E-Zigaretten-Tanks die Erlaubnis haben nur mit Alterskontrolle verkauft werden

Stand: 11.03.2026 • 14:53 Uhr

Der Bundesgerichtshof stärkt den Jugendschutz beim Handel mit Tabakprodukten. Auch Ersatztanks für E-Zigaretten dürfen nur verkauft werden, wenn vorher eine Alterskontrolle durchgeführt wurde.

Von Tobias Hinderks, ARD Rechtsredaktion

Das Jugendschutzgesetz verbietet es, Tabakprodukte an Minderjährige zu verkaufen. Dieses Verbot gilt auch für E-Zigaretten. Sie dürfen deshalb nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre verkauft werden. Verkäufer müssen das Alter ihrer Kunden kontrollieren, bevor sie Tabakprodukte an sie abgeben. Diese Alterskontrolle ist an der Ladentheke genauso vorgeschrieben wie beim Versandhandel über das Internet.

Auch Ersatztanks sind Tabakprodukte

Unklar war bislang, ob unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten als Tabakprodukte einzuordnen sind und deshalb den strengen Regeln des Jugendschutzgesetzes unterliegen. Ein solcher Ersatztank kann mit unterschiedlich schmeckenden Flüssigkeiten, sogenannten E-Liquids, befüllt und danach in die E-Zigarette eingesetzt werden. Dadurch kann man den Geschmack nach eigener Vorliebe ändern oder wechseln.

Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine Entscheidung gefällt. Danach ist nun klar, dass diese Ersatztanks unter das Jugendschutzgesetz fallen. Sie sind Tabakprodukte im Sinne des Gesetzes und dürfen deshalb nur nach einer Alterskontrolle verkauft werden.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Ersatztanks bereits mit einer Flüssigkeit befüllt sind oder nicht. Denn auch unbefüllte Ersatztanks stellten eine Gefahr für den Jugendschutz dar, begründete Thomas Koch, Vorsitzender Richter des ersten Zivilsenats des BGH, die Entscheidung. Schließlich seien solche Ersatztanks allein dazu bestimmt und geeignet, für den Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden. Eine andere Verwendung sei ausgeschlossen.

Tabakhändler war mit Klage weitgehend erfolgreich

Die Entscheidung des BGH geht zurück auf einen Rechtsstreit zwischen zwei Tabakhändlern. Der eine Tabakhändler hatte bei seinem Konkurrenten im Internet einen verdeckten Testkauf veranlasst. Der beauftragte Testkäufer musste weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung des Ersatztanks sein Alter angeben.

Der Tabakhändler ging deshalb gerichtlich gegen seinen Konkurrenten vor. Er rügte einen unfairen Wettbewerbsnachteil, der dadurch entstehe, dass sein Konkurrent im Gegensatz zu ihm nicht die vorgeschriebene Alterskontrolle durchführe.

Mit seiner Klage hatte der Tabakhändler vor dem Landgericht Bochum und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Auch der BGH bestätigte die Auffassung der Instanzgerichte weitgehend. Nur in einem Punkt scheiterte der Tabakhändler in Karlsruhe: Sein Konkurrent muss keine Auskunft über den Gewinn geben, den er durch den Verkauf von Ersatztanks ohne Alterskontrolle gemacht hat.

Az.: I ZR 106/25

Source: tagesschau.de