtlich noch in der Schwebe

Getestet haben die Forscher die Wiedergabe unter anderem mit den Bestsellerwerken „Harry Potter und der Stein der Weisen“ und „1984“. Die Ergebnisse der Studie säen Zweifel an der Behauptung der KI-Anbieter, dass ihre großen Sprachmodelle die Trainingsdaten kaum wörtlich rezitieren würden.

Ob und wie viel die KI-Start-ups den Urhebern künftig zahlen, ist noch immer unklar. Vieles ist rechtlich noch in der Schwebe. Zudem sträuben sich viele Kreative. Sie wollen gefragt werden, ob und in welchem Ausmaß ihre Werke für das KI-Training eingesetzt werden dürfen. Manche Autoren wollen den Anbietern überhaupt keine Rechte einräumen, ihre Werke für Trainingszwecke zu nutzen. „Auch dies ist zu respektieren“, sagte Robert Staats, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Wort, auf der Konferenz der Initiative Urheberrecht im Herbst in Berlin.

In Amerika beharren die großen KI-Anbieter auf ihrer Rechtsauffassung, dass Inhalte auch ohne Zustimmung der Schöpfer zum KI-Training eingesetzt werden dürften, solange die Inhalte legal erworben wurden und die KI daraus „transformativ Neues“ schafft. Ein amerikanisches Gericht hat diese Rechtsauffassung hinsichtlich Büchern im Fall des KI-Unternehmens Anthropic bestärkt.

EU-Recht schützt die Urheber

Was für die Buchverlage gilt, muss aber nicht zwingend für die Musikbranche gelten. Auch gilt in Europa ein strengeres Urheberrecht. Doch welche Regeln gelten, wenn die KI-Modelle in Amerika trainiert werden, die so entstandenen Chatbots aber auch hierzulande verfügbar sind? Findet die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke beim Training der KI statt oder erst später, wenn die KI-Chatbots auf Fragen von Nutzern antworten? Oder womöglich in beiden Fällen?

„Die EU hat im AI Act eigentlich klar gestellt, dass eine KI, die in der EU angeboten wird, auch das europäische Urheberrecht erfüllen muss“, sagt Susanne Barwick, die stellvertretende Justiziarin des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, zur Reichweite des 2024 verabschiedeten EU-Gesetz zur Regulierung von KI.

Die Kreativbranche wartet auf Urteile wie im Fall der GEMA gegen Open AI – oder gegen Suno. Sobald Grundsatzurteile vorliegen, dürfte dies den Lizenzmärkten einen Schub verpassen. Suno selbst kann bislang nur einen großen Lizenzdeal vorweisen: mit Warner Music, dem drittgrößten Musikunternehmen der Welt. Die Nummer eins und zwei – Universal und Sony Music – halten ihre in den USA anhängigen Klagen bislang aufrecht. Universal hat allerdings ebenso wie Warner und die gemeinsame Lizenzplattform der Indie-Labels, Merlin, einen Deal mit Udio.

Auch wie das lizenzierte KI-Produkt von Udio aussehen soll, ist schon bekannt: Nutzer sollen hier mit Songs und Stimmen ihrer Lieblingsmusiker eigene Remixe anfertigen können – alles in einer geschlossenen Umgebung und mit einer Vergütung für die Rechteinhaber.

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