Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den EU-Mitgliedstaaten bei der Berücksichtigung kirchlicher Belange im Arbeitsrecht Grenzen aufgezeigt. Die Große Kammer in Luxemburg gab am Dienstag bekannt, das Unionsrecht stehe einer nationalen Regelung entgegen, die eine unbegründete Ungleichbehandlung von Kirchenmitgliedern und Nicht-Kirchenmitgliedern als Beschäftigte kirchlicher Organisationen zulasse. Anlass war der Fall einer Caritas-Schwangerschaftsberaterin im Bistum Limburg, die während ihrer Elternzeit aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Sie wurde gekündigt – obwohl bei der Caritas andere Schwangerschaftsberaterinnen tätig waren, die der Kirche nie angehört haben.
Der katholische Verband hatte argumentiert, ein Kirchenaustritt sei ein stärkeres Signal der Kirchenferne als eine nie vorhandene Kirchenmitgliedschaft. Er sah deshalb einen gravierenden Loyalitätsbruch seiner Mitarbeiterin. Damit konnte er weder 2020 das Arbeitsgericht Wiesbaden noch zwei Jahre später das hessische Landesarbeitsgericht überzeugen. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall in Luxemburg vor – und wird nun in nächster Instanz die EuGH-Wertungen berücksichtigen müssen.
In seinem Urteil hebt der EuGH hervor, dass die EU-Mitgliedstaaten die Belange kirchlicher Organisationen im Arbeitsrecht weiterhin berücksichtigen dürfen. Ebenso sei es zulässig, dass die EU-Staaten unterschiedliche Regelungen treffen, wenn sie das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen mit dem Diskriminierungsschutz der Arbeitnehmer abwägen. Die Rechtsverhältnisse der EU-Staaten zur Kirche gehen teils weit auseinander: Während etwa im laizistisch geprägten Frankreich eine strikte Trennung von Staat und Kirche vorgegeben ist, gibt es im deutschen Religionsverfassungsrecht kirchliche Rechte, die aus der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz übernommen wurden.
Das Gericht würdigt die Austrittsgründe der Mitarbeiterin
Solch unterschiedliche Traditionen dürfen die EU-Staaten in ihrer Arbeitsgesetzgebung berücksichtigen. Auch die Kündigung eines kirchlichen Mitarbeiters wegen Verletzung kirchlicher Loyalitätspflichten bleibt möglich – allerdings nur dann, wenn die verlangten Anforderungen für die Tätigkeit „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind“. Diese Maßstäbe hatte der EuGH bereits im Jahr 2018 formuliert. In ihrem aktuellen Urteil halten es die Richter für zweifelhaft, dass die Kirchenmitgliedschaft für die Aufgaben einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. Für diese Sicht spricht schon die Tatsache, dass auch Nicht-Kirchenmitglieder bei der Caritas als Beraterinnen arbeiteten.
Die Große Kammer würdigte aber auch die Austrittsgründe der Mitarbeiterin: Sie hatte die Kirche aus Ärger darüber verlassen, dass das Bistum Limburg neben der Kirchensteuer ein zusätzliches Kirchgeld von ihr erheben wollte. Die Diözese verlangt einen solchen Beitrag von Kirchenmitgliedern, die in einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Partner verheiratet sind. In den meisten Bistümern ist ein solcher Zusatzbeitrag nicht üblich. Schon die Kirchensteuer ist eine deutsche Besonderheit: In fast allen Staaten finanziert sich die katholische Kirche durch freiwillige Beiträge ihrer Gläubigen.
Die Luxemburger Richter meinen, dass sich die Mitarbeiterin durch ihren Austritt „weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch von ihnen abgewandt“ habe. In dem Urteil wird deutlich, dass die Kammer der Haltung der Mitarbeiterin zu Finanzfragen eine andere Bedeutung für ihre Tätigkeit beimisst als ihren ethischen Überzeugungen. Von den Caritas-Vorgaben zur Schwangerschaftsberatung hatte sich die Mitarbeiterin nicht distanziert: Die Richtlinien der katholischen Kirche sehen vor, dass „jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes“ zum Ziel hat und die Beraterinnen zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen. An diese Regelungen wollte sich die Beraterin weiterhin halten.
Aufgrund der Vorgaben aus Luxemburg ist damit zu rechnen, dass das Bundesarbeitsgericht die Kündigung beanstandet. Anschließend könnte die Caritas Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erheben. In der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht tendenziell kirchenfreundlicher geurteilt als der EuGH. Ein Beispiel dafür war der Fall einer konfessionslosen Bewerberin, die von der evangelischen Diakonie abgelehnt wurde. Auf ihren Fall gehen die EuGH-Kriterien „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ zurück, die auch das aktuelle Urteil prägen. Anschließend hatte das Bundesarbeitsgericht zunächst im Sinne der Bewerberin geurteilt – Karlsruhe dann aber im vergangenen Jahr einer Verfassungsbeschwerde der Diakonie stattgegeben.
Source: faz.net