drittstaatlerwahlrecht; essay – Wahlrecht z. Hd. „alle“ – Vom Objekt deutscher Politik zum Subjekt jener Gesellschaft Teil 1

EU-Bevölkerung:medial nach sich ziehen dies Recht, sich an Kommunalwahlen (und an Wahlen zum Europäischen Parlament) zu beteiligen. Nicht-EU-Bevölkerung:medial die Erlaubnis haben in Deutschland hingegen nicht an den regulären Wahlen teilnehmen. Sie können lediglich wohnhaft bei den Wahlen zu den Integrations-/ Migrationsbeiräten mitentscheiden. Ob dies so bleiben sollte, drum wird in Deutschland schon seitdem Ende jener 1970er Jahre sowie heutig wieder gerungen. Am heutigen Tag finden vom Netzwerk Voting Rights for ALL Residents (VRAR) organiserte Aktionen in Berlin-Steglitz, sowie in Brüssel, Bologna und Paris statt.

In keinem anderen Land jener Welt wurde und wird z. Hd. und wider dies (Kommunal-)Wahlrecht z. Hd. Menschen ohne deutschen Pass schon so stark, so kontrovers und so ergebnislos gestritten. Dabei forderte dies Heinz Kühn (SPD), damaliger Bundesbeauftragter z. Hd. Ausländerangelegenheiten, schon 1978 im Rahmen eines Memorandums. In sozusagen allen Bundesländern Deutschlands fanden seitdem Debatten um eine entsprechende Wahlrechtsreform statt. In den 1980er Jahren war die außerparlamentarische Debatte zum Thema in den evangelischen, katholischen, Arbeiter-Wohlfahrtsverbänden und Gewerkschaften sehr stark. Die parlamentarischen Debatten begannen in den späten 1980ern, nachdem skandinavische Länder und die Niederlande dies Wahlrecht z. Hd. Zugewanderte aufwärts kommunaler Ebene eingeführt hatten.
Ende jener 1980er Jahre mündeten welche in vier Bundesländern (Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, West-Berlin) in konkrete Gesetzesinitiativen, in Nordrhein-Westfalen gab es ebenfalls Erwägungen zu diesem Punkt. Jene in Hamburg und Schleswig-Holstein wurden 1989 veabschiedet und wären 1990 in Kraft getreten, hätte die Konservative nicht vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt und dieses die Gesetze z. Hd. nichtig erklärt. Das Gericht legte den Begriff des Volkes in Art. 20 Abs. 2 und 28 Grundgesetz völkisch aus und beschränkte damit die Gruppe jener Wahlberechtigten aufwärts deutsche Staatsbürger:medial.
Dies geschah zu einer Zeit wie die Europäische Kommission schon an einer Richtlinie zum kommunalen Wahlrecht z. Hd. EU-Bevölkerung:medial arbeitete. Durch den Vertrag von Mastricht und nachher einer Ergänzung des Art. 28 Abs. 1 des Grundgesetzes trat welche 1993 in Kraft und wurde in Deutschland erstmals aufwärts die Kommunalwahlen 1998 angewendet.

Bis zu den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 veröffentlicht die Autorin jede Woche Freitag verdongeln weiteren Teil des Essays, jener sich im Detail mit folgenden Fragen befasst:

  • Wie wurde die Forderung nachher einem Wahlrecht z. Hd. nicht-deutsche Staatsangehörige in jener Vergangenheit in Deutschland politisch verhandelt? Welche Fort- und Rückschritte gab es?

  • Wie lauten die konkreten Forderungen jener verschiedenen Akteur:medial? Welche Modelle werden angestrebt? Welche Aktionsformen werden zu diesem Zweck eingesetzt?

  • Wie stillstehen die Parteien Bund 90/Die Grünen, Konservative, Die Linke, Liberale und SPD dazu?

  • Welche Argumente werden z. Hd. und wider dies „Wahlrecht z. Hd. leer“ angeführt?

  • Welche Effekte sind durch dies „Wahlrecht z. Hd. leer“ zu erwarten?

  • Wie ist die Debatte in Deutschland vor dem Hintergrund jener Gesetzgebung in anderen Ländern europa- und weltweit einzuordnen?

  • Welche Möglichkeiten nach sich ziehen nicht-deutsche Staatsangehörige in Deutschland bisher sich aufwärts Kommunal-, Landes- und Bundesebene politisch zu engagieren?

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