Feuerschaden: Eigentümer haftet nicht zu Gunsten von Brand mit unklarer Ursache

Ein Eigentümer eines Hauses haftet nicht automatisch, wenn auf seinem Grundstück ein Brand entsteht und die genaue Ursache nicht nachgewiesen werden kann. Bewohner eines Hauses zündeten gemeinsam Feuerwerkskörper und legten die Reste auf Mülltonnen im Carport ab. Kurz darauf breitete sich ein Feuer aus, das auf das Haus des benachbarten Klägers übergriff.

Die genaue Brandursache ließ sich nicht feststellen. Technische Defekte, Selbstentzündung oder Blitzeinschlag wurden ausgeschlossen. Der Kläger erlitt körperliche und psychische Schäden und musste Ersatzwohnraum nutzen.

Das Gericht prüfte, ob der Eigentümer oder die Mieter des benachbarten Grundstücks für den Brand hafteten. Ein direkter Zusammenhang konnte nicht nachgewiesen werden. Der Eigentümer war nicht anwesend, die Mieter handelten ohne belegbare Kausalität für das Feuer.

Auch ein Anscheinsbeweis, der bei typischen Gefahrenlagen eine Schuld vermuten lässt, konnte die Zweifel an der Brandursache nicht beseitigen. Nachbarschaftliche Ausgleichsansprüche greifen nur, wenn die Einwirkung auf den Nachbarn auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Dies war hier nicht der Fall, da weder der Eigentümer noch der Mieter den Brand gezielt herbeigeführt hatten.

Damit bestehen weder Schadenersatzansprüche noch ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Urteil verdeutlicht, dass Eigentümer und Mieter nur haften, wenn sie einen gefahrenträchtigen Zustand vorsätzlich oder nachweisbar fahrlässig herbeiführen und wenn eine klare Ursache ihres Handelns für den Schaden festzustellen ist. Unklare Brandursachen fallen selbst bei Silvesterfeuerwerk nicht ohne Weiteres in den Verantwortungsbereich der Nachbarn (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2025, Aktenzeichen: 12 U 117/25).

Veronika Thormann ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.

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