Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf sich ohne Rechnung und ohne Zustimmung der Eigentümer kein Geld vom Gemeinschaftskonto auszahlen. Eine Eigentümergemeinschaft verlangte von ihrer früheren Verwalterin die Rückzahlung von mehr als zehntausend Euro. Die Verwalterin hatte zwischen Februar und April 2024 mehrfach Geld vom Konto der Gemeinschaft auf ihr eigenes Konto überwiesen und die Beträge als „Anleihe“ bezeichnet.
Nach Darstellung der Eigentümer geschah dies ohne Beschluss und ohne vorherige Rechnungsstellung. Durch die Entnahmen entstand zeitweise eine Unterdeckung des Kontos, wodurch Rücklastschriftgebühren und Überziehungszinsen anfielen. Die Verwalterin erklärte, ihr habe wegen zusätzlichen Aufwands eine Vergütung zugestanden. Rechnungen legte sie jedoch erst im Laufe des Gerichtsverfahrens vor.
Das Amtsgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. Nach dem Verwaltervertrag durfte sie Sondervergütungen erst entnehmen, nachdem eine Rechnung gestellt worden war. Die eigenmächtigen Überweisungen verletzten daher ihre Pflichten.
Ein Verwalter müsse das Vermögen der Gemeinschaft besonders sorgfältig verwalten. Auch mögliche eigene Forderungen berechtigen nicht dazu, sich ohne Zustimmung aus der Gemeinschaftskasse zu bedienen. Die Verwalterin musste daher den entnommenen Betrag sowie die entstandenen Kosten ersetzen (Amtsgericht Köln, Urteil vom 7. Juli 2025, Aktenzeichen: 202 C 27/25).
Nils Flaßhoff ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Bethge in Hannover.