Wird das Ehegattensplitting zum Realsplitting eingedampft – zumindest für Frischvermählte? Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) hat sich dafür ausgesprochen, für neue Ehen das Splitting abzuschaffen. Allerdings geht das nicht so radikal, da eine gelebte Ehe nicht schlechter behandelt werden kann als eine gescheiterte. Bei diesen werden Unterhaltszahlungen steuerlich berücksichtigt, oft in Form des sogenannten Realsplittings. Die Unionsfraktion widerspricht dem Finanzminister schon vehement. Aktuell laufen die Verhandlungen. Viele Fragen stellen sich: Wie funktionieren die beiden Systeme? Lässt sich das eine durch das andere ohne Risiken und Nebenwirkungen ersetzen? Was wären die Konsequenzen?
Das Ehegattensplitting wurde auf Druck des Bundesverfassungsgerichts Ende der Fünfzigerjahre eingeführt, um zu verhindern, dass Eheleute, die schon damals gemeinsam besteuert wurden (nur eben ohne Splitting), gegenüber nicht verheirateten Paaren mit demselben Gesamteinkommen benachteiligt werden. Der progressive Steuertarif führte dazu, dass ein Alleinverdiener mit 60.000 D-Mark Jahreseinkommen höher belastet wurde als zwei in sogenannter wilder Ehe Lebende mit jeweils 30.000 D-Mark Jahreseinkommen.
So funktioniert das Ehegattensplitting
So etwas wird nunmehr mit dem Splitting ausgeschlossen. Das funktioniert so: Die Einkommen der Eheleute werden addiert, die Summe wird durch zwei geteilt, auf den so ermittelten Betrag wird der Steuertarif angelegt, abschließend wird diese Steuerlast wiederum mit zwei multipliziert. So wird der Grundfreibetrag automatisch doppelt berücksichtigt und die Progression im Tarif gemindert. Damit ist es auch egal, wer wie viel zum Gesamteinkommen beiträgt. Ob einer 100.000 Euro verdient oder beide 50.000 Euro, das spielt keine Rolle. Die Leistungsfähigkeit ist gleich – und wird gleich behandelt.
Warum gibt es dann so viel Kritik an dem System? Es steht für das alte Rollenbild mit dem Mann, der arbeiten geht, und der Frau, die sich um Heim, Herd und Kinder kümmert. Und es steht in dem Ruf, Frauen davon abzuhalten, eine bezahlte Arbeit aufzunehmen oder eine Teilzeitstelle aufzustocken.
Das wiederum liegt auch an den alten Lohnsteuerklassen. In der Kombination 3 und 5 wird der Erstverdiener mit geringeren Abzügen belohnt, während der Zweitverdiener, zumeist trifft das die Frauen, ganz oben im Steuertarif einsteigt – das macht deren Arbeit unattraktiv. Um diese Hürde für die Rückkehr ins Erwerbsleben oder das Aufstocken im Teilzeitfall zu senken, wurde das Teileinkünfteverfahren entwickelt. Damit profitieren beide jeweils in dem Maße von dem Splittingvorteil, wie sie zum gemeinsamen Einkommen beitragen. Netto bleibt beim Zweiten mehr hängen, beim Ersten weniger. Die Steuerlast für die Eheleute bleibt davon jedoch unberührt.
Was ist beim Realsplitting anders?
Für Geschiedene gibt es das eingeschränkte Angebot namens Realsplitting. Wer mehr verdient, kann die Unterhaltsleistungen an den oder die „Ex“ bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Das zu versteuernde Einkommen sinkt entsprechend, in Folge auch die Steuerlast. Im Gegenzug muss der Empfänger die einkassierte Unterhaltszahlung versteuern. Wenn er keine weiteren Einkünfte hat, bleibt er vom Fiskus verschont, sonst steigt seine Steuerlast mit seinem Vorrücken im Steuertarif. Seine Zustimmung ist für das Realsplitting notwendig. Andernfalls kann der Unterhalt nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das ist für den Zahler weniger attraktiv.
Es gibt einen wichtigen Unterschied: Beim Realsplitting werden zwei Personen individuell besteuert, beim Ehegattensplitting gibt es nur einen Steuerpflichtigen. Das ist Ausfluss der Einordnung der Ehe als Lebens- und Erwerbsgemeinschaft. In dem einen Fall wird die Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt, die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen hat. In dem anderen Fall wird die Ehe als eine Art private Firma betrachtet – so wie auch Aktionäre zusammen besteuert werden, solange der Gewinn im Unternehmen bleibt.
