Das im März verabschiedete „Kraftstoffmaßnahmenpaket“ reicht weiter als viele meinen. Außer einer Kopie des österreichischen Regelungsexperiments, Spritpreiserhöhungen nur einmal täglich jeweils um 12 Uhr zuzulassen, enthält das Paket zwei Änderungen des deutschen Kartellrechts, deren Bedeutung weit über Kraftstoffmärkte hinausreicht. Die erste Änderung betrifft eine generelle Ermächtigung des Bundeskartellamts, im Anschluss an die Untersuchung eines Wirtschaftssektors Maßnahmen zur Abstellung von Wettbewerbsstörungen bis hin zur Entflechtung zu ergreifen, selbst wenn den betroffenen Unternehmen kein Verstoß gegen das Kartellrecht vorzuwerfen ist.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist dem früheren Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck zu verdanken, der dieses Instrument unter dem Eindruck der Spritpreisentwicklung nach dem russischen Überfall auf die Ukraine durchsetzen konnte, damals gegen den Widerstand der CDU/CSU, die noch in ihrem Wahlprogramm 2025 eine Rückführung dieser „Befugnisse des Bundeskartellamts zum Markteingriff“ angekündigt hatte. Die CDU/CSU-Fraktion hat nun mit Unterstützung ihres Koalitionspartners SPD und der Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen eine Kehrtwende vollzogen und diese Befugnisse gestärkt.
Weniger Rechtsschutz
Zum einen geht es um eine Ausweitung der möglichen Adressaten solcher Maßnahmen. Die bisherige Regelung erlaubt es nur, Maßnahmen gegenüber Unternehmen anzuordnen, die durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur wesentlich zur Störung des Wettbewerbs beitragen. Diese Begrenzung wird künftig wegfallen. Das heißt: Sind die für eine Wettbewerbsstörung verantwortlichen Unternehmen nicht greifbar, ist das Bundeskartellamt künftig nicht daran gehindert, sich an Unternehmen zu halten, die zwar nichts zu der Störung beigetragen haben, aber behördlich dazu gezwungen werden könnten, zum Abbau der Störung beizutragen.
Zum anderen reduziert die Neuregelung den Rechtsschutz der betroffenen Unternehmen: In den mehrjährigen Verfahren, die von der Einleitung einer Sektoruntersuchung bis zur Anordnung konkreter Maßnahmen reichen, wird eine gerichtliche Überprüfung nur noch ganz am Ende möglich sein. Das ist nicht bloß eine Formalie: Unternehmen müssen aufgrund der Neuregelung belastende Befunde des öffentlichen Abschlussberichts der Sektoruntersuchung jahrelang bis zur Anordnung konkreter Maßnahmen hinnehmen, ehe sie sich gerichtlich dagegen zur Wehr setzen können.
Diese Konsequenzen könnten hinzunehmen sein, wenn die bisherigen gesetzlichen Grenzen das Bundeskartellamt daran gehindert hätten, wirkungsvoll gegen überhöhte Spritpreise vorzugehen. Aber dafür gibt es keine Anhaltspunkte: Dem Bundeskartellamt fehlt bisher schlicht die personelle Ausstattung, die notwendig ist, um solche Maßnahmen mit einer Solidität vorzubereiten, die auch gerichtlicher Überprüfung standhält.
Spritpreiskrise ist hier nur Vorwand
Dass das Bundeskartellamt etwa die österreichische 12-Uhr-Regelung, die nun auch in Deutschland in Gesetzesform gegossen worden ist, nicht schon längst als behördliche Anordnung erlassen hat, liegt daran, dass es an einem hinreichend sicheren Nachweis für ihre Wirksamkeit fehlt, hat aber nichts mit den Grenzen der behördlichen Eingriffsermächtigung zu tun, die nun abgeschafft worden sind. Die Spritpreiskrise ist hier nur Vorwand für eine Verschärfung von Eingriffsbefugnissen, die die gesamte Wirtschaft betreffen.
Die zweite Gesetzesänderung gilt unmittelbar nur für Spritpreise, wird aber politisch kaum darauf zu beschränken sein. Danach sind Kraftstoffanbietern Preise verboten, die die Kosten in unangemessener Weise übersteigen. Solche Verbote sind an sich nicht neu. Neu ist aber zweierlei: Die Verbotsadressaten müssen ihre Kosten und deren Angemessenheit beweisen; zudem gehören zu den Adressaten nicht nur marktbeherrschende Unternehmen, sondern auch Unternehmen mit sogenannter relativer Marktmacht.
Dieser unscheinbare Begriff erlaubt es, eine Preiskontrolle auch in Abhängigkeitslagen durchzuführen, die auf Versorgungsengpässen bei Kriegen und Katastrophen beruhen, wie wir sie in den vergangenen Jahren wiederholt erlebt haben. Darüber kann man diskutieren. Nur sollte klar sein: Auf Spritpreise lässt sich eine solche Kontrolle nicht sinnvoll begrenzen.
„Krisengewinnler“ auf vielen Märkten
Die gegenwärtige Schließung der Straße von Hormus etwa wirkt sich nicht nur auf Spritpreise, sondern potentiell auf viele Märkte aus, von Lebensmitteln bis hin zu Elektronikerzeugnissen. Auch auf diesen Märkten dürfte es „Krisengewinnler“ geben, die solche Notlagen zur Gewinnmaximierung ausnutzen. Wenn diese Preiserhöhungen bei den Wählern ankommen, ist die Forderung nach einer allgemeinen Preiskontrolle in Knappheitslagen schwer zurückzuweisen. Das kann man, etwa im Sinne einer „antifaschistischen“ Wirtschaftspolitik, gutheißen. Ob die Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion diese Weiterungen beabsichtigten, ja überhaupt im Blick hatten, als sie dieser Gesetzesänderung zustimmten, kann man allerdings bezweifeln.