Der Splittingvorteil wächst mit dem Einkommensunterschied
Der Splittingvorteil wächst mit dem Einkommensunterschied. Das Institut der deutschen Wirtschaft hat diverse Fälle durchgerechnet. Verdient ein Partner 100.000 Euro und der andere nichts, beträgt demnach der Splittingeffekt derzeit 9768 Euro. Beim Realsplitting wäre der Vorteil geringer, da nur der Grundfreibetrag auf den Partner übertragen wird. Gegenüber dem geltenden Recht würde ein solches Ehepaar um 4582 Euro mehr im Jahr belastet. Wenn beide arbeiten gehen und damit die Einkommensdifferenz geringer ist, fällt auch die Mehrbelastung aus dem Übergang zum Realsplitting deutlich geringer aus. „Ein Doppelverdiener-Paar, das 50.000 und 25.000 Euro im Jahr verdient, käme auf die gleiche Steuerzahlung wie bisher“, schreibt IW-Ökonom Tobias Hentze.
Ein wichtiger Nebenaspekt wird in der Debatte um das Für und Wider des Splittings leider oft ausgeblendet: Mittelständler, Freiberufler, Landwirte werden mit oder ohne Ehegattensplitting die Einkommen weiterhin relativ frei auf die Eheleute verteilen können. So können sich auf einem Bauernhof etwa beide um alles kümmern, um die Kinder und die Schweine. Was so verflochten ist, kann kein Finanzbeamter trennen. Deswegen schützt das klassische Splitting vornehmlich Arbeitnehmer-Ehen vor einer Benachteiligung gegen Selbständigen-Ehen.
Das Bundesfinanzministerium beziffert die mit dem Ehegattensplitting verbundenen Mindereinnahmen auf 25 Milliarden Euro. Doch wird man niemals in die Nähe eines solchen Betrags kommen, selbst wenn sich Klingbeil durchsetzen sollte. Erstens will er das Splitting nur für Neu-Ehen abschaffen. Zweitens kann niemand einer funktionierenden Ehe verwehren, was einer gescheiterten zugestanden wird. Der besondere Schutz sollte mindestens nach einem Realsplitting mit einem dicken Plus rufen. Vielleicht sogar nach noch mehr: Bei einer Scheidung werden die in der Ehe erworbenen Rentenpunkte gesplittet, weil unterstellt wird, dass beide sie gemeinsam erwirtschaftet haben. So etwas sollte wiederum auf die Einkommensteuer ausstrahlen.
Es gibt etwa 31 Millionen Steuerpflichtige, davon sind 13,5 Millionen Ehepaare, die sich gemeinsam besteuern lassen. Vom gesamten Splittingvorteil entfallen knapp 12 Milliarden Euro auf den übertragenen Grundfreibetrag und 13 Milliarden Euro auf die Progressionsminderung. Interessant ist auch das: Vom Splitting profitieren vor allem Eltern mit jüngeren Kindern. Auf sie entfallen 13,5 Milliarden Euro. Für Eltern, deren Kinder schon aus dem Haus sind, wirft es 9,2 Milliarden Euro ab. Nur 2,3 Milliarden Euro vom gesamten Splittingeffekt betreffen Steuerpflichtige ohne Kinder – so jedenfalls Zahlen aus dem Bundesfinanzministerium.
Der Wirtschafts-Sachverständigenrat hat sich im November 2023 mit Reformoptionen beschäftigt, die darauf abzielen, die Erwerbsanreize zu stärken. Er bringt dabei Ehezusatzfreibeträge ins Spiel. Anders als die Varianten Individualbesteuerung und Realsplitting, welche den Splittingvorteil nur abschafften oder begrenzten, böten die Ehezusatzfreibeträge darüber hinaus einen eigenständigen Bonus für verheiratete beziehungsweise gemeinsam veranlagte Paare gegenüber nicht verheirateten Paaren, urteilte dieser. Sie würden damit Ehepaare gegenüber Paaren ohne Trauschein bei jeder Einkommenskonstellation, also auch Gleichverdienende, begünstigen